Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 31 AS 6471/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 1442/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei dem von der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen GmbH (GFAW) auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen vom 26. Februar 2009 (Existenzgründerrichtlinie) gezahlten nichtrückzahlbaren Zuschuss zu den Ausgaben eines Unternehmens handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F.
Der nichtrückzahlbare Zuschuss gehört nicht zu den Betriebseinnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Alg II-V a. F. Aufgrund seiner Zweckbestimmung als Zuschuss zu den Ausgaben des Unternehmens fallen berücksichtigungsfähige tatsächlich notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V bis zur Höhe des tatsächlich zugeflossenen Zuwendungsbetrages nicht an.
Der nichtrückzahlbare Zuschuss gehört nicht zu den Betriebseinnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Alg II-V a. F. Aufgrund seiner Zweckbestimmung als Zuschuss zu den Ausgaben des Unternehmens fallen berücksichtigungsfähige tatsächlich notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V bis zur Höhe des tatsächlich zugeflossenen Zuwendungsbetrages nicht an.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der den Klägern für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 endgültig zu bewilligenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Rechtmäßigkeit einer für diesen Zeitraum festge-setzten Erstattungsforderung in Höhe von zuletzt 1.640,02 Euro.
Die am geborene Klägerin zu 1 bezieht seit 1. November 2009, gemeinsam mit ihrem am geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Sie wohnen in einer ca. 64 m² großen Wohnung am in G., für die im streitigen Zeitraum eine Gesamtmiete in Höhe von 366,16 Euro (Kaltmiete 251,16 Euro, Betriebs- und Heizkosten 115 Euro) an den Vermieter zu bezahlen war.
Zum 1. September 2010 nahm die Klägerin zu 1 eine selbständige Tätigkeit auf, die lt. Ge-werbeanmeldung vom 6. Juli 2010 den "Verkauf von Schmuck und Piercen" beinhaltet. Hierzu mietete sie ab 1. Juli 2010 Gewerberäume in der in G. an, für die eine monatliche Miete in Höhe von 350 Euro (Kaltmiete 200 Euro, Betriebs- und Heizkosten 150 Euro) zu entrichten war.
Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 Leistungen für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von 744,40 Euro monatlich. Der Bescheid erging unter Verweis auf das noch nicht feststehende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorläufig.
Datierend auf den 16. November 2010 erhielt die Klägerin zu 1 von der Gesellschaft für des (GFAW) einen Zuwendungsbescheid, mit dem ihr eine nichtrückzahlbare Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des für den Zeitraum 1. September 2010 bis 31. August 2011 in Höhe von bis zu 7.200 Euro bewilligt wurde. In dem Bescheid wird u. a. ausgeführt:
"Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung zweckgebunden, für die Begründung einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz mit einem Piercing Studio und Verkauf von Schmuck in Haupttätigkeit gewährt und wie folgt bewilligt:
2010 Ausgabeermächtigung 2.880 Euro 2011 Verpflichtungsermächtigung 2.880 Euro 2012 Verpflichtungsermächtigung 1.440 Euro gesamt 7.200 Euro."
Ferner heißt es unter Punkt I. 4 des Bescheides: "Die Zuwendung ist zweckgebunden. Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung ist weder pfändbar noch verpfändbar. Er ist nicht abtretbar. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen. Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung."
Unter Punkt II. 1. wird darauf hingewiesen, dass der Verwendungsnachweis innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes auf den entsprechenden Formularen der GFAW vorzulegen ist, andernfalls ist der Zuschuss zu erstatten. Der Verwendungsnachweis besteht aus Sachbericht, zahlenmäßigen Nachweis und Originalbelegen.
Abschließend wird zur Rechtsstellung der GFAW ausgeführt:
"Die GFAW wurde vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie mit Einwilligung des Thüringer Finanzministeriums mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Förderrichtlinien des Freistaates Thüringen und der Europäischen Union nach der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) beliehen".
In der in dem Bescheid vom 16. November 2010 in Bezug genommenen Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Exis-tenzgründerrichtlinie) vom 26. Februar 2009 (ThürStAnz Nr. 12/2009, S. 549-551) ist u. a. geregelt:"
Ziff. 1.1. Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Förderung des Unternehmensgeistes durch Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen.
Ziff. 2 Gefördert werden der Aufbau und die Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Ausgaben des Unternehmens.
Ziff. 5 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetrag gewährt. "
In der zu dieser Existenzgründerrichtlinie von der Thüringer Landesfinanzdirektion erlassenen Verfügung vom 31. Mai 2010 ist u. a. geregelt:
Die Zuwendung ist steuerpflichtig, da ein Befreiungstatbestand – insbesondere nach § 3 Nr. 2 EstG – nicht greift, weil - - es sich nicht um Unterhaltsgeld handelt, sondern eine Existenzgründungshilfe."
Mit Änderungsbescheid vom 31. März 2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 auf monatlich 759,16 Euro unter Berücksichtigung des Wegfalls des Abzuges für Warmwasser aufgrund der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung. Der Bescheid erging wiederum ausdrücklich vorläufig.
Im Rahmen der abschließenden Angaben zum Einkommen gab die Klägerin zu 1 an, im streitigen Zeitraum Einnahmen von insgesamt 8.597,30 Euro erzielt zu haben. Dieser Betrag beinhaltet 2.653 Euro Betriebseinnahmen, 184,30 Euro sonstige betriebliche Einnahmen ("Strom + NK Nachzahl Ch.") sowie 5.760 Euro von der GFAW im November 2010 und März 2011 (jeweils in Höhe von 2.880 Euro) auf Grundlage des Förderbescheides vom 16. November 2010 ausgezahlte Zuwendungen. Die Summe der Betriebsausgaben bezifferte die Klägerin zu 1 auf insgesamt 5.332,04 Euro, so dass sie selbst einen Gewinn im Bewilligungsabschnitt in Höhe von 3.265,26 Euro, d. h. 544,21 Euro monatlich errechnete.
Mit Bescheid vom 3. August 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern, unter Verweis darauf, dass nunmehr endgültig über den Leistungsanspruch entschieden werden konnte, für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von monatlich 389,03 Euro und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 403,79 Euro monatlich. Für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 berücksichtigte der Beklagte einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.061,40 Euro (Regelleistung 359 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 129 Euro, Sozialgeld 215 Euro, Unterkunftskosten unter Einschluss eines Abzuges für Warmwasser 358,40 Euro) und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 1.076,16 Euro (Regelleistung 364 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 131 Euro, Sozialgeld 215 Euro, Unterkunftskosten 366,16 Euro). Als Einkommen des Klägers zu 2 wurde das staatliche Kindergeld in Höhe von 184 Euro sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 Euro in Abzug gebracht. Auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu 1 ermittelte der Beklagte ein anrechenbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 355,37 Euro (544,21 Euro abzüglich 100 Euro Grundfreibetrag und 88,84 Euro Erwerbstätigenfreibetrag) und rechnete dieses bedarfsmindernd an.
