L 3 AS 318/09 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AS 1458/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 318/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. § 16c Abs. 1 SGB II ergänzt die anderen Regelungen des SGB II über Eingliederungsleistungen, indem ein weiteres Tatbestandsmerkmal eingeführt wird, nämlich die Erfolgsprognose im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II 2. Wirtschaftlich tragfähig im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgabe deckt 3. Die Stellen, die zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer selbständigen Tätigkeit als fachkundig angesehen werden, hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III beispielhaft aufgeführt.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind – auch für das Beschwerdeverfahren – nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Einstiegsgeld.

Der am 1944 geborene Antragsteller bezog seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), zuletzt mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009. Der Antragsteller ist Ingenieur für Hochbau.

Am 21. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Einstiegsgeld für die Gründung eines Ingenieur-Planungsbüros. Im ersten Jahr der Selbständigkeit erwarte er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 6.000,00 EUR. Am 28. Oktober 2008 reichte er eine Rentabilitätsvorschau nach. Danach sei für das Jahr 2009 ein Umsatz in Höhe von 20.000,00 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 300,00 EUR erzielbar. Die C. W.- und E. mbH befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2008 die Existenzgründung des Antragstellers nicht.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld ab. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Bewilligung von Einstiegsgeld handele es sich um eine Ermessensleistung, welche nur gewährt werden könne, wenn es zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sei und die Hilfebedürftigkeit nicht durch den Einsatz effizienter Fördermittel beendet werden könne. Die Stellungnahme der C. W.- und E. mbH zur Tragfähigkeit der Existenzgründung sei nicht positiv gewesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob die für den gesamten Gewinn notwendige Auftragslage erzielt werde und eine ausreichende Sicherung der Lebensgrundlage erwarten lasse. Der Antragsteller habe lediglich einen selbst erstellten Businessplan vorgelegt, der aber keine Rückschlüsse auf die Tragfähigkeit des auszuübenden Gewerbes zulasse. Damit lägen Voraussetzungen für die Bewilligung von Einstiegsgeld nicht vor.

Die K. -A. -GmbH befürwortete in ihrer Einschätzung vom 18. März 2009 das Unternehmenskonzept des Antragstellers.

Der Antragsteller hat am 23. März 2009 Klage erhoben und daneben die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Im Hinblick auf die begehrte vorläufige Bewilligung von Einstiegsgeld fehle ein Anordnungsanspruch mangels Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung. Der Antragsteller habe keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Einstiegsgeld zur dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt als erforderlich erscheinen ließen. Die Prognose einer dauerhaften Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Stellungnahme der C. W.- und E. mbH nicht zu entnehmen. Dem gegenüber befürworte zwar die K.-A. -GmbH in ihrer Einschätzung vom 18. März 2009 das Unternehmenskonzept des Antragstellers. Allerdings lasse diese Stellungnahme inhaltlich jede Auseinandersetzung mit dem Konzept des Antragstellers vermissen. Außerdem weise die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass es sich bei Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II um eine Leistung auf Grund einer Ermessensentscheidung handele, die der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sei. Ein Anspruch auf Einstiegsgeld lasse sich nur dann begründen, wenn die Bewilligung in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellen würde. Solche Umstände seien vom Antragsteller nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Schließlich sei vom Antragsteller auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Wesentliche Nachteile, welche durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten, seien nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die am 27. Mai 2009 eingegangene Beschwerde. Der Antragsteller hält die eingereichten Unterlagen für ausreichend. Er vertritt die Auffassung, dass er einen Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld habe, weil das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Außerdem habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen willkürlich ausgeübt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einstweilig Einstiegsgeld ab 1. November 2008 in Höhe von monatlich 300,00 EUR zu bewilligen und zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2009 zurückzuweisen.

Sie verweist auf die den Beschluss tragenden Gründe.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als

auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

Bei dem Anordnungsanspruch muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln. Diesen muss der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (vgl. Udsching, in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens [5. Aufl., 2008], III. Kapitel, Rdnr. 157). Das Begehren des Antragstellers muss im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen.

Ein solcher Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden.

Anspruchsgrundlage für das begehrte Einstiegsgeld ist der seit 1. Januar 2009 geltende § 16b SGB II i. V. m. § 16c SGB II. Denn die Vorgängerregelung des § 29 SGB II wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben und durch die Regelungen in §§ 16a ff. SGB II über die kommunalen Eingliederungsleistungen ersetzt. Wird das SBG II geändert, so sind gemäß § 66 Abs. 1 SGB II, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB II bezieht sich auf Rechtsansprüche, § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB II auf Ermessensleistungen (vgl. Birk, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 66 Rdnr. 2). Vorliegend ist § 66 Abs. 1 Nr. 2 SGB II maßgebend, weil Einstiegsgeld eine Ermessensleistung ist. Bei Ermessensleistungen ist gemäß § 40 Abs. 2 SGB I der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Vorliegend ist eine Leistung noch nicht zuerkannt worden, weshalb der Anspruch des Antragstellers nach den seit dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen ist.

Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt (vgl. § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (vgl. § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind (vgl. § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen (vgl. § 16c Abs. 2 Satz 2 SGB II).

§ 16c Abs. 1 SGB II ergänzt die anderen Regelungen des SGB II über Eingliederungsleistungen, indem ein weiteres Tatbestandsmerkmal eingeführt wird, nämlich die Erfolgsprognose im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Thie, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 16c Rdnr. 1; anders Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [2. Aufl., 2009], § 16c Rdnr. 2, und Voelzke, jurisPR-SozR 5/2009 Anm. 4 Rdnr. 2, die nur von einer Konkretisierung der Voraussetzungen der Gewährung von Eingliederungsleistungen ausgehen). Soweit ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10810 S. 47) die Erfolgsprognose in der Ermessensentscheidung verortet werden sollte, hat dies im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Denn nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Ermessensspielraum ("Leistungen [ ] können [ ] erbracht werden") erst eröffnet, "wenn" die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erfolgsprognose ist danach notwenige Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Behörde. Gesetzestechnisch ist die Regelung in § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenigen in § 77 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) über die Förderung der beruflichen Weiterbildung vergleichbar. Auch dort erfolgt die Ermessensentscheidung erst, wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Fördervoraussetzungen zählt unter anderem die Notwendigkeit der Weiterbildung, hinsichtlich derer eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 24 = JURIS-Dokument Rdnr. 24).

Auch nach der Vorgängerregelung von § 16c SGB II, dem § 29 SGB II, war der zuständigen Behörde nicht unmittelbar der Ermessensspielraum für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld eröffnet. Vielmehr war gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II neben der Tatbestandsvoraussetzung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige arbeitslos sein musste, weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich war. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt waren, durfte im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Erbringung von Einstiegsgeld entschieden werden (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westefalen, Urteil vom 8. Februar 2007 – L 9 AS 26/06 – JURIS-Dokument Rdnr. 15, 20; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februat 2007 – L 20 B 161/07 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 14 f.).

Ein Teil der Erfolgsprognose im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II betrifft die Erwartung, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Wirtschaftlich tragfähig in diesem Sinne ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgabe deckt (vgl. Thie, a. a. O., § 16c Rdnr. 2).

Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll gemäß § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden. Das bedeutet, dass der Antragsteller auf Verlangen eine solche Stellungnahme vorzulegen und damit den Nachweis, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, zu führen hat. Mit dem Wort "soll" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auf die Stellungnahme verzichtet werden kann, wenn die zur Entscheidung über das Einstiegsgeld berufene Behörde über eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen verfügt (vgl. BT-Drs. 16/10810, a. a. O.). Die Stellen, die zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer selbständigen Tätigkeit als fachkundig angesehen werden, hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II mit dem Gründungszuschuss beispielhaft aufgeführt. Dies sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Auf diese Auflistung kann auch im Zusammenhang mit § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II zurückgegriffen werden (vgl. Herold-Tews, a. a. O., § 16c Rdnr. 6).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm zu fördern gewünschte selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Bauplaner und Ingenieur wirtschaftlich tragfähig ist. Die K. –A. -GmbH befürwortete zwar das Unternehmenskonzept des Antragstellers in ihrer Einschätzung vom 18. März 2009. Sie bezog sich aber ohne Begründung ihrer positiven Stellungnahme vollumfänglich auf das vom Antragsteller vorgelegte Gründungs- und Unternehmenskonzept vom 28. Oktober 2008 und begnügte sich mit der Feststellung: "Das Gründungs- und Unternehmenskonzept vom 28. Oktober 2008 wird befürwortet." Die Stellungnahme der C. W.- und E. mbH dagegen wurde aufgrund der Vorhabensbeschreibung, der Umsatz- und Rentabilitätsvorschau, der Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplans, des Lebenslaufes und der Zeugnisse sowie nach zwei Beratungsgesprächen mit dem Antragsteller abgegeben und enthält eine nachvollziehbare Begründung. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung wurde von ihr nicht positiv befürwortet.

Da nach summarischer Prüfung bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Erfolgsprognose im Sinne von § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfüllt ist, ist der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit für eine Ermessensentscheidung über den Antrag auf Einstiegsgeld eröffnet. Die vom Antragsteller behauptete Ermessensreduzierung auf Null kann es deshalb bereits dem Grunde nach nicht geben.

Unabhängig davon hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Denn der Antragsteller stand im Zeitpunkt der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Leistungsbezug und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Auf Grund seines Alters müsste ihm inzwischen Altersrente bewilligt sein. Wesentliche Nachteile, welche durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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