Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 186 AS 16921/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 535/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Mit einem Vertrag zulasten Dritter ist grundsicherungsrechtlich kein nach den Regeln des bürgerlichen Rechts unwirksamer Vertrag gemeint. Der Terminus beschreibt die Konstellation, in der die Mietforderung nicht gegen den Mieter, sondern allein gegen das Jobcenter durchgesetzt werden soll. In diesem Fall fehlt es schon an einem grundsicherungsrechtlichen Bedarf.
2) An den Nachweis eines bindenden Mietvertrags unter Familienangehörigen, die dieselbe Wohnung nutzen, sind jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Missbrauchsverdacht zur Umgehung von Kostensenkungsaufforderungen nahe liegt.
3) Zu den tatsächlichen Umständen, die die Annahme eines Vertrags zulasten des Jobcenters begründen
2) An den Nachweis eines bindenden Mietvertrags unter Familienangehörigen, die dieselbe Wohnung nutzen, sind jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Missbrauchsverdacht zur Umgehung von Kostensenkungsaufforderungen nahe liegt.
3) Zu den tatsächlichen Umständen, die die Annahme eines Vertrags zulasten des Jobcenters begründen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Er verlangt die Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden Untermiete anstelle der Berechnung seines Mietanteils nach dem so genannten Kopfteilprinzip.
Mit Schreiben vom 29. September 2015 wurde die Mutter des Klägers im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Wohnung, die zum damaligen Zeitpunkt von vier Personen bewohnt wurde (Z – Mutter, geboren 1964; M – Tochter, geboren 1996; M – Sohn, geboren 1998; S - Sohn, geboren 2001) zur Kostensenkung aufgefordert. Die angemessene Miete nach der AV Wohnen für einen Vier-Personenhaushaushalt inklusive eines Zuschlags für Alleinerziehende betrage 788,89 Euro (587,35 Euro brutto kalt, 58,74 Euro Zuschlag grundsätzlich 127,50 Euro Heizkosten, hier aber 142,80 Euro bestandsgeschützt). Die tatsächlich zu zahlende Miete betrage 1.368,33 Euro, die Differenz also 579,44 Euro.
Mit Bescheid vom 22. April 2016 bewilligte der Beklagte der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2016 Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen Miete von 788,89 Euro (viermal 197,22 Euro).
Unter dem 26. Mai 2016 beantragte die Mutter des Klägers die Überprüfung der Bedarfe für KdU. Seit dem 1. April 2016 sei ihr Sohn A R, geboren 1991, wieder in ihre Wohnung eingezogen. Er mache eine schulische Ausbildung und erhalte BAföG in Höhe von 428 Euro. Er habe keine feste Unterkunft gehabt, sondern bei Freunden gelebt. Da er das 25. Lebensjahr vollendet habe, bilde er eine eigene Bedarfsgemeinschaft, so dass sie beantrage, seinen Mietanteil gesondert in der Höhe der geschuldeten Untermiete von 430 Euro zu berücksichtigen. Ihr Vermieter habe ihr wegen der Kostensenkung zwar schon eine preisgünstigere Wohnung angeboten, diese sei ihr zu klein gewesen.
Am 28. April 2016 beantragte der Kläger ergänzende Leistungen zu den KdU. Sein "Schüler-BAföG" betrage rund 250 Euro anteilig zur Miete. Er lebe nun im Haushalt seiner Mutter. Seit 2015 befinde er sich in schulischer Ausbildung, Oberstufenzentrum, die er voraussichtlich im Juli 2018 beenden werde. Zuvor sei er vom 1. April 2012 bis 28. Februar 2013 Soldat bei der Bundeswehrgewesen, vom 15. April 2013 bis 14. April 2014 Angestellter bei B.
Aus dem Untermietvertrag vom 1. April 2016 ergab sich ein Mietverhältnis über ein 24 m2 großes Zimmer mit gemeinschaftlicher Nutzung von Küche und Bad innerhalb einer 121 m2 großen 4,5-Zimmerwohnung zu einer Untermiete von 430 Euro.