Mit einem weiteren Bescheid vom 3. August 2011, der mit "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung" überschrieben ist, setzte der Beklagte die für den streitigen Zeitraum zu bewilligenden Leistungen – hinsichtlich der Höhe unter Bezugnahme auf den am gleichen Tag erlassenen Bescheid – endgültig fest und forderte für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 von der Klägerin zu 1 einen Betrag von 1.906,72 Euro und vom Kläger zu 2 einen Betrag von 225,50 Euro zurück.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, das Einkommen der Klägerin zu 1 aus selbständiger Tätigkeit sei fehlerhaft berechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 (W 3107/11) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. August 2011 zurück. Dagegen haben die Kläger am 23. September 2011 Klage unter dem Az. S 31 AS 6471/11 erhoben. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 (W 3105/11 und W 3108/11) wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Erstattungsbescheid vom 3. August 2011 zurück. Die hiernach erhobene Klage zum Sozialgericht Gotha ist zunächst unter dem Az. S 23 AS 5888/11 registriert worden.
Mit Beschluss vom 14. März 2014 hat das Sozialgericht die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2013 hat der Beklagte die den Klägern endgültig zu bewilligenden Leistungen für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 auf 470,66 Euro monatlich und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 auf 485,42 Euro monatlich erhöht. Zur Begründung führte er aus, die GFAW-Zuschüsse seien aufgrund ihrer Zweckgebundenheit nicht als Einkommen zu betrachten, gleichzeitig dürften aber die geltend gemachten Betriebsausgaben bis zur Höhe der im Bewilligungsabschnitt zugeflossenen GFAW Zuschüsse nicht von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Da hier die geltend gemachten Betriebsausgaben (5.332,04 Euro) die Zuschusszahlungen (5.760 Euro) nicht überstiegen, verblieben als Einkommen die reinen Be-triebseinnahmen in Höhe von 2.653 Euro (Einnahmen ohne GFAW und ohne sonstige betriebliche Einnahmen in Höhe von 184,30 Euro), d. h. 442,17 Euro monatlich. Das anrechenbare monatliche Einkommen der Klägerin zu 1 betrage daher 273,74 Euro im Monat. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 13. Februar 2013 hat der Beklagte die Erstattungsforderung für den streitigen Zeitraum für die Klägerin zu 1 auf 1.467,14 Euro und für den Kläger zu 2 auf 172,88 Euro reduziert.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 hat die GFAW nach Prüfung (Prüfzeitraum 1. September 2010 bis 31. August 2011) der von der Klägerin eingereichten Verwendungsnachweise über Gesamtausgaben von 10.261,55 Euro, den Zuweisungsbescheid vom 16. November 2010 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Der Zuweisungsbetrag wurde mit der Begründung, Ausgaben in Höhe von 3.797,93 Euro seien nicht zweckentsprechend ausgewiesen worden, auf insgesamt 6.463,62 Euro festgesetzt. Die Nichtanerkennung einzelner Ausgabenpositionen erfolgte mit der Begründung, zu diesen seien keine entsprechenden Ab-schlagsrechnungen bzw. gar keine Originalbelege eingereicht worden. Unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Mittel von 5.760 Euro ergebe sich ein Restbetrag von 703,62 Euro, der nach Vorlage des Mittelabrufes auszuzahlen sei.
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, ausweislich des Bescheides der GFAW vom 3. Februar 2014 seien Ausgaben für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von insgesamt 3.182,27 Euro als förderfähig anerkannt worden. Nur diese könnten daher bei der abschließenden Berechnung außer Acht gelassen werden. Von den Betriebseinnahmen (ohne GFAW Förderung) in Höhe von 2.857,30 Euro seien Ausgaben in Höhe von 2.149,77 Euro (5.332,04 Euro abzüglich 3.182,27 Euro von der GFAW anerkannte Ausgaben) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Betriebsergebnis von 707,53 Euro, d. h. monatliches Einkommen von 117,92 Euro errechne, von dem allenfalls 14,34 Euro angerechnet werden könnten. Es liege daher lediglich eine minimale Überzahlung vor. Das vom Bundessozialgericht entwickelte Gegenwärtigkeitsprinzip könne auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil die Gelder der GFAW weder Einkommen seien, noch frei bzw. ohne Einschränkungen hätten verwendet werden dürfen. Die Zweckgebundenheit der Förderzuwendung und die abschließende Bewertung der Fördermittelstelle müssten Berücksichtigung finden.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Berechnungsweise der Kläger sei nicht nachvollziehbar, zumal seinerseits sämtliche von der Klägerin in der EKS angegebene Ausgaben uneingeschränkt berücksichtigt worden seien. Die Zahlung der GFAW in Höhe von 5.760 Euro sei als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Bis zur abschließenden Verwendungsnachweisprüfung der GFAW habe ihr dieser Betrag frei zur Verfügung gestanden. Sie habe davon jedwede betriebliche Ausgabe, egal ob förderfähig oder nicht tätigen können. Dass die GFAW nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes nur einen Teil der in diesem Zeitraum aufgewandten Betriebsausgaben anerkannt habe, sei ohne Belang. Eine spätere Aufhebung oder ein nachträglicher Widerruf sei unbeachtlich. Sofern im Bewilligungszeitraum Betriebsausgaben in gleicher Höhe getätigt würden, verhalte sich der Zuschuss ergebnisneutral. Wenn Investitionen in späteren Zeiträumen getätigt werden, seien diese Betriebsausgaben in späteren Zeiträumen zu berücksichtigen.
Nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht am 20. Mai 2015 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage abgewiesen. Auf die Frage, ob es sich bei den Zahlungen der GFAW um zweckbestimmte Einnahmen handele, deren Berücksichtigung als Einkommen ausscheide, komme es nach den Änderungs-bescheiden des Beklagten vom 13. Februar 2013 nicht mehr an, denn den Klägern stehe ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht zu. Der Klägerin zu 1 habe im streitigen Zeitraum der Gesamtförderbetrag von 5.760 Euro als freie Mittel zur Bestreitung ihrer Betriebsausgaben uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Hieran habe sich auch durch die abschließende Bewertung seitens der GFAW im Februar 2014 nichts geändert. Die teilweise Nichtanerkennung der abgerechneten Ausgaben habe nicht zu einer Erstattung, sondern lediglich dazu geführt, dass die dritte Rate der Fördermittel nicht in voller Höhe zur Auszahlung gekommen sei. Die Nichtanerkennung einzelner Ausgaben habe daher reale Auswirkungen nur auf die wirtschaftliche Situation der Kläger im Jahr 2014 gehabt. Führe schon die rückwirkende Aufhebung einer Sozialleistung nicht zum Fehlen bereiter Mittel in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum, gelte dies erst recht, wenn – wie hier – eine Änderung für einen zurückliegenden Zeitraum gar nicht eintrete. Selbst wenn man der Ansicht der Kläger folge, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Dass einzelne Ausgaben bei der GFAW unberücksichtigt geblieben seien, beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin zu 1 Ausgabennachweise nicht oder nicht in der gebotenen Form vorgelegt und damit gegen ihre aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II resultierende Obliegenheit verstoßen habe, alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
Gegen das ihnen am 13. Oktober 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 10. November 2015 Berufung eingelegt. Die Kläger halten an ihrem Begehren fest. Ergänzend tragen sie vor, die von der GFAW bewilligte Förderung sei streng und ausschließlich für den Gewerbebetrieb und gerade nicht für die tägliche Lebensführung bestimmt. Die gegenwärtig vorgenommene Berechnung belaste die Kläger über Gebühr. Da die ersten Fördermittel am 29. November 2010 ausgezahlt worden seien, standen diese im November 2010 nicht zur Verfügung, so dass zumindest die Ausgaben dieses Monats in der Einkommensberechnung Berücksichtigung finden müssten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2015 und den Erstattungsbescheid vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 endgültig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Ausfüh-rungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Bei der Förderung der GFAW handele es sich ausweislich der Existenzgründerrichtlinie um eine Bezuschussung der Ausgaben des Unternehmers. Vor der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung durch die GFAW stünden ausgezahlte Gelder als "bereite Mittel" uneingeschränkt zur Verfügung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässig Berufung ist unbegründet.
Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 aufgrund des zu berücksichtigenden tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, die über die vom Beklagten zuletzt endgültig bewilligten Leistungen hinausgehen. Die den Klägern vorläufig bewilligten Leistungen sind in Höhe von insgesamt 1.640,02 Euro zu erstatten.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 (hierzu im Folgenden 2.) mit dem der Beklagte über die Leis-tungsansprüche der Kläger für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 endgültig im Sinne der §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 238 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) entschieden hat. Die Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft und zulässig.
Ferner ist der ebenfalls am 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 (hierzu im Fol-genden 3.) ergangene Erstattungsbescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit diesem hat der Beklagte nach endgültiger Leistungsfestsetzungen für den streitigen Zeitraum nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 3 SGB II eine Überzahlung in Höhe von zuletzt insgesamt 1.640,02 Euro festgestellt und zur Erstattung festgesetzt. Dagegen wenden sich die Kläger zulässig im Wege einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG.
2. Der Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen.
a) Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Bescheide entscheiden. Die Bewilligungen mit Bescheiden vom 5. Oktober 2010 und 31. März 2011 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheit im Hinblick auf das Einkommen der Klägerin zu 1 ausdrücklich vorläufig ergangen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB). Die vorläufigen Entscheidungen konnten daher durch die endgültige Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen bedurfte (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R; Senatsurteil vom 20. Mai 2015 – L 4 AS 285/12, juris). Ohne Belang ist es, dass der Verwaltungsakt lediglich mit "Bescheid" überschrieben ist. Aufgrund des fehlenden Vorläufigkeitsvermerkes und der Begründung des Bescheides, die ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass nunmehr endgültig über den Leistungsanspruch entschieden werden konnte, bestehen bei gebotener Auslegung keine Zweifel daran, dass der Beklagten mit diesem Bescheid eine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen hat.
b) Rechtsgrundlage für die Leistungsansprüche der Kläger sind §§ 19 ff iVm § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der Fassung vom 20. Juli 2006). Nach diesen Vorschriften erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach §7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und deren dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die erwerbsfähige Klägerin zu 1 und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nichterwerbsfähige Kläger zu 2 erfüllten diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum.
Die Kläger waren auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebens-unterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnten und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhielten. Bei unverheirateten Kindern, die – wie der Kläger zu 2 – mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Lebensunterhaltsbedarf der Kläger beläuft sich für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 auf insgesamt 1.058,81 Euro. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf der Klägerin zu 1 (§ 20 Abs. 2 SGB II) in Höhe von 359 Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) in Höhe von 129 Euro sowie Sozialgeld in Höhe von 215 Euro für den Kläger zu 2 (§ 23 SGB II). Hinzu kommen nach § 22 Abs. 1 SGB II die Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft in G. in Höhe von 355,81 Euro (366,16 Euro Gesamtmiete abzüglich 6,47 Euro und 3,88 Euro Warmwasserabzug; vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B14/11b AS 15/07 R). Für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 beläuft sich der Gesamtbedarf auf 1.076,16 Euro. Dieser ergibt sich aus dem Regelbedarf für die Klägerin zu 1 in Höhe von 364 Euro, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 131 Euro sowie Sozialgeld für den Kläger zu 1 in Höhe von 215 Euro zuzüglich Unterkunftskosten in Höhe von 366,16 Euro.
Hierauf ist das den Klägern zur Verfügung stehende Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. Dezember 2006) sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berück-sichtigen.
Hiernach ist vom Bedarf des Klägers zu 2 das Kindergeld in Höhe von 184 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) sowie der für ihn gezahlte Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 Euro in Abzug zu bringen.
Der von der GFAW im November 2010 und März 2011 an die Klägerin zu 1 ausgezahlte Zu-schuss in Höhe von jeweils 2.880 Euro als solcher kann, unabhängig von der Betrachtung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht als (sonstiges) Einkommen angerechnet werden. Zwar handelt es sich um Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, diese sind jedoch nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. Dezember 2006, zum 1. April 2011 neu gefasst in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II) als zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Ausnahmeregelung berücksichtigt, dass bestimmte Einnahmen aufgrund ihrer Zielrichtung (von der Grundsicherung zweckverschiedene Leistungen) nicht oder zumindest nicht vollständig zum Lebensunterhalt eingesetzt werden können (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 4). Die mit dem Zuwendungsbescheid vom 16. November 2010 bewilligte Förderung der GFAW stützt sich auf die die Existenzgründerrichtlinie vom 26. Februar 2009. Sie wird aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift durch die GFAW er-bracht, die zu diesem Zweck vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie mit Einwilligung des Thüringer Finanzministeriums mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Förderrichtlinien des Freistaates Thüringen und der Europäischen Union nach der Ermächtigungsgrundlage des § 44 abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) beliehen wurde. Die Ziel- und Zweckrichtung der Förderung geht aus der Existenzgründerrichtlinie eindeutig hervor, als nach Ziff. 2 der Aufbau und die Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Ausgaben des Unternehmens gefördert wird. Die Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen vom 31. Oktober 2010 stellt im Zusammenhang mit der Frage, ob die Zuwendung steuerpflichtig ist, klar, dass es sich nicht um Unterhaltsgeld handelt, sondern um eine Existenzgründungshilfe. Auf diese Zweckbindung wird im Zuweisungsbescheid der GFAW ausdrücklich hingewiesen. Der Zuschuss der GFAW dient somit nicht dem gleichen Zweck, wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, denn er durfte ausschließlich zur Deckung von Ausgaben des von der Klägerin zu 1 geführten Gewerbebetriebes eingesetzt werden. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes stand er nicht zur Verfügung. Der von der GFAW gezielt für Betriebsmittel gewährte Zuschuss unterscheidet sich demnach grundlegend vom sog. Überbrückungsgeld bzw. Existenzgründungszuschuss nach § 57 SGB III a. F. bzw. § 97 SGB III n. F. (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 67/09 R, juris).
Bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist jedoch das Einkommen der Klägerin zu 1 aus ihrer selbständigen Tätigkeit "Verkauf von Schmuck und Piercen." Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben im Besonderen richtet sich nach den auf Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergangenen §§ 3ff der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V in der Fassung vom 18. Dezember 2008). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ALG II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften anzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V). Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V).
Die Klägerin zu 1 hat in ihrer abschließenden Erklärung zum Einkommen vom 6. Juli 2011 angegeben, im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen aus ihrer Tätigkeit in Höhe von 2.653 Euro sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 184,30 Euro erzielt zu haben. Der von der GFAW im November 2010 und März 2011 ausgezahlte Zuschuss von insgesamt 5.760 Euro kann nicht hinzuaddiert werden, weil es sich nicht um eine Betriebseinnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 ALG II-V handelt. Betriebseinnahmen sind alle aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind. Dies schließt alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert ein, die aus der konkret ausgeübten Tätigkeit herrühren (Umsatzerlöse). Zuflüsse aus anderen Gründen, wie z. B. auch Kapitalvermögen oder Sozialleistungen bleiben außer Betracht (vgl. Mecke in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage 2013, § 13 Rn. 54). Der von der GFAW gewährte Zuschuss stammt nicht unmittelbar aus der von der Klägerin zu 1 ausgeübten selbständigen Tätigkeit, d. h. dem Verkauf von Schmuck und Piercing. Es handelt sich um einen sonstigen Zuschuss, der ihr aus öffentlichen Mitteln zweckbestimmt zum Aufbau bzw. zur Sicherung des Gewerbebetriebes gewährt wurde. Die berücksichtigungsfähigen Betriebseinnahmen belaufen sich daher auf insgesamt 2.837,30 Euro (2.653 Euro Betriebseinnahmen und 184,30 Euro sonstige betriebliche Einnahmen).
