Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 170/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind bis zum tatsächlichen Zufluss von Wohngeld weiter zu gewähren.
I. Der Bescheid vom 28.01.2016 und der Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 216,42 Euro zu zahlen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch umstritten, ob Wohngeld bereits anzurechnen ist, bevor es den Klägern zugeflossen ist bzw. ob der Anspruch auf Wohngeld die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschließt.
Die 1967 geborene Klägerin beantragte am 10.12.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für sich und ihren 1998 geborenen Sohn.
Der Sohn wohnte unter der Woche in einem Berufsbildungszentrum und erhielt von der Bundesagentur für Arbeit neben der Verpflegung im Bildungswerk Ausbildungsgeld iHv mtl. 104 EUR.
Die Klägerin hatte in den zunächst noch umstrittenen Monaten folgendes Einkommen: Dezember 2015: - Kindergeld iHv 184 EUR - 457,81 EUR Arbeitslosengeld I - Gehalt für November 2015: o 1.859,69 brutto, 1.342,31 netto. - Einmalzahlung für die Urlaubsabgeltung: o 1.219,86 brutto, 696,73 netto.
Januar 2016 - Kindergeld iHv 190 EUR - 807,90 EUR Arbeitslosengeld I - 350,09 EUR Nachzahlung Arbeitslosengeld I
Februar und März - Kindergeld iHv 190 EUR - ALG I 807,90 EUR
Mit den Bescheiden vom 28.01.2016 und vom 07.03.2016 wurde der Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt, wobei die Klägerin erst mit dem zweiten Ablehnungsbescheid darauf hingewiesen wurde, dass sie einen Anspruch auf Wohngeld haben könnte.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 04.02.2016 Widerspruch gegen die Ablehnung ein.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2016 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben. Mit Bescheid vom 07.04.2016 hat die Wohngeldstelle auf den Antrag vom 17.03.2016 hin, der Klägerin Wohngeld für die Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 bewilligt. Die Nachzahlung und die laufende Leistung des Wohngeldes erfolgten erstmals im April 2016. Mit Bescheid vom 21.06.2016 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Monat Mai 2016 gewährt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Nachzahlung des Wohngeldes sie nicht vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließt.
Zuletzt beantragt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2017, den Bescheid vom 28.01.2016 in Form des Bescheides vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere 216,42 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beim Wohngeld handele es sich um eine vorrangige Leistung. Werde die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld beseitigt, sei der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen. Nach § 28 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte der Antrag auch als Antrag auf Wohngeld. Ginge man vom Zufluss aus, würde § 28 SGB X ins Leere laufen. Soweit das Gericht die Problematik daraufhin reduziere, ob es der Klägerin und dem Sohn zumutbar sei, bis zur tatsächlichen Leistung von Wohngeld zu hungern, sei darauf hinzuweisen, dass dies in der Nachbetrachtung nicht mehr entscheidend sein könne. In Notsituationen hätten die Kläger einen Vorschuss bei der Wohngeldstelle beantragen können. Im äußersten Notfall sei der gem. § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zuerst angegangene Träger zur Vorschussleistung verpflichtet. Eine solche Notsituation sei von den Klägern indes nicht geltend gemacht worden. Diese Vorgehensweise entspreche der ständigen Praxis der Jobcenter. Der Beklagte geht davon aus, dass die nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II den Wohngeldanspruch ausschließt. Ansonsten komme es zu Doppelleistungen. Im Übrigen verführen alle Jobcenter wie der Beklagte. Auch die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit halte - nach Rücksprache - das Vorgehen des Beklagten für ordnungsgemäß.
In den fachlichen Anweisungen des Beklagten ist zum Thema Wohngeld u.a. geregelt:
§ 5 Rn. 5.8 Stand 20.12.2016: "Die Leistungen sind jedoch grundsätzlich unter Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen Leistungsträger bzw. Andere vorläufig weiterzuzahlen bis diese tatsächlich Leistungen erbringen (§§ 102 ff SGB X und § 33 SGB II sind anzuwenden ...)"
§ 12a Rn. 12a.12 Stand 08.02.2017, hier explizit zum vorrangigen Wohngeldanspruch: "Eine vorherige Ablehnung oder Rücknahme des Antrages auf Alg II/Sozialgeld ist nicht notwendig. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen nach dem SGB II bereits bezogen werden und Hilfebedürftigkeit durch den Bezug von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, und die Grundsicherungsstelle ihre Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbringt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b WoGG) ..."
Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat auf gerichtliche Rückfrage hin u.a. mitgeteilt, dass das Wohngeld eine vorrangige Leistung sei. Eine fiktive Anrechnung von Wohngeld sei nicht zulässig. Der gleichzeitige Bezug mit Leistungen des SGB II sei indes ausgeschlossen. Werde ein vorrangiger Wohngeldanspruch mit hinreichender Sicherheit festgestellt, sei der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen und der Kunde auf die Beantragung von Wohngeld hinzuweisen. Die fachlichen Weisungen würden beachtet und seien ständige Übung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind die Bescheide vom 28.01.2016 und vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 für den Zeitraum Februar und März 2016. Diese erweisen sich als rechts-widrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Monaten Februar und März 2016 (dazu 1.). Der Sohn ist von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (dazu 2.).
1. Die Klägerin war in den Monaten Februar und März 2016 hilfebedürftig, weil ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt. Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist daher ausschließlich auf die gegenwärtige Lage abzustellen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R, m. w. N.). Eine solche Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf Wohngeld einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.
Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nummer 1), erwerbsfähig sind (Nummer 2), hilfebedürftig sind (Nummer 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nummer 4). Die Klägerin erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Sie war aber auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
Der Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II wird in § 9 SGB II näher beschrieben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Über Einkommen, aus dem die Klägerin ihren Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum hätte sichern können, verfügte sie nicht. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Urlaubsabgeltung, die der Klägerin im Dezember 2015 zugeflossen war.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 78/12 R m.w.N.) von Folgendem auszugehen: Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie, grundlegend BSG, Urteile vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R und vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R).
Die Urlaubsabgeltung ist eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II und kein laufendes Einkommen.
Laufende Einnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteile vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R, vom 07.05.2009, B 14 AS 4/08 R, vom 16.12.2008, B 4 AS 70/07 R und vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R). Da die Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist, hat das BSG Veranlassung zu einer Präzisierung gesehen und ausgeführt, dass dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebliche Bedeutung zukommt. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar.
Die Urlaubsabgeltung wird nicht regelmäßig erbracht und ist daher keine laufende Einnahme.
Die Urlaubsabgeltung ist dennoch nur im Zuflussmonat anzurechnen (§ 11 Abs. 3 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 (aF). Eine Verteilung des Einkommens auf sechs Monate gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II aF scheidet bereits deswegen aus, weil der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung der Einmalzahlung nicht entfällt. Alleine unter Berücksichtigung der bereinigten laufenden Einnahmen (Novembergehalt, Kindergeld und Ausbildungsbeihilfe) iHv insgesamt 1.300,- EUR scheidet eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin aus. Das Einkommen übersteigt den jeweiligen Bedarf der Kläger (676,88 EUR Klägerin zu und 532 EUR Sohn der Klägerin). Auch der Sinn des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II aF gebietet keine Verteilung der einmaligen Einnahme. Schließlich dient die Verteilung einer einmaligen Einnahme, die den Leistungsanspruch wenigstens für einen Monat entfallen lassen würden, der Vermeidung praktischer und sozialversicherungsrechtlicher Probleme für die Leistungsberechtigten, die mit dem kurzzeitigen Wegfall des Leistungsanspruchs verbunden wären (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11 Rn. 8). Nachdem der Anspruch bereits durch sonstiges laufendes Einkommen entfallen ist, kann dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Soweit dies durch das LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 27.04.2016, L 13 AS 172/13 abweichend gesehen wurde, betraf dies dort den hier nicht vorliegenden Fall, dass Leistungen bereits zuvor ohne Anrechnung der einmaligen Einnahme erbracht wurden.
Auf die abschließende Prüfung, ob die einmalige Einnahme tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr (oder nur noch teilweise) zur Verfügung stand und ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R; Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R; Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R; BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R) kommt es somit schon nicht mehr an.
Ebenfalls spricht nicht das erst ab April nachgezahlte Wohngeld gegen einen Leistungsanspruch der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, deren überzeugender Argumentation sich die Kammer anschließt, kommt es bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 33/12 R, m. w. N.). Vorliegend fehlt es in Bezug auf das Wohngeld bereits am Zufluss bei der Klägerin. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss des Wohngeldes als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R - ausgeführt, dass ein Verweis auf ein fiktiv vorhandenes Einkommen unzulässig ist. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist danach mit Art. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar. Das Bundessozialgericht hält die Berücksichtigung eines bestehenden Rechtsanspruchs als Einkommen auch dann für ausgeschlossen, wenn ein Leistungsberechtigter auf die Realisierung des Anspruches hinwirken kann. Insoweit hat der 14. Senat ausdrücklich in dieser Entscheidung die frühere Rechtsprechung, wonach eine Berücksichtigung eines Wertzuwachses als Einkommen vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses erwogen worden ist, wenn eine Freigabe der fraglichen Mittel "ohne Weiteres" zu erreichen war (vgl. etwa BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 KG 1/10 R und vom 16.05.2012, B 4 AS 132/11 R) unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung zum Begriff der "bereiten Mittel" aufgegeben. Es hat den Nachrangigkeitsgrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 3 SGB II) dadurch gewahrt gesehen, dass ein solches - einen Wertzuwachs nicht realisierendes - Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann. Diese vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze zum Begriff des "bereiten Mittels" sind übertragbar auf die Fallgestaltung, dass ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Wohngeldantragstellung zwar nachkommt, die Leistungen indes erst später zufließen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Die in § 11 Abs. 1 SGB II weiter normierten Ausnahmen sind hier rechtlich nicht von Bedeutung. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG (siehe nur Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R) ist Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Es wird auch im SGB II ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt.