Vorgelegt wurde ein BAföG-Bescheid vom 20. Oktober 2015 betreffend den Zeitraum von August 2015 bis Juli 2016, nach welchem der Kläger 465 Euro als Zuschuss erhielt, abzüglich einer Aufrechnung von 36,22 bzw. 36,16 Euro, mithin 428,84 Euro (428,78) Euro. Der Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger derzeit BAföG für Berechtigte erhalte, die nicht bei ihren Eltern wohnten, mit dem Rückzug in die elterliche Wohnung müsse dies korrigiert werden.
Unter dem 20. Juni 2016 erging ein neuer BAföG-Bescheid, nach welchem der Kläger im Zeitraum Juni bis Juli 2016 nur einen Anspruch von 216 Euro als Zuschuss hatte, abzüglich einer Aufrechnung in Höhe von 21,60 Euro. Als Grund der Änderung wurde angegeben, der Kläger wohne wieder bei seinen Eltern.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 bewilligte der Beklagte zunächst für die Monate April und Mai 2016 einen Mietzuschuss in Höhe von 155,67 Euro monatlich nach § 27 Abs. 3 SGB II, wobei er noch vom "großen" BAföG-Satz ausging.
Mit weiterem Bescheid vom 26. Juli 2016 bewilligte der Beklagte Leistungen für Juni und Juli 2016 in Höhe von 584,67 Euro, für August bis September in Höhe von 546,67 Euro. Bei der Bewilligung der Leistungen berücksichtigte er für die KdU ein Fünftel der tatsächlichen, nicht der auf das angemessene Maß abgesenkten Miete, mithin 273,67 Euro, übersah aber die Minderung der tatsächlichen Miete um 70,- Euro.
Mit Widerspruch vom 25. August 2016 wandte sich der Kläger gegen die Bescheide vom 26. Juli 2016 betreffend die Zeiträume vom 1. April bis 31. Mai und 1. Juni bis 30. September 2016. Den Widerspruch begründete er damit, dass der Beklagte zu Unrecht für die Monate April und Mai noch von dem höheren BAföG-Betrag ausgegangen sei, er sei insoweit aber einer Rückforderung ausgesetzt. Im Übrigen machte er geltend, dass das Untermietverhältnis zu berücksichtigen sei. Der von ihm zu zahlende Betrag von 430 Euro liege unterhalb der Angemessenheitsgrenze von 440,50 Euro (364,50 Euro zuzüglich Heizung).
Auf Anfrage des Beklagten vom 19. September 2016 teilte der Kläger unter dem 22. September 2016 mit, dass er über kein eigenes Konto verfüge, da er verschuldet sei. Er könne kein eigenes Konto einrichten. Die BAföG-Beträge würden auf das Konto seines Bruders gezahlt, er hebe sie dort ab und gebe seiner Mutter die Miete in Höhe von 430 Euro in bar.
In der Bestätigung der Mutter wird ausgeführt, dass das 24 m2 große Zimmer an den Kläger für 430 Euro inklusive Heizung und Warmwasser vermietet sei. An den Stromkosten müsse er sich zusätzlich beteiligen. Erneut wurde die Zahlung der Miete in bar bestätigt. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016 der Erfolg versagt.
Am 17. August 2016 hatte der Kläger die Weitergewährung der SGB II-Leistungen beantragt. Er machte weiter geltend, dass die gesamte Untermiete zu berücksichtigen sei, er führe einen eigenen Haushalt und sei als eigene Bedarfsgemeinschaft anzusehen.
Unter dem 5. August 2016 erging ein weiterer BAföG-Bescheid für den Zeitraum von August 2016 bis Juli 2017, nach dem der Kläger einen Anspruch von 317 Euro hatte (Grundbedarf 231 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 71 Euro und 15 Euro). Hiervon wurde ein Betrag von 23,10 Euro aufgerechnet.
Mit Bescheid vom 12. September 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 546,67 Euro für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017. Berücksichtigt wurde ein Fünftel der Miete (Grundmiete = 142,67, Euro, Heizkosten 66,80 Euro und Nebenkosten 64,20 Euro, insgesamt also 273,67 Euro). Der Beklagte übersah hierbei, dass die Miete nicht 1.368,33 Euro, sondern wegen der Mietminderung im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 nur 1.298,33 Euro betragen hatte. Weiter berücksichtigte der Beklagte als Einkommen BAföG-Einnahmen in Höhe von 231 Euro, von denen er den individuellen Freibetrag von 100 Euro absetzte.