Betriebsausgaben können hiervon im streitigen Zeitraum nicht in Anwendung von § 3 Abs. 2 Alg II-V in Abzug gebracht werden, denn alle im streitigen Zeitraum angefallenen betriebsbedingten Aufwendungen konnten aus den Mitteln der GFAW bedient werden. Darüber hin-aus sind tatsächliche notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V nicht angefallen. Der Zuschuss wurde an die Klägerin zu 1 Ende November 2010 und im März 2011 ausgezahlt und stand ihr danach uneingeschränkt für laufende und einmalige Betriebsausgaben zur Verfügung. Über die Maßgabe hinaus, später Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung (Verwendungsnachweise) vorzulegen, ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid der GFAW vom 16. November 2010 keine Auflagen. Im Besonderen war die Klägerin nicht verpflichtet, die Mittel aus dem Zuschuss nur für zuvor bestimmte, also bereits vorab geprüfte und feststehende Betriebsausgaben zu verwenden.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es auf die abschließende Prüfung der GFAW, hier mit Bescheid vom 3. Februar 2014, für die vorliegende Bewertung nicht an. Der Prüfbescheid entfaltet für die nach den Vorschriften des SGB II vorzunehmende Bewertung der Einkom-mensverhältnisse keinerlei Bindungswirkung. Mit dem Prüfbescheid stellt die GFAW lediglich für die Klägerin verbindlich fest, ob der Einsatz der Mittel zweckentsprechend erfolgte und sie den Zuschuss dauerhaft behalten darf. Diese nachträgliche Feststellung erfolgt nach anderen Kriterien als die Einkommensermittlung und -anrechnung nach dem SGB II. Sie ist damit nicht geeignet, die in dem streitigen Zeitraum gegebenen Einkommensverhältnisse der Klägerin zu 1 – und nur hierauf kommt es an – abzubilden. Die Einkommensverhältnisse im Zeitraum November 2010 bis April 2011 waren vielmehr dadurch geprägt, dass die Klägerin zu 1 trotz geringer Betriebseinnahmen umfangreiche Ausgaben tätigen konnte, ohne ein negatives Betriebsergebnis zu erzielen, gerade weil ihr der Zuschuss der GFAW zur Verfügung stand. Die festgestellten tatsächlichen Betriebseinnahmen musste sie hierfür nicht einsetzen, weil die Gesamtausgaben im Bewilligungszeitraum den ausgezahlten Zuschuss nicht überstiegen. Damit standen die Betriebseinnahmen vollumfänglich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Sofern die Klägerin hierdurch eine Benachteiligung sieht, folgt der Senat dem nicht. Der betriebliche Zuschuss der GFAW verhält sich – berücksichtigt man ihn nicht als Betriebseinnahme und setzt gleichzeitig die hiernach angefallenen Betriebsausgaben ab – insgesamt in Bezug auf das nach § 3 Alg II-V zu ermittelnde Einkommen neutral. Dies hat zur Folge, dass Betriebsausgaben, die in Bewilligungsabschnitten – hier bspw. dem vorangegangenen – aus tatsächlichen Betriebseinnahmen getätigt wurden, ohne, dass Mittel aus der Zuwendung der GFAW tatsächlich zur Verfügung standen, nach § 3 Abs. 2 Alg II-V berücksichtigt werden, obgleich sie von der Förderung der GFAW umfasst sind. Eine Herausnahme – wie von den Klägern vorgetragen – würde zu einer Bedarfsunterdeckung in den Bewilligungsabschnitten führen, in denen kein Zuschuss ausgezahlt aber von der Förderung umfasste Ausgaben getätigt wurden. Umgekehrt bleiben nach dem Zufluss der Zuwendung alle Betriebsausgaben unberücksichtigt, denn bis zur Höhe der Zuwendung wirken sie sich nicht auf das Betriebsergebnis im Übrigen aus. Die Klägerin hat auch dadurch, dass sie die später unberücksichtigt gebliebenen Ausgaben gegenüber der GFAW abgerechnet hat, zu erkennen gegeben, dass sie diese Ausgaben für förderfähig gehalten und die ausgezahlten Mittel hierfür tatsächlich eingesetzt hat.
Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Bescheides der GFAW vom 3. Februar 2014, dass einzelne von der Klägerin zu 1 abgerechnete betriebliche Aufwendungen nur deshalb unberücksichtigt geblieben sind, weil ungeeignete oder unzureichende Verwendungsnachweise vorgelegt wurden. Originalbelege waren teilweise unvollständig oder fehlten ganz, fehlende Zahlungsnachweise ermöglichten keine Prüfung, ob und wann Beträge bezahlt wurden, andere Belege waren nicht in deutscher Sprache verfasst. Ausgaben für Rotweingläser, Tattoozubehör, Teelichter und Teller wurden zurückgewiesen, weil der Zusammenhang mit der Begründung der selbständigen Existenz nicht hergestellt werden konnte. Aus den gleichen Gründen kommt auch im Rahmen des SGB II eine Berücksichtigung dieser Ausgaben nicht in Betracht.
Der Einwand der Klägerin, jedenfalls müssten die im Monat November 2010 getätigten Be-triebsausgaben Berücksichtigung finden, weil der Zuschuss erstmals am 29. November 2010 zur Auszahlung gekommen sei, kann ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist eine tage- oder monatsweise Betrachtung nicht vorgesehen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist vielmehr für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Das sich, ggf. nach Abzug der anzuerkennenden tatsächlichen Ausgaben, ergebende Einkommen ist gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraumes zu verteilen.
Danach errechnet sich ausgehend von berücksichtigungsfähigen Einnahmen in Höhe von 2.837,30 Euro ein monatliches Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 472,88 Euro. Hiervon ist zunächst nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 5. Dezember 2006) ein Grundfreibetrag von 100 Euro in Abzug zu bringen. Ferner ist ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II (in der Fassung vom 14. August 2005, a. F.) iVm § 77 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Dieser beläuft sich für den Teil des Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.), mithin hier auf 74,58 Euro. Als anrechenbares monatliches Einkommen der Klägerin zu 1 ergibt sich damit ein Betrag von 298,30 Euro.
Im Ergebnis errechnet sich ein monatlicher Leistungsanspruch für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 443,51 Euro (Gesamtbedarf 1.058,91 Euro abzüglich 184 Euro Kindergeld, 133 Euro Unterhaltsvorschuss, 298,30 Euro Erwerbseinkommen) und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 460,86 Euro (Gesamtbedarf 1.076,16 Euro abzüglich 184 Euro Kindergeld, 133 Euro Unterhaltsvorschuss, 298,30 Euro Erwerbseinkommen). Da der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2013 Leistungen in Höhe von 470,66 Euro bzw. 485,42 Euro bewilligt hat, stehen den Klägern keine weiteren Leistungsansprüche zu.