Der grundsätzliche Anspruch der Klägerin gegenüber der Wohngeldstelle stellt demnach kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II dar, nachdem der Anspruch frühestens nach Antragstellung entstanden sein kann.
Mithin scheidet die Möglichkeit des Beklagten, der Klägerin lediglich ein Darlehen gem. § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu gewähren, aus.
Die Klägerin erhielt auch keine Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen, hier der Wohngeldstelle.
Nach überwiegender Auffassung "erhält" Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen, wer sie bezieht, das heißt, wem sie tatsächlich zufließt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. Oktober 2012, L 9 AS 3208/12 ER-B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2014, L 19 AS 1772/14 B ER; Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015, L 8 AS 125/15 B ER; Karl in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 9, Rn. 49 ff.).
Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. Ist ein SGB II-Leistungsträger der Meinung, dass ein Antragsteller einen anderweitigen Anspruch auf Sozialleistungen hat, hat er diesen aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 SGB II). Nach Zubilligung der anderen Leistung kann der Leistungsträger nach dem SGB II einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend machen. Eine Verneinung der Hilfebedürftigkeit (und damit letztlich das Austragen eines Zuständigkeitsstreits auf dem Rücken des Hilfebedürftigen) sieht das Gesetz nicht vor (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2014, L 19 AS 1772/14 B ER).
Demgegenüber wird vertreten, dass derjenige nicht hilfebedürftig sei, der die erforderliche Hilfe von anderen "erhält oder erhalten kann". Diese Gesetzesauslegung vertritt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. August 2015 (Az. L 3 AS 370/15 B ER). Dem steht allerdings der Gesetzeswortlaut entgegen. Wenn der Gesetzgeber eine Vorleistungspflicht des Trägers der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insoweit hätte ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetzestext ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Dies gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Normenklarheit. Im Übrigen werden bei dieser Gesetzesauslegung auch die Regelungen in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 9 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer unter anderem Rente wegen Alters bezieht. Das Bundessozialgericht charakterisiert diese Regelung als einen Fall der gesetzlichen Fiktion der Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 81/09 R, m. w. N.). Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Das Bundessozialgericht versteht den Begriff "erhalten" im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses von Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 32/08 R; vgl. auch Karl, a. a. O., Rdnr. 168). Weshalb es in diesen beiden Fällen - wie auch in anderen Fällen - auf den tatsächlichen Zufluss von Leistungen ankommen soll, bei der Hilfe von Dritten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II hingegen nicht, erschließt sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine aktuelle Bedarfslage zu decken, nicht.
Die Klägerin ist nach keiner anderen Regelung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Bei beiden Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände, sondern um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen oder sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten. Hierfür spricht der Standort dieser Normen in den Allgemeinen Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB II und der Umstand, dass das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den §§ 31 ff SGB II konkrete Leistungsausschlussnormen enthält, die hier nicht einschlägig sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R, m. w. N.).
Schließlich gibt es auch an anderer Stelle keine Rechtsgrundlage, die den Beklagten dazu berechtigt hätte, den Leistungsantrag der Klägerin abzulehnen.
Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12a Satz 2 SGB II, verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Rechtsfolge für den Fall, dass der Leistungsberechtigte dem nicht nachkommt, ist in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011 geregelt. Danach können die Leistungsträger nach dem SGB II, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Weder § 12a Satz 1 SGB II noch § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthalten eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter berechtigen würde, einen Leistungsantrag abzulehnen, zu versagen oder bewilligte Leistungen zu entziehen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012, L 19 AS 544/12 B ER). Die beiden Regelungen setzen auch nicht das Zuflussprinzip außer Kraft. Die beantragte Leistung kann erst dann bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich zugeflossen ist (S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12a, Rn 9).
