Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 151.410 Euro und für das Berufungsverfahren auf 162.810 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat die Berufung zurückgenommen. Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 63 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist entsprechend der üblichen Vorgehensweise in Zulassungssachen die Höhe des Überschusses für einen Dreijahreszeitraum (vgl. BSG, Beschlüsse vom 9. Juli 2020, B 6 KA 3/20 B, zitiert nach juris, Rn. 10, sowie vom 30. März 2022, B 6 KA 24/21 B, zitiert nach juris, Rn. 19; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 197 Rn. 7h „Zulassung von Ärzten“). Es kann in der Regel pauschalierend auf die Werte abgestellt werden, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der betreffende Arzt angehört (vgl. Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V, Stand: 17. Dezember 2024, Rn. 85; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2005, B 6 KA 47/04 B, zitiert nach juris), und zwar auf die von der KBV vierteljährlich im Internet veröffentlichten Daten zur Entwicklung des Honorarumsatzes und des Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit (www.kbv.de/html/honorar-bericht.php; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2019, L 11 KA 89/16, zitiert nach juris, Rn. 2; Beschluss des Senats vom 6. September 2024, L 7 KA 25/24 RG, zitiert nach juris, Rn. 4). Vom Zeitpunkt her sind aus Vereinfachungsgründen gemäß § 40 GKG die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die bei Einleitung des jeweiligen Rechtszuges vorlagen; hilfsweise ist auf die jeweils zeitnächsten verfügbaren Daten abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2005, B 6 KA 69/04 B, zitiert nach juris). Wird die Zulassung nur im Umfang eines Teils eines vollen Versorgungsauftrags begehrt, ist der Streitwert entsprechend zu reduzieren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2019, L 11 KA 89/16, zitiert nach juris, Rn. 2).
Ausgehend davon ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 151.410 Euro für das erstinstanzliche Verfahren. Dieses wurde im Quartal I/2022 (am 27. Januar 2022) eingeleitet. Der Honorarbericht der KBV weist für dieses Quartal einen Überschuss je Arzt in der hier maßgeblichen Abrechnungsgruppe „Orthopädie“ in Höhe von 25.235 Euro aus (Tabelle 38). Bezogen auf drei Jahre und unter Berücksichtigung der begehrten hälftigen Zulassung entspricht dies 25.235 Euro x 12 x 0,5 = 151.410 Euro. Für das Berufungsverfahren ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 162.810 Euro. Dieses wurde im Quartal IV/2023 (am 22. November 2023) eingeleitet. Für das Quartal IV/2023 liegt noch kein Honorarbericht der KBV vor. Der zeitnächste Honorarbericht der KBV für das davor liegende Quartal III/2023 weist einen Überschuss je Arzt für die Abrechnungsgruppe „Orthopädie“ in Höhe von 27.135 Euro aus (Tabelle 38). Bezogen auf drei Jahre entspricht dies 27.135 Euro x 12 x 0,5 = 162.810 Euro.
Die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts war nicht geboten. Im Hinblick auf die gebotene pauschalierende Bestimmung von Streitwerten ist eine Reduzierung insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass eine neue Praxis in ihrer Anlaufphase möglicherweise geringere Umsätze erreicht (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2005, B 6 KA 47/04 B, zitiert nach juris, Rn. 5; Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V, Stand: 17. Dezember 2024, Rn. 85).
Ebenso wenig besteht im vorliegenden Verfahren Grund für eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass in Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig nicht unmittelbar eine Zulassung, sondern nur eine neue Auswahlentscheidung durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2015, L 5 KA 54/14 B, zitiert nach juris). Denn im vorliegenden Fall war das Rechtsschutzbegehren des Klägers darauf gerichtet, aufgrund eines geltend gemachten Zulassungsanspruchs eine Zulassung zu erhalten (vgl. Schriftsatz vom 11. Oktober 2023, Seite 2: „Eine Neuausschreibung wäre unverhältnismäßig und würde eine weitere zeitliche Verzögerung mit sich bringen […]. Deshalb beantrage ich, mir den Zuschlag zur Nachbesetzung der Praxis zu erteilen.“; Schriftsatz vom 29. Januar 2024, Seite 8: „Insofern ist als einziger noch in Frage kommender Bewerber dem Kläger der Zuschlag für den hälftigen Versorgungsauftrag zu erteilen“.).
Nichts anderes ergibt sich insbesondere aus dem vom Kläger in seiner Streitwertbeschwerde zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 (B 6 KA 39/10 R, zitiert nach juris). Diese Entscheidung betrifft nicht den (nach den oben genannten Maßstäben festzusetzenden) Streitwert des gerichtlichen Verfahrens, sondern die Bestimmung des Verkehrswerts einer Praxis.
Auch handelte es sich im vorliegenden Fall um kein derart atypisches Zulassungsverfahren, dass ausnahmsweise die Ansetzung des Auffangstreitwertes (je Quartal) gerechtfertigt wäre (vgl. dazu Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V, Stand: 17. Dezember 2024, Rn. 85). Der Kläger hat insbesondere nicht näher dargelegt, dass die grundsätzlich pauschalierend zugrunde zu legenden KBV-Werte den erzielbaren Werten nicht annähernd entsprechen oder dass er nicht im üblichen Umfang vertragsärztlich tätig werden will (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 12. September 2006, B 6 KA 70/05 B, zitiert nach juris, Rn. 4). Sein Hinweis, dass es sich „mutmaßlich“ um eine weit unterbudgetäre Praxis gehandelt habe und die Praxistätigkeit geruht habe, begründet keine Ausnahme von der pauschalierenden Streitwertfestsetzung. Möglicherweise geringere Umsätze in der Anlaufphase sind – wie dargestellt – selbst bei einer neuen Praxis nicht maßgeblich.
Soweit der Streitwert für das Berufungsverfahren vorläufig auf 30.000 Euro festgesetzt wurde, erwächst daraus keine Bindungswirkung für die endgültige Festsetzung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG; § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).