3. Aufgrund der rechtmäßigen endgültigen Leistungsfestsetzung, ist auch die mit Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 auf Grundlage von § 40 SGB II iVm § 328 SGB III festgesetzte Erstattungsforderung in Höhe von 1.467,14 Euro für die Klägerin zu 1 und 172,88 Euro für den Kläger zu 2 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der den Klägern für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 endgültig zu bewilligenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Rechtmäßigkeit einer für diesen Zeitraum festge-setzten Erstattungsforderung in Höhe von zuletzt 1.640,02 Euro.
Die am geborene Klägerin zu 1 bezieht seit 1. November 2009, gemeinsam mit ihrem am geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Sie wohnen in einer ca. 64 m² großen Wohnung am in G., für die im streitigen Zeitraum eine Gesamtmiete in Höhe von 366,16 Euro (Kaltmiete 251,16 Euro, Betriebs- und Heizkosten 115 Euro) an den Vermieter zu bezahlen war.
Zum 1. September 2010 nahm die Klägerin zu 1 eine selbständige Tätigkeit auf, die lt. Ge-werbeanmeldung vom 6. Juli 2010 den "Verkauf von Schmuck und Piercen" beinhaltet. Hierzu mietete sie ab 1. Juli 2010 Gewerberäume in der in G. an, für die eine monatliche Miete in Höhe von 350 Euro (Kaltmiete 200 Euro, Betriebs- und Heizkosten 150 Euro) zu entrichten war.
Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 Leistungen für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von 744,40 Euro monatlich. Der Bescheid erging unter Verweis auf das noch nicht feststehende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vorläufig.
Datierend auf den 16. November 2010 erhielt die Klägerin zu 1 von der Gesellschaft für des (GFAW) einen Zuwendungsbescheid, mit dem ihr eine nichtrückzahlbare Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des für den Zeitraum 1. September 2010 bis 31. August 2011 in Höhe von bis zu 7.200 Euro bewilligt wurde. In dem Bescheid wird u. a. ausgeführt:
"Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung zweckgebunden, für die Begründung einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz mit einem Piercing Studio und Verkauf von Schmuck in Haupttätigkeit gewährt und wie folgt bewilligt:
2010 Ausgabeermächtigung 2.880 Euro 2011 Verpflichtungsermächtigung 2.880 Euro 2012 Verpflichtungsermächtigung 1.440 Euro gesamt 7.200 Euro."
Ferner heißt es unter Punkt I. 4 des Bescheides: "Die Zuwendung ist zweckgebunden. Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung ist weder pfändbar noch verpfändbar. Er ist nicht abtretbar. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen. Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung."
Unter Punkt II. 1. wird darauf hingewiesen, dass der Verwendungsnachweis innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes auf den entsprechenden Formularen der GFAW vorzulegen ist, andernfalls ist der Zuschuss zu erstatten. Der Verwendungsnachweis besteht aus Sachbericht, zahlenmäßigen Nachweis und Originalbelegen.
Abschließend wird zur Rechtsstellung der GFAW ausgeführt:
"Die GFAW wurde vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie mit Einwilligung des Thüringer Finanzministeriums mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Förderrichtlinien des Freistaates Thüringen und der Europäischen Union nach der Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) beliehen".
In der in dem Bescheid vom 16. November 2010 in Bezug genommenen Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen (Exis-tenzgründerrichtlinie) vom 26. Februar 2009 (ThürStAnz Nr. 12/2009, S. 549-551) ist u. a. geregelt:"
Ziff. 1.1. Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Förderung des Unternehmensgeistes durch Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen.
Ziff. 2 Gefördert werden der Aufbau und die Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Ausgaben des Unternehmens.
Ziff. 5 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetrag gewährt. "
In der zu dieser Existenzgründerrichtlinie von der Thüringer Landesfinanzdirektion erlassenen Verfügung vom 31. Mai 2010 ist u. a. geregelt:
Die Zuwendung ist steuerpflichtig, da ein Befreiungstatbestand – insbesondere nach § 3 Nr. 2 EstG – nicht greift, weil - - es sich nicht um Unterhaltsgeld handelt, sondern eine Existenzgründungshilfe."
Mit Änderungsbescheid vom 31. März 2011 erhöhte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 auf monatlich 759,16 Euro unter Berücksichtigung des Wegfalls des Abzuges für Warmwasser aufgrund der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung. Der Bescheid erging wiederum ausdrücklich vorläufig.
Im Rahmen der abschließenden Angaben zum Einkommen gab die Klägerin zu 1 an, im streitigen Zeitraum Einnahmen von insgesamt 8.597,30 Euro erzielt zu haben. Dieser Betrag beinhaltet 2.653 Euro Betriebseinnahmen, 184,30 Euro sonstige betriebliche Einnahmen ("Strom + NK Nachzahl Ch.") sowie 5.760 Euro von der GFAW im November 2010 und März 2011 (jeweils in Höhe von 2.880 Euro) auf Grundlage des Förderbescheides vom 16. November 2010 ausgezahlte Zuwendungen. Die Summe der Betriebsausgaben bezifferte die Klägerin zu 1 auf insgesamt 5.332,04 Euro, so dass sie selbst einen Gewinn im Bewilligungsabschnitt in Höhe von 3.265,26 Euro, d. h. 544,21 Euro monatlich errechnete.
Mit Bescheid vom 3. August 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern, unter Verweis darauf, dass nunmehr endgültig über den Leistungsanspruch entschieden werden konnte, für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 Leistungen in Höhe von monatlich 389,03 Euro und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 403,79 Euro monatlich. Für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 berücksichtigte der Beklagte einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.061,40 Euro (Regelleistung 359 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 129 Euro, Sozialgeld 215 Euro, Unterkunftskosten unter Einschluss eines Abzuges für Warmwasser 358,40 Euro) und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 1.076,16 Euro (Regelleistung 364 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 131 Euro, Sozialgeld 215 Euro, Unterkunftskosten 366,16 Euro). Als Einkommen des Klägers zu 2 wurde das staatliche Kindergeld in Höhe von 184 Euro sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 Euro in Abzug gebracht. Auf Grundlage der Angaben der Klägerin zu 1 ermittelte der Beklagte ein anrechenbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 355,37 Euro (544,21 Euro abzüglich 100 Euro Grundfreibetrag und 88,84 Euro Erwerbstätigenfreibetrag) und rechnete dieses bedarfsmindernd an.
Mit einem weiteren Bescheid vom 3. August 2011, der mit "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung" überschrieben ist, setzte der Beklagte die für den streitigen Zeitraum zu bewilligenden Leistungen – hinsichtlich der Höhe unter Bezugnahme auf den am gleichen Tag erlassenen Bescheid – endgültig fest und forderte für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 von der Klägerin zu 1 einen Betrag von 1.906,72 Euro und vom Kläger zu 2 einen Betrag von 225,50 Euro zurück.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, das Einkommen der Klägerin zu 1 aus selbständiger Tätigkeit sei fehlerhaft berechnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 (W 3107/11) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. August 2011 zurück. Dagegen haben die Kläger am 23. September 2011 Klage unter dem Az. S 31 AS 6471/11 erhoben. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 (W 3105/11 und W 3108/11) wies der Beklagte die Widersprüche gegen den Erstattungsbescheid vom 3. August 2011 zurück. Die hiernach erhobene Klage zum Sozialgericht Gotha ist zunächst unter dem Az. S 23 AS 5888/11 registriert worden.