Der Anspruch auf Wohngeld würde auch nicht durch die Nachzahlung von SGB II-Leistungen entfallen. Der Ausschluss besteht nicht gem. § 7 Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WoGG, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des SGB II, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Gem. § 8 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 WoGG in der Fassung vom 02.10.2015 gilt der Ausschluss (nach § 7 WoGG) für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist. Der Nachrang der Grundsicherungsleistungen gegenüber anderen Sozialleistungen ist im Rahmen der Erstattungsansprüche gem. §§ 102 ff SGB X zwischen den Sozialleistungsträgern (idR gem. § 104 SGB X) geltend zu machen.
Schließlich sprechen auch die fachlichen Anweisungen gegen das Vorgehen des Beklagten. Inwiefern die Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlichen Anweisungen vereinbar ist, kann indes dahinstehen. Im Übrigen wird auf die Einführung des neuen § 34b SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 hingewiesen. Die Einführung war erforderlich um Doppelleistungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber führt in der BT- Drucksache 18/8041, S. 46f zur Nachzahlung von Sozialleistungen (hier einmaliges Einkommen) aus: "Eine Anrechnung als Einkommen für die Vergangenheit widerspricht dem im SGB II geltenden Zuflussprinzip, da das Einkommen in dem zurückliegenden Zeitraum nicht als bereites Mittel zur Verfügung stand. Eine Anrechnung ist lediglich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung als einmaliges Einkommen möglich.".
Die Frage, ob vorliegend der Beklagte eine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II hätte aussprechen können, kann dahingestellt bleiben. Denn zum einen kann eine zur Sache erfolgte, gebundene Antragsablehnung nicht in eine verfahrensrechtliche, im Ermessen des Jobcenters stehende Leistungsversagung umgedeutet werden (vgl. § 43 Abs. 3 SGB X). Zum anderen kann eine Leistungsversagung nur erfolgen, wenn die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus § 66 Abs. 3 SGB X beachtet worden sind, das heißt, wenn zuvor der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch an einem solchen Hinweis fehlt es vorliegend.
Der Anspruch der Klägerin errechnet sich für die Monate Februar und März 2016 wie folgt: Der Regelbedarf der Klägerin (inkl. des Mehrbedarfs für Alleinerziehende) betrug mtl. 452,48 EUR. Der Regelbedarf des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohnes (vgl. 2.) betrug mtl. 306 EUR. Hinzu kommt der tatsächliche jeweilige Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 230 EUR. Auf den Bedarf des Sohnes ist zunächst das Einkommen aus der Ausbildungsbeihilfe iHv 104 EUR sowie das volle Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 anzurechnen, da der Bedarf des Sohnes dadurch nicht voll gedeckt wird. Auf den restlichen Bedarf ist das Einkommen der Klägerin (Arbeitslosengeld I) in um 30 EUR bereinigter Höhe von 777,90 EUR anzurechnen. Es verbleibt sodann ein ungedeckter mtl. Bedarf der Klägerin iHv mtl. 108,21 EUR. Der ungedeckte Bedarf des Sohnes beträgt mtl. 38,37 EUR. Demnach besteht ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin iHv insgesamt 216,42 EUR.
2. Der Sohn hat keine Ansprüche gegen den Beklagten, auch nicht auf ein Darlehen nach Absatz 4 Satz 1 des § 27 SGB II in der Fassung vom 20.12.2011. Er war aufgrund der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von der Gewährung von über die Leistungen nach § 27 SGB II aF hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 SGB II aF ausgeschlossen.
Trotz der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung gehörte der damals minderjährige Sohn weiterhin dem Haushalt seiner Mutter an, weil er an den Wochenenden und in den Ferien in der gemeinsam mit der Mutter bewohnten Familienwohnung lebte und dort seinen Lebensmittelpunkt beibehalten hatte (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, B 14 AS 40/15 R). Er war auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, weil er über kein Vermögen und an Einkommen nur über monatlich 104 Euro Ausbildungsgeld sowie 190 Euro Kindergeld verfügte. Eine solche Bedarfsgemeinschaft wird durch das Bestehen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht ausgeschlossen. Denn bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelte es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs. 5 SGB II aF, die zum Leistungsausschluss führt. Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II aF lagen nicht vor. Auch sind die Voraussetzungen nach § 27 SGB II aF nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht erfüllt, auch nicht für die für die Härtefallregelung nach Abs. 4.
3. Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend hat die Beklagtenseite klargestellt, dass die Ablehnung des Leistungsantrages bei potentiellem bedarfsdeckendem Anspruch auf Wohngeld gängige Praxis bei den Jobcentern sei. Es handelt sich folglich nicht um einen Einzelfall. Die gestellte Rechtsfrage ist somit über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und ist im konkreten Fall klärungsfähig.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Landshut zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch umstritten, ob Wohngeld bereits anzurechnen ist, bevor es den Klägern zugeflossen ist bzw. ob der Anspruch auf Wohngeld die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschließt.