Mit Widerspruch vom 22. September 2016 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 12. September 2016 betreffend den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 und bezog sich zur Begründung auf den bereits vorliegenden Widerspruch. Auch diesem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 23. November 2016 der Erfolg versagt.
Mit der Klage vom 1. Dezember 2016 wandte sich der Kläger allein gegen den Bescheid vom 12. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016, der im Verfahren durch den Bescheid vom 26. November 2016 betreffend den höheren Regelsatz ab Januar 2017 modifiziert wurde. Zur Begründung trug der Kläger vor, er bilde eine Bedarfsgemeinschaft und gehöre keineswegs zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter und Geschwister. Allein aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt schulde der Beklagte die gesamte Untermiete in Höhe von 430 Euro. Auf Anfrage des Gerichts erläuterte der Kläger den Hintergrund seines Einzugs bei seiner Mutter mit Schreiben vom 29. August 2017 wie folgt: Er habe noch nie eine eigene Wohnung besessen und habe sich schon lange verselbständigen wollen. Deshalb sei er vor Jahren zu seiner Schwester gezogen, zumal es auch familiäre Konflikte gegeben habe und er deshalb nicht länger bei seiner Mutter habe wohnen können. Allerdings habe auch das Zusammenleben mit der Schwester eigene Probleme aufgeworfen. In der Bundeswehrzeit in den Jahren 2012 und 2013 habe er deshalb in der Kaserne gelebt. Als seine Mutter ihm berichtet habe, dass ihre Miete abgesenkt werde und sie deshalb mittelfristig aus der bisherigen Familienwohnung werde ausziehen müssen, habe er einen Wiedereinzug in die elterliche Wohnung als Kompromiss akzeptiert. Er habe im Rahmen des Untermietverhältnisses das größte Einzelzimmer mit Ausnahme des Wohnzimmers, welches 25 m2 groß sei, bekommen und es sei verabredet worden, dass jeder sein eigenes Leben führen könne. Somit sei ihm und seiner Mutter geholfen. Zur Zusammensetzung der Miete führte er aus, dass er das 24 m2 große Zimmer allein bewohne, aber auch das Wohnzimmer, Bad, WC, Küche und Flur zu einem Fünftel nutze. Die Größe der mitgenutzten Räume betrage 46,7 m2. Folglich seien 9,34 m2 den 24 m2 für das Zimmer hinzuzurechnen. Er habe daher einen Anteil an der Wohnung von 33,34 m2. Berücksichtige man den Mietpreis warm in Höhe von 10,73 Euro für die gesamte Wohnung, so ergebe sich für ihn ein Mietzins in Höhe von 357,74 Euro. Hinzu komme natürlich der Anteil an Stromkosten und auch eine Beteiligung für die Möbel, die seiner Mutter gehörten und die er mitnutzen dürfe. So erkläre sich die Untermiete von 430 Euro.
Der Beklagte wies auf den hohen Mietzins hin und führte aus, dass ein Nichtleistungsbezieher eine solche Vereinbarung nicht geschlossen hätte. Vielmehr habe der Kläger offenbar gehofft, dass der Beklagte die weit über dem Kopfteilprinzip liegende Miete übernehmen würde. Es sei nicht zu erwarten, dass die Mutter Konsequenzen aus der Nichtzahlung der Miete ziehen werde.
In der Sitzung vom 12. Februar 2019 hat das Sozialgericht den Kläger angehört, der nunmehr ausgeführt hat, dass er ein Zimmer von 44 m2 Größe nutze und außerdem anteilmäßig Flur, Bad und Küche. Außerdem müsse er Energiekosten zahlen und Kosten für die Nutzung der Möbel, die seiner Mutter gehörten. Er habe das Geld seiner Mutter in bar gegeben, er habe es sich wiederum von seinem Bruder geliehen. Dieser habe dafür einen Dispokredit aufgenommen. Er selber habe zurzeit viele Schulden und habe deshalb kein eigenes Konto bekommen. Er habe seiner Mutter monatlich 430 Euro gegeben, das seien bis jetzt 3.120 Euro ungefähr, die ja zurückgezahlt werden müssten. Quittungen für die Mietzahlungen gebe es nicht. Auch mit seinem Bruder, der ihm das Geld geliehen habe, habe er nichts schriftlich vereinbart, er müsse ihm aber das Geld auf jeden Fall zurückzahlen. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger in der Klageschrift angegeben habe, dass er Mietschulden bei seiner Mutter habe, weil der Beklagte den Untermietzins nicht vollständig übernehme, korrigierte er dies dahin, dass er die Schulden nicht bei seiner Mutter, sondern bei seinem Bruder habe.