Mit Beschluss vom 14. März 2014 hat das Sozialgericht die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2013 hat der Beklagte die den Klägern endgültig zu bewilligenden Leistungen für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 auf 470,66 Euro monatlich und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 auf 485,42 Euro monatlich erhöht. Zur Begründung führte er aus, die GFAW-Zuschüsse seien aufgrund ihrer Zweckgebundenheit nicht als Einkommen zu betrachten, gleichzeitig dürften aber die geltend gemachten Betriebsausgaben bis zur Höhe der im Bewilligungsabschnitt zugeflossenen GFAW Zuschüsse nicht von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Da hier die geltend gemachten Betriebsausgaben (5.332,04 Euro) die Zuschusszahlungen (5.760 Euro) nicht überstiegen, verblieben als Einkommen die reinen Be-triebseinnahmen in Höhe von 2.653 Euro (Einnahmen ohne GFAW und ohne sonstige betriebliche Einnahmen in Höhe von 184,30 Euro), d. h. 442,17 Euro monatlich. Das anrechenbare monatliche Einkommen der Klägerin zu 1 betrage daher 273,74 Euro im Monat. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 13. Februar 2013 hat der Beklagte die Erstattungsforderung für den streitigen Zeitraum für die Klägerin zu 1 auf 1.467,14 Euro und für den Kläger zu 2 auf 172,88 Euro reduziert.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 hat die GFAW nach Prüfung (Prüfzeitraum 1. September 2010 bis 31. August 2011) der von der Klägerin eingereichten Verwendungsnachweise über Gesamtausgaben von 10.261,55 Euro, den Zuweisungsbescheid vom 16. November 2010 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Der Zuweisungsbetrag wurde mit der Begründung, Ausgaben in Höhe von 3.797,93 Euro seien nicht zweckentsprechend ausgewiesen worden, auf insgesamt 6.463,62 Euro festgesetzt. Die Nichtanerkennung einzelner Ausgabenpositionen erfolgte mit der Begründung, zu diesen seien keine entsprechenden Ab-schlagsrechnungen bzw. gar keine Originalbelege eingereicht worden. Unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Mittel von 5.760 Euro ergebe sich ein Restbetrag von 703,62 Euro, der nach Vorlage des Mittelabrufes auszuzahlen sei.
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, ausweislich des Bescheides der GFAW vom 3. Februar 2014 seien Ausgaben für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von insgesamt 3.182,27 Euro als förderfähig anerkannt worden. Nur diese könnten daher bei der abschließenden Berechnung außer Acht gelassen werden. Von den Betriebseinnahmen (ohne GFAW Förderung) in Höhe von 2.857,30 Euro seien Ausgaben in Höhe von 2.149,77 Euro (5.332,04 Euro abzüglich 3.182,27 Euro von der GFAW anerkannte Ausgaben) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Betriebsergebnis von 707,53 Euro, d. h. monatliches Einkommen von 117,92 Euro errechne, von dem allenfalls 14,34 Euro angerechnet werden könnten. Es liege daher lediglich eine minimale Überzahlung vor. Das vom Bundessozialgericht entwickelte Gegenwärtigkeitsprinzip könne auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil die Gelder der GFAW weder Einkommen seien, noch frei bzw. ohne Einschränkungen hätten verwendet werden dürfen. Die Zweckgebundenheit der Förderzuwendung und die abschließende Bewertung der Fördermittelstelle müssten Berücksichtigung finden.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Berechnungsweise der Kläger sei nicht nachvollziehbar, zumal seinerseits sämtliche von der Klägerin in der EKS angegebene Ausgaben uneingeschränkt berücksichtigt worden seien. Die Zahlung der GFAW in Höhe von 5.760 Euro sei als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Bis zur abschließenden Verwendungsnachweisprüfung der GFAW habe ihr dieser Betrag frei zur Verfügung gestanden. Sie habe davon jedwede betriebliche Ausgabe, egal ob förderfähig oder nicht tätigen können. Dass die GFAW nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes nur einen Teil der in diesem Zeitraum aufgewandten Betriebsausgaben anerkannt habe, sei ohne Belang. Eine spätere Aufhebung oder ein nachträglicher Widerruf sei unbeachtlich. Sofern im Bewilligungszeitraum Betriebsausgaben in gleicher Höhe getätigt würden, verhalte sich der Zuschuss ergebnisneutral. Wenn Investitionen in späteren Zeiträumen getätigt werden, seien diese Betriebsausgaben in späteren Zeiträumen zu berücksichtigen.
Nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht am 20. Mai 2015 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage abgewiesen. Auf die Frage, ob es sich bei den Zahlungen der GFAW um zweckbestimmte Einnahmen handele, deren Berücksichtigung als Einkommen ausscheide, komme es nach den Änderungs-bescheiden des Beklagten vom 13. Februar 2013 nicht mehr an, denn den Klägern stehe ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht zu. Der Klägerin zu 1 habe im streitigen Zeitraum der Gesamtförderbetrag von 5.760 Euro als freie Mittel zur Bestreitung ihrer Betriebsausgaben uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Hieran habe sich auch durch die abschließende Bewertung seitens der GFAW im Februar 2014 nichts geändert. Die teilweise Nichtanerkennung der abgerechneten Ausgaben habe nicht zu einer Erstattung, sondern lediglich dazu geführt, dass die dritte Rate der Fördermittel nicht in voller Höhe zur Auszahlung gekommen sei. Die Nichtanerkennung einzelner Ausgaben habe daher reale Auswirkungen nur auf die wirtschaftliche Situation der Kläger im Jahr 2014 gehabt. Führe schon die rückwirkende Aufhebung einer Sozialleistung nicht zum Fehlen bereiter Mittel in dem von der Aufhebung betroffenen Zeitraum, gelte dies erst recht, wenn – wie hier – eine Änderung für einen zurückliegenden Zeitraum gar nicht eintrete. Selbst wenn man der Ansicht der Kläger folge, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Dass einzelne Ausgaben bei der GFAW unberücksichtigt geblieben seien, beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin zu 1 Ausgabennachweise nicht oder nicht in der gebotenen Form vorgelegt und damit gegen ihre aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II resultierende Obliegenheit verstoßen habe, alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
Gegen das ihnen am 13. Oktober 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 10. November 2015 Berufung eingelegt. Die Kläger halten an ihrem Begehren fest. Ergänzend tragen sie vor, die von der GFAW bewilligte Förderung sei streng und ausschließlich für den Gewerbebetrieb und gerade nicht für die tägliche Lebensführung bestimmt. Die gegenwärtig vorgenommene Berechnung belaste die Kläger über Gebühr. Da die ersten Fördermittel am 29. November 2010 ausgezahlt worden seien, standen diese im November 2010 nicht zur Verfügung, so dass zumindest die Ausgaben dieses Monats in der Einkommensberechnung Berücksichtigung finden müssten.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Mai 2015 und den Erstattungsbescheid vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 endgültig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Ausfüh-rungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Bei der Förderung der GFAW handele es sich ausweislich der Existenzgründerrichtlinie um eine Bezuschussung der Ausgaben des Unternehmers. Vor der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung durch die GFAW stünden ausgezahlte Gelder als "bereite Mittel" uneingeschränkt zur Verfügung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässig Berufung ist unbegründet.
Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 aufgrund des zu berücksichtigenden tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, die über die vom Beklagten zuletzt endgültig bewilligten Leistungen hinausgehen. Die den Klägern vorläufig bewilligten Leistungen sind in Höhe von insgesamt 1.640,02 Euro zu erstatten.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst der Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 (hierzu im Folgenden 2.) mit dem der Beklagte über die Leis-tungsansprüche der Kläger für den Zeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011 endgültig im Sinne der §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 238 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) entschieden hat. Die Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft und zulässig.