Die 1967 geborene Klägerin beantragte am 10.12.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für sich und ihren 1998 geborenen Sohn.
Der Sohn wohnte unter der Woche in einem Berufsbildungszentrum und erhielt von der Bundesagentur für Arbeit neben der Verpflegung im Bildungswerk Ausbildungsgeld iHv mtl. 104 EUR.
Die Klägerin hatte in den zunächst noch umstrittenen Monaten folgendes Einkommen: Dezember 2015: - Kindergeld iHv 184 EUR - 457,81 EUR Arbeitslosengeld I - Gehalt für November 2015: o 1.859,69 brutto, 1.342,31 netto. - Einmalzahlung für die Urlaubsabgeltung: o 1.219,86 brutto, 696,73 netto.
Januar 2016 - Kindergeld iHv 190 EUR - 807,90 EUR Arbeitslosengeld I - 350,09 EUR Nachzahlung Arbeitslosengeld I
Februar und März - Kindergeld iHv 190 EUR - ALG I 807,90 EUR
Mit den Bescheiden vom 28.01.2016 und vom 07.03.2016 wurde der Antrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt, wobei die Klägerin erst mit dem zweiten Ablehnungsbescheid darauf hingewiesen wurde, dass sie einen Anspruch auf Wohngeld haben könnte.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 04.02.2016 Widerspruch gegen die Ablehnung ein.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2016 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben. Mit Bescheid vom 07.04.2016 hat die Wohngeldstelle auf den Antrag vom 17.03.2016 hin, der Klägerin Wohngeld für die Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 bewilligt. Die Nachzahlung und die laufende Leistung des Wohngeldes erfolgten erstmals im April 2016. Mit Bescheid vom 21.06.2016 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Monat Mai 2016 gewährt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Nachzahlung des Wohngeldes sie nicht vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließt.
Zuletzt beantragt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2017, den Bescheid vom 28.01.2016 in Form des Bescheides vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere 216,42 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beim Wohngeld handele es sich um eine vorrangige Leistung. Werde die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld beseitigt, sei der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen. Nach § 28 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte der Antrag auch als Antrag auf Wohngeld. Ginge man vom Zufluss aus, würde § 28 SGB X ins Leere laufen. Soweit das Gericht die Problematik daraufhin reduziere, ob es der Klägerin und dem Sohn zumutbar sei, bis zur tatsächlichen Leistung von Wohngeld zu hungern, sei darauf hinzuweisen, dass dies in der Nachbetrachtung nicht mehr entscheidend sein könne. In Notsituationen hätten die Kläger einen Vorschuss bei der Wohngeldstelle beantragen können. Im äußersten Notfall sei der gem. § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zuerst angegangene Träger zur Vorschussleistung verpflichtet. Eine solche Notsituation sei von den Klägern indes nicht geltend gemacht worden. Diese Vorgehensweise entspreche der ständigen Praxis der Jobcenter. Der Beklagte geht davon aus, dass die nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II den Wohngeldanspruch ausschließt. Ansonsten komme es zu Doppelleistungen. Im Übrigen verführen alle Jobcenter wie der Beklagte. Auch die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit halte - nach Rücksprache - das Vorgehen des Beklagten für ordnungsgemäß.
In den fachlichen Anweisungen des Beklagten ist zum Thema Wohngeld u.a. geregelt:
§ 5 Rn. 5.8 Stand 20.12.2016: "Die Leistungen sind jedoch grundsätzlich unter Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen Leistungsträger bzw. Andere vorläufig weiterzuzahlen bis diese tatsächlich Leistungen erbringen (§§ 102 ff SGB X und § 33 SGB II sind anzuwenden ...)"
§ 12a Rn. 12a.12 Stand 08.02.2017, hier explizit zum vorrangigen Wohngeldanspruch: "Eine vorherige Ablehnung oder Rücknahme des Antrages auf Alg II/Sozialgeld ist nicht notwendig. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen nach dem SGB II bereits bezogen werden und Hilfebedürftigkeit durch den Bezug von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, und die Grundsicherungsstelle ihre Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X erbringt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b WoGG) ..."
Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat auf gerichtliche Rückfrage hin u.a. mitgeteilt, dass das Wohngeld eine vorrangige Leistung sei. Eine fiktive Anrechnung von Wohngeld sei nicht zulässig. Der gleichzeitige Bezug mit Leistungen des SGB II sei indes ausgeschlossen. Werde ein vorrangiger Wohngeldanspruch mit hinreichender Sicherheit festgestellt, sei der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen und der Kunde auf die Beantragung von Wohngeld hinzuweisen. Die fachlichen Weisungen würden beachtet und seien ständige Übung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind die Bescheide vom 28.01.2016 und vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 für den Zeitraum Februar und März 2016. Diese erweisen sich als rechts-widrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in den Monaten Februar und März 2016 (dazu 1.). Der Sohn ist von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (dazu 2.).
1. Die Klägerin war in den Monaten Februar und März 2016 hilfebedürftig, weil ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgt. Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist daher ausschließlich auf die gegenwärtige Lage abzustellen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R, m. w. N.). Eine solche Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf Wohngeld einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen, gibt es nicht.
Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nummer 1), erwerbsfähig sind (Nummer 2), hilfebedürftig sind (Nummer 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nummer 4). Die Klägerin erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Voraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II. Sie war aber auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
Der Begriff der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II wird in § 9 SGB II näher beschrieben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Über Einkommen, aus dem die Klägerin ihren Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum hätte sichern können, verfügte sie nicht. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Urlaubsabgeltung, die der Klägerin im Dezember 2015 zugeflossen war.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 78/12 R m.w.N.) von Folgendem auszugehen: Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie, grundlegend BSG, Urteile vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R und vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R).
Die Urlaubsabgeltung ist eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II und kein laufendes Einkommen.
Laufende Einnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteile vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R, vom 07.05.2009, B 14 AS 4/08 R, vom 16.12.2008, B 4 AS 70/07 R und vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R). Da die Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist, hat das BSG Veranlassung zu einer Präzisierung gesehen und ausgeführt, dass dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebliche Bedeutung zukommt. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend" sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar.
Die Urlaubsabgeltung wird nicht regelmäßig erbracht und ist daher keine laufende Einnahme.
Die Urlaubsabgeltung ist dennoch nur im Zuflussmonat anzurechnen (§ 11 Abs. 3 S. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 (aF). Eine Verteilung des Einkommens auf sechs Monate gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II aF scheidet bereits deswegen aus, weil der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung der Einmalzahlung nicht entfällt. Alleine unter Berücksichtigung der bereinigten laufenden Einnahmen (Novembergehalt, Kindergeld und Ausbildungsbeihilfe) iHv insgesamt 1.300,- EUR scheidet eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin aus. Das Einkommen übersteigt den jeweiligen Bedarf der Kläger (676,88 EUR Klägerin zu und 532 EUR Sohn der Klägerin). Auch der Sinn des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II aF gebietet keine Verteilung der einmaligen Einnahme. Schließlich dient die Verteilung einer einmaligen Einnahme, die den Leistungsanspruch wenigstens für einen Monat entfallen lassen würden, der Vermeidung praktischer und sozialversicherungsrechtlicher Probleme für die Leistungsberechtigten, die mit dem kurzzeitigen Wegfall des Leistungsanspruchs verbunden wären (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 11 Rn. 8). Nachdem der Anspruch bereits durch sonstiges laufendes Einkommen entfallen ist, kann dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Soweit dies durch das LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 27.04.2016, L 13 AS 172/13 abweichend gesehen wurde, betraf dies dort den hier nicht vorliegenden Fall, dass Leistungen bereits zuvor ohne Anrechnung der einmaligen Einnahme erbracht wurden.
Auf die abschließende Prüfung, ob die einmalige Einnahme tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr (oder nur noch teilweise) zur Verfügung stand und ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R; Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R; Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R; BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R) kommt es somit schon nicht mehr an.
Ebenfalls spricht nicht das erst ab April nachgezahlte Wohngeld gegen einen Leistungsanspruch der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, deren überzeugender Argumentation sich die Kammer anschließt, kommt es bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 33/12 R, m. w. N.). Vorliegend fehlt es in Bezug auf das Wohngeld bereits am Zufluss bei der Klägerin. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss des Wohngeldes als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R - ausgeführt, dass ein Verweis auf ein fiktiv vorhandenes Einkommen unzulässig ist. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist danach mit Art. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar. Das Bundessozialgericht hält die Berücksichtigung eines bestehenden Rechtsanspruchs als Einkommen auch dann für ausgeschlossen, wenn ein Leistungsberechtigter auf die Realisierung des Anspruches hinwirken kann. Insoweit hat der 14. Senat ausdrücklich in dieser Entscheidung die frühere Rechtsprechung, wonach eine Berücksichtigung eines Wertzuwachses als Einkommen vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses erwogen worden ist, wenn eine Freigabe der fraglichen Mittel "ohne Weiteres" zu erreichen war (vgl. etwa BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 KG 1/10 R und vom 16.05.2012, B 4 AS 132/11 R) unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung zum Begriff der "bereiten Mittel" aufgegeben. Es hat den Nachrangigkeitsgrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 3 SGB II) dadurch gewahrt gesehen, dass ein solches - einen Wertzuwachs nicht realisierendes - Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann. Diese vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze zum Begriff des "bereiten Mittels" sind übertragbar auf die Fallgestaltung, dass ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Wohngeldantragstellung zwar nachkommt, die Leistungen indes erst später zufließen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Die in § 11 Abs. 1 SGB II weiter normierten Ausnahmen sind hier rechtlich nicht von Bedeutung. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG (siehe nur Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R) ist Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Es wird auch im SGB II ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt.