Ferner ist der ebenfalls am 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 (hierzu im Fol-genden 3.) ergangene Erstattungsbescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit diesem hat der Beklagte nach endgültiger Leistungsfestsetzungen für den streitigen Zeitraum nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 3 SGB II eine Überzahlung in Höhe von zuletzt insgesamt 1.640,02 Euro festgestellt und zur Erstattung festgesetzt. Dagegen wenden sich die Kläger zulässig im Wege einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG.
2. Der Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Kläger haben für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen.
a) Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf Grundsicherungsleistungen für den streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Bescheide entscheiden. Die Bewilligungen mit Bescheiden vom 5. Oktober 2010 und 31. März 2011 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheit im Hinblick auf das Einkommen der Klägerin zu 1 ausdrücklich vorläufig ergangen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB). Die vorläufigen Entscheidungen konnten daher durch die endgültige Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen bedurfte (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R; Senatsurteil vom 20. Mai 2015 – L 4 AS 285/12, juris). Ohne Belang ist es, dass der Verwaltungsakt lediglich mit "Bescheid" überschrieben ist. Aufgrund des fehlenden Vorläufigkeitsvermerkes und der Begründung des Bescheides, die ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass nunmehr endgültig über den Leistungsanspruch entschieden werden konnte, bestehen bei gebotener Auslegung keine Zweifel daran, dass der Beklagten mit diesem Bescheid eine endgültige Leistungsfestsetzung vorgenommen hat.
b) Rechtsgrundlage für die Leistungsansprüche der Kläger sind §§ 19 ff iVm § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II (in der Fassung vom 20. Juli 2006). Nach diesen Vorschriften erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach §7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und deren dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die erwerbsfähige Klägerin zu 1 und der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nichterwerbsfähige Kläger zu 2 erfüllten diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum.
Die Kläger waren auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebens-unterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern konnten und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhielten. Bei unverheirateten Kindern, die – wie der Kläger zu 2 – mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Lebensunterhaltsbedarf der Kläger beläuft sich für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 auf insgesamt 1.058,81 Euro. Er setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf der Klägerin zu 1 (§ 20 Abs. 2 SGB II) in Höhe von 359 Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) in Höhe von 129 Euro sowie Sozialgeld in Höhe von 215 Euro für den Kläger zu 2 (§ 23 SGB II). Hinzu kommen nach § 22 Abs. 1 SGB II die Aufwendungen für die bewohnte Unterkunft in G. in Höhe von 355,81 Euro (366,16 Euro Gesamtmiete abzüglich 6,47 Euro und 3,88 Euro Warmwasserabzug; vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B14/11b AS 15/07 R). Für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 beläuft sich der Gesamtbedarf auf 1.076,16 Euro. Dieser ergibt sich aus dem Regelbedarf für die Klägerin zu 1 in Höhe von 364 Euro, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 131 Euro sowie Sozialgeld für den Kläger zu 1 in Höhe von 215 Euro zuzüglich Unterkunftskosten in Höhe von 366,16 Euro.
Hierauf ist das den Klägern zur Verfügung stehende Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. Dezember 2006) sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berück-sichtigen.
Hiernach ist vom Bedarf des Klägers zu 2 das Kindergeld in Höhe von 184 Euro (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) sowie der für ihn gezahlte Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 Euro in Abzug zu bringen.
Der von der GFAW im November 2010 und März 2011 an die Klägerin zu 1 ausgezahlte Zu-schuss in Höhe von jeweils 2.880 Euro als solcher kann, unabhängig von der Betrachtung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht als (sonstiges) Einkommen angerechnet werden. Zwar handelt es sich um Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, diese sind jedoch nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. Dezember 2006, zum 1. April 2011 neu gefasst in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II) als zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Ausnahmeregelung berücksichtigt, dass bestimmte Einnahmen aufgrund ihrer Zielrichtung (von der Grundsicherung zweckverschiedene Leistungen) nicht oder zumindest nicht vollständig zum Lebensunterhalt eingesetzt werden können (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11a Rn. 4). Die mit dem Zuwendungsbescheid vom 16. November 2010 bewilligte Förderung der GFAW stützt sich auf die die Existenzgründerrichtlinie vom 26. Februar 2009. Sie wird aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift durch die GFAW er-bracht, die zu diesem Zweck vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie mit Einwilligung des Thüringer Finanzministeriums mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitischen Förderrichtlinien des Freistaates Thüringen und der Europäischen Union nach der Ermächtigungsgrundlage des § 44 abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) beliehen wurde. Die Ziel- und Zweckrichtung der Förderung geht aus der Existenzgründerrichtlinie eindeutig hervor, als nach Ziff. 2 der Aufbau und die Sicherung junger Unternehmen im Freistaat Thüringen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Ausgaben des Unternehmens gefördert wird. Die Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen vom 31. Oktober 2010 stellt im Zusammenhang mit der Frage, ob die Zuwendung steuerpflichtig ist, klar, dass es sich nicht um Unterhaltsgeld handelt, sondern um eine Existenzgründungshilfe. Auf diese Zweckbindung wird im Zuweisungsbescheid der GFAW ausdrücklich hingewiesen. Der Zuschuss der GFAW dient somit nicht dem gleichen Zweck, wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, denn er durfte ausschließlich zur Deckung von Ausgaben des von der Klägerin zu 1 geführten Gewerbebetriebes eingesetzt werden. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes stand er nicht zur Verfügung. Der von der GFAW gezielt für Betriebsmittel gewährte Zuschuss unterscheidet sich demnach grundlegend vom sog. Überbrückungsgeld bzw. Existenzgründungszuschuss nach § 57 SGB III a. F. bzw. § 97 SGB III n. F. (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 67/09 R, juris).
Bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist jedoch das Einkommen der Klägerin zu 1 aus ihrer selbständigen Tätigkeit "Verkauf von Schmuck und Piercen." Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben im Besonderen richtet sich nach den auf Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergangenen §§ 3ff der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V in der Fassung vom 18. Dezember 2008). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ALG II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften anzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-V). Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V).
Die Klägerin zu 1 hat in ihrer abschließenden Erklärung zum Einkommen vom 6. Juli 2011 angegeben, im Bewilligungszeitraum Betriebseinnahmen aus ihrer Tätigkeit in Höhe von 2.653 Euro sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 184,30 Euro erzielt zu haben. Der von der GFAW im November 2010 und März 2011 ausgezahlte Zuschuss von insgesamt 5.760 Euro kann nicht hinzuaddiert werden, weil es sich nicht um eine Betriebseinnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 ALG II-V handelt. Betriebseinnahmen sind alle aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind. Dies schließt alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert ein, die aus der konkret ausgeübten Tätigkeit herrühren (Umsatzerlöse). Zuflüsse aus anderen Gründen, wie z. B. auch Kapitalvermögen oder Sozialleistungen bleiben außer Betracht (vgl. Mecke in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage 2013, § 13 Rn. 54). Der von der GFAW gewährte Zuschuss stammt nicht unmittelbar aus der von der Klägerin zu 1 ausgeübten selbständigen Tätigkeit, d. h. dem Verkauf von Schmuck und Piercing. Es handelt sich um einen sonstigen Zuschuss, der ihr aus öffentlichen Mitteln zweckbestimmt zum Aufbau bzw. zur Sicherung des Gewerbebetriebes gewährt wurde. Die berücksichtigungsfähigen Betriebseinnahmen belaufen sich daher auf insgesamt 2.837,30 Euro (2.653 Euro Betriebseinnahmen und 184,30 Euro sonstige betriebliche Einnahmen).