Der grundsätzliche Anspruch der Klägerin gegenüber der Wohngeldstelle stellt demnach kein zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II dar, nachdem der Anspruch frühestens nach Antragstellung entstanden sein kann.
Mithin scheidet die Möglichkeit des Beklagten, der Klägerin lediglich ein Darlehen gem. § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu gewähren, aus.
Die Klägerin erhielt auch keine Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen, hier der Wohngeldstelle.
Nach überwiegender Auffassung "erhält" Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen, wer sie bezieht, das heißt, wem sie tatsächlich zufließt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. Oktober 2012, L 9 AS 3208/12 ER-B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2014, L 19 AS 1772/14 B ER; Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015, L 8 AS 125/15 B ER; Karl in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 9, Rn. 49 ff.).
Den Leistungsträgern nach dem SGB II ist es verwehrt, Leistungen im Hinblick auf anderweitige Sozialleistungen, die aber nicht zufließen, zu verweigern. Ist ein SGB II-Leistungsträger der Meinung, dass ein Antragsteller einen anderweitigen Anspruch auf Sozialleistungen hat, hat er diesen aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 SGB II). Nach Zubilligung der anderen Leistung kann der Leistungsträger nach dem SGB II einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend machen. Eine Verneinung der Hilfebedürftigkeit (und damit letztlich das Austragen eines Zuständigkeitsstreits auf dem Rücken des Hilfebedürftigen) sieht das Gesetz nicht vor (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2014, L 19 AS 1772/14 B ER).
Demgegenüber wird vertreten, dass derjenige nicht hilfebedürftig sei, der die erforderliche Hilfe von anderen "erhält oder erhalten kann". Diese Gesetzesauslegung vertritt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. August 2015 (Az. L 3 AS 370/15 B ER). Dem steht allerdings der Gesetzeswortlaut entgegen. Wenn der Gesetzgeber eine Vorleistungspflicht des Trägers der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insoweit hätte ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetzestext ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Dies gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der hinreichenden Normenklarheit. Im Übrigen werden bei dieser Gesetzesauslegung auch die Regelungen in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 9 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer unter anderem Rente wegen Alters bezieht. Das Bundessozialgericht charakterisiert diese Regelung als einen Fall der gesetzlichen Fiktion der Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 81/09 R, m. w. N.). Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird, wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Das Bundessozialgericht versteht den Begriff "erhalten" im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses von Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 32/08 R; vgl. auch Karl, a. a. O., Rdnr. 168). Weshalb es in diesen beiden Fällen - wie auch in anderen Fällen - auf den tatsächlichen Zufluss von Leistungen ankommen soll, bei der Hilfe von Dritten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II hingegen nicht, erschließt sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine aktuelle Bedarfslage zu decken, nicht.
Die Klägerin ist nach keiner anderen Regelung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Bei beiden Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände, sondern um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen oder sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten. Hierfür spricht der Standort dieser Normen in den Allgemeinen Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB II und der Umstand, dass das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den §§ 31 ff SGB II konkrete Leistungsausschlussnormen enthält, die hier nicht einschlägig sind (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 202/10 R, m. w. N.).
Schließlich gibt es auch an anderer Stelle keine Rechtsgrundlage, die den Beklagten dazu berechtigt hätte, den Leistungsantrag der Klägerin abzulehnen.
Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12a Satz 2 SGB II, verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Rechtsfolge für den Fall, dass der Leistungsberechtigte dem nicht nachkommt, ist in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 13.5.2011 geregelt. Danach können die Leistungsträger nach dem SGB II, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Weder § 12a Satz 1 SGB II noch § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthalten eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter berechtigen würde, einen Leistungsantrag abzulehnen, zu versagen oder bewilligte Leistungen zu entziehen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2012, L 19 AS 544/12 B ER). Die beiden Regelungen setzen auch nicht das Zuflussprinzip außer Kraft. Die beantragte Leistung kann erst dann bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich zugeflossen ist (S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12a, Rn 9).
Der Anspruch auf Wohngeld würde auch nicht durch die Nachzahlung von SGB II-Leistungen entfallen. Der Ausschluss besteht nicht gem. § 7 Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WoGG, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des SGB II, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Gem. § 8 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 WoGG in der Fassung vom 02.10.2015 gilt der Ausschluss (nach § 7 WoGG) für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist. Der Nachrang der Grundsicherungsleistungen gegenüber anderen Sozialleistungen ist im Rahmen der Erstattungsansprüche gem. §§ 102 ff SGB X zwischen den Sozialleistungsträgern (idR gem. § 104 SGB X) geltend zu machen.
Schließlich sprechen auch die fachlichen Anweisungen gegen das Vorgehen des Beklagten. Inwiefern die Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit mit den fachlichen Anweisungen vereinbar ist, kann indes dahinstehen. Im Übrigen wird auf die Einführung des neuen § 34b SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 hingewiesen. Die Einführung war erforderlich um Doppelleistungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber führt in der BT- Drucksache 18/8041, S. 46f zur Nachzahlung von Sozialleistungen (hier einmaliges Einkommen) aus: "Eine Anrechnung als Einkommen für die Vergangenheit widerspricht dem im SGB II geltenden Zuflussprinzip, da das Einkommen in dem zurückliegenden Zeitraum nicht als bereites Mittel zur Verfügung stand. Eine Anrechnung ist lediglich ab dem Zeitpunkt der Auszahlung als einmaliges Einkommen möglich.".
Die Frage, ob vorliegend der Beklagte eine Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB II hätte aussprechen können, kann dahingestellt bleiben. Denn zum einen kann eine zur Sache erfolgte, gebundene Antragsablehnung nicht in eine verfahrensrechtliche, im Ermessen des Jobcenters stehende Leistungsversagung umgedeutet werden (vgl. § 43 Abs. 3 SGB X). Zum anderen kann eine Leistungsversagung nur erfolgen, wenn die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus § 66 Abs. 3 SGB X beachtet worden sind, das heißt, wenn zuvor der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch an einem solchen Hinweis fehlt es vorliegend.
Der Anspruch der Klägerin errechnet sich für die Monate Februar und März 2016 wie folgt: Der Regelbedarf der Klägerin (inkl. des Mehrbedarfs für Alleinerziehende) betrug mtl. 452,48 EUR. Der Regelbedarf des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohnes (vgl. 2.) betrug mtl. 306 EUR. Hinzu kommt der tatsächliche jeweilige Bedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 230 EUR. Auf den Bedarf des Sohnes ist zunächst das Einkommen aus der Ausbildungsbeihilfe iHv 104 EUR sowie das volle Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 anzurechnen, da der Bedarf des Sohnes dadurch nicht voll gedeckt wird. Auf den restlichen Bedarf ist das Einkommen der Klägerin (Arbeitslosengeld I) in um 30 EUR bereinigter Höhe von 777,90 EUR anzurechnen. Es verbleibt sodann ein ungedeckter mtl. Bedarf der Klägerin iHv mtl. 108,21 EUR. Der ungedeckte Bedarf des Sohnes beträgt mtl. 38,37 EUR. Demnach besteht ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin iHv insgesamt 216,42 EUR.
2. Der Sohn hat keine Ansprüche gegen den Beklagten, auch nicht auf ein Darlehen nach Absatz 4 Satz 1 des § 27 SGB II in der Fassung vom 20.12.2011. Er war aufgrund der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von der Gewährung von über die Leistungen nach § 27 SGB II aF hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 SGB II aF ausgeschlossen.
Trotz der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit internatsmäßiger Unterbringung gehörte der damals minderjährige Sohn weiterhin dem Haushalt seiner Mutter an, weil er an den Wochenenden und in den Ferien in der gemeinsam mit der Mutter bewohnten Familienwohnung lebte und dort seinen Lebensmittelpunkt beibehalten hatte (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, B 14 AS 40/15 R). Er war auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten, weil er über kein Vermögen und an Einkommen nur über monatlich 104 Euro Ausbildungsgeld sowie 190 Euro Kindergeld verfügte. Eine solche Bedarfsgemeinschaft wird durch das Bestehen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht ausgeschlossen. Denn bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelte es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs. 5 SGB II aF, die zum Leistungsausschluss führt. Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II aF lagen nicht vor. Auch sind die Voraussetzungen nach § 27 SGB II aF nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht erfüllt, auch nicht für die für die Härtefallregelung nach Abs. 4.
3. Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend hat die Beklagtenseite klargestellt, dass die Ablehnung des Leistungsantrages bei potentiellem bedarfsdeckendem Anspruch auf Wohngeld gängige Praxis bei den Jobcentern sei. Es handelt sich folglich nicht um einen Einzelfall. Die gestellte Rechtsfrage ist somit über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und ist im konkreten Fall klärungsfähig.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Landshut zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
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