Betriebsausgaben können hiervon im streitigen Zeitraum nicht in Anwendung von § 3 Abs. 2 Alg II-V in Abzug gebracht werden, denn alle im streitigen Zeitraum angefallenen betriebsbedingten Aufwendungen konnten aus den Mitteln der GFAW bedient werden. Darüber hin-aus sind tatsächliche notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V nicht angefallen. Der Zuschuss wurde an die Klägerin zu 1 Ende November 2010 und im März 2011 ausgezahlt und stand ihr danach uneingeschränkt für laufende und einmalige Betriebsausgaben zur Verfügung. Über die Maßgabe hinaus, später Nachweise für die zweckentsprechende Verwendung (Verwendungsnachweise) vorzulegen, ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid der GFAW vom 16. November 2010 keine Auflagen. Im Besonderen war die Klägerin nicht verpflichtet, die Mittel aus dem Zuschuss nur für zuvor bestimmte, also bereits vorab geprüfte und feststehende Betriebsausgaben zu verwenden.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin kommt es auf die abschließende Prüfung der GFAW, hier mit Bescheid vom 3. Februar 2014, für die vorliegende Bewertung nicht an. Der Prüfbescheid entfaltet für die nach den Vorschriften des SGB II vorzunehmende Bewertung der Einkom-mensverhältnisse keinerlei Bindungswirkung. Mit dem Prüfbescheid stellt die GFAW lediglich für die Klägerin verbindlich fest, ob der Einsatz der Mittel zweckentsprechend erfolgte und sie den Zuschuss dauerhaft behalten darf. Diese nachträgliche Feststellung erfolgt nach anderen Kriterien als die Einkommensermittlung und -anrechnung nach dem SGB II. Sie ist damit nicht geeignet, die in dem streitigen Zeitraum gegebenen Einkommensverhältnisse der Klägerin zu 1 – und nur hierauf kommt es an – abzubilden. Die Einkommensverhältnisse im Zeitraum November 2010 bis April 2011 waren vielmehr dadurch geprägt, dass die Klägerin zu 1 trotz geringer Betriebseinnahmen umfangreiche Ausgaben tätigen konnte, ohne ein negatives Betriebsergebnis zu erzielen, gerade weil ihr der Zuschuss der GFAW zur Verfügung stand. Die festgestellten tatsächlichen Betriebseinnahmen musste sie hierfür nicht einsetzen, weil die Gesamtausgaben im Bewilligungszeitraum den ausgezahlten Zuschuss nicht überstiegen. Damit standen die Betriebseinnahmen vollumfänglich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Sofern die Klägerin hierdurch eine Benachteiligung sieht, folgt der Senat dem nicht. Der betriebliche Zuschuss der GFAW verhält sich – berücksichtigt man ihn nicht als Betriebseinnahme und setzt gleichzeitig die hiernach angefallenen Betriebsausgaben ab – insgesamt in Bezug auf das nach § 3 Alg II-V zu ermittelnde Einkommen neutral. Dies hat zur Folge, dass Betriebsausgaben, die in Bewilligungsabschnitten – hier bspw. dem vorangegangenen – aus tatsächlichen Betriebseinnahmen getätigt wurden, ohne, dass Mittel aus der Zuwendung der GFAW tatsächlich zur Verfügung standen, nach § 3 Abs. 2 Alg II-V berücksichtigt werden, obgleich sie von der Förderung der GFAW umfasst sind. Eine Herausnahme – wie von den Klägern vorgetragen – würde zu einer Bedarfsunterdeckung in den Bewilligungsabschnitten führen, in denen kein Zuschuss ausgezahlt aber von der Förderung umfasste Ausgaben getätigt wurden. Umgekehrt bleiben nach dem Zufluss der Zuwendung alle Betriebsausgaben unberücksichtigt, denn bis zur Höhe der Zuwendung wirken sie sich nicht auf das Betriebsergebnis im Übrigen aus. Die Klägerin hat auch dadurch, dass sie die später unberücksichtigt gebliebenen Ausgaben gegenüber der GFAW abgerechnet hat, zu erkennen gegeben, dass sie diese Ausgaben für förderfähig gehalten und die ausgezahlten Mittel hierfür tatsächlich eingesetzt hat.
Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Bescheides der GFAW vom 3. Februar 2014, dass einzelne von der Klägerin zu 1 abgerechnete betriebliche Aufwendungen nur deshalb unberücksichtigt geblieben sind, weil ungeeignete oder unzureichende Verwendungsnachweise vorgelegt wurden. Originalbelege waren teilweise unvollständig oder fehlten ganz, fehlende Zahlungsnachweise ermöglichten keine Prüfung, ob und wann Beträge bezahlt wurden, andere Belege waren nicht in deutscher Sprache verfasst. Ausgaben für Rotweingläser, Tattoozubehör, Teelichter und Teller wurden zurückgewiesen, weil der Zusammenhang mit der Begründung der selbständigen Existenz nicht hergestellt werden konnte. Aus den gleichen Gründen kommt auch im Rahmen des SGB II eine Berücksichtigung dieser Ausgaben nicht in Betracht.
Der Einwand der Klägerin, jedenfalls müssten die im Monat November 2010 getätigten Be-triebsausgaben Berücksichtigung finden, weil der Zuschuss erstmals am 29. November 2010 zur Auszahlung gekommen sei, kann ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist eine tage- oder monatsweise Betrachtung nicht vorgesehen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist vielmehr für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Das sich, ggf. nach Abzug der anzuerkennenden tatsächlichen Ausgaben, ergebende Einkommen ist gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraumes zu verteilen.
Danach errechnet sich ausgehend von berücksichtigungsfähigen Einnahmen in Höhe von 2.837,30 Euro ein monatliches Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 472,88 Euro. Hiervon ist zunächst nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der Fassung vom 5. Dezember 2006) ein Grundfreibetrag von 100 Euro in Abzug zu bringen. Ferner ist ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II (in der Fassung vom 14. August 2005, a. F.) iVm § 77 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Dieser beläuft sich für den Teil des Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert (§ 30 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.), mithin hier auf 74,58 Euro. Als anrechenbares monatliches Einkommen der Klägerin zu 1 ergibt sich damit ein Betrag von 298,30 Euro.
Im Ergebnis errechnet sich ein monatlicher Leistungsanspruch für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 443,51 Euro (Gesamtbedarf 1.058,91 Euro abzüglich 184 Euro Kindergeld, 133 Euro Unterhaltsvorschuss, 298,30 Euro Erwerbseinkommen) und für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 460,86 Euro (Gesamtbedarf 1.076,16 Euro abzüglich 184 Euro Kindergeld, 133 Euro Unterhaltsvorschuss, 298,30 Euro Erwerbseinkommen). Da der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2013 Leistungen in Höhe von 470,66 Euro bzw. 485,42 Euro bewilligt hat, stehen den Klägern keine weiteren Leistungsansprüche zu.
3. Aufgrund der rechtmäßigen endgültigen Leistungsfestsetzung, ist auch die mit Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2013 auf Grundlage von § 40 SGB II iVm § 328 SGB III festgesetzte Erstattungsforderung in Höhe von 1.467,14 Euro für die Klägerin zu 1 und 172,88 Euro für den Kläger zu 2 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
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