Das Sozialgericht hat sodann die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen. Sie hat ausgeführt, dass sie die Miete immer dann erhalten habe, wenn der andere Sohn von der Armee nach Hause gekommen sei. Sie habe dann die Miete insgesamt von ihrem Konto an den Vermieter überwiesen. Wenn ihr Sohn sich das Geld für die Miete nicht von seinem Bruder geliehen hätte, so hätte sie selbst den Bruder um Geld angehen müssen. Die 430 Euro Miete seien so berechnet worden, dass 400 Euro für die Miete sein sollten, 20 Euro für den Strom und 10 Euro für die Gegenstände in seinem Zimmer. Sie habe dies so mit der Sozialberatungsstelle berechnet, bei der sie auch arbeite.
Mit Urteil vom 12. Februar 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Klagegegenstand seien nur die Bescheide vom 22. (gemeint 12.) September und 26. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016, die allein den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 regelten. Soweit der Kläger meine, auch die Zeit ab dem 1. April 2016 sei streitig, sei die Klage unzulässig.
Der Kläger erfülle im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II). Er habe das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von 67 Jahren noch nicht erreicht, sei erwerbsfähig und abgesehen von Leistungen nach dem BAföG auch hilfebedürftig und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er sei auch nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen. So hätten zwar Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sei, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Leistungsausschluss greife aber im Falle des Klägers nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative SGB II nicht, da sein Bedarf sich nach § 12 BAföG (für Schüler) bemesse. Zur Höhe der tatsächlichen Aufwendung bei gemeinsamer Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen wende das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung das so genannte Kopfteilprinzip an. Nach dieser Rechtsprechung seien die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen träfen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, dies gelte unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien oder nicht. Danach sei für den Kläger grundsätzlich ein Anteil in Höhe von einem Fünftel anzuerkennen, mithin die vom Beklagten gewährten Aufwendungen in Höhe von 273,67 Euro monatlich. Eine Ausnahme könne aus der Sicht der Kammer nicht zum Tragen kommen. Zwar habe das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen, das Kopfteilprinzip gelte etwa dann nicht, wenn der Nutzung durch mehrere Personen bindende vertragliche Regelungen zugrunde lägen. Für die Anwendung dieser Ausnahme genüge es aber nicht, dass zwischen Hauptmieter und Untermieter ein Untermietvertrag geschlossen worden sei. Insoweit könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Vertrag zwischen ihm und seiner Mutter nicht allein zum Schein geschlossen worden sei, insbesondere weil er ihr monatlich den gesamten Betrag überreicht habe und hierfür bei seinem Bruder Schulden aufgenommen habe. Würde man allein aus diesem Grund von einer Aufteilung nach Kopfteilen absehen, ergäben sich – gerade innerhalb familiärer Beziehungen – einfache Möglichkeiten zur Umgehung etwa von Vorschriften zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung; so könne auch hier die Begrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Mutter und den Rest der in der Wohnung lebenden Familienmitglieder auf die angemessenen Aufwendungen – wie von dem Kläger und der Mutter auch übereinstimmend als Motiv des Einzugs des Klägers geschildert – umgangen werden. Dies könne aber nicht Sinn der Rechtsprechung zu Ausnahmen vom Kopfteilprinzip sein. So habe etwa das BSG einen Ausnahmefall wegen bindender vertraglicher Bestimmungen nur unter sehr viel engeren Voraussetzungen tatsächlich bejaht und ausgeführt, dass sich ein besonderer, vom Kopfteilprinzip abweichender Bedarf für Unterkunft und Heizung aufgrund eines notariellen Vertrages ergebe, in dem sich der Leistungsberechtigte gegenüber seiner Mutter verpflichtet gehabt habe, die Kosten für Licht, Heizung, Wasser und Abwasser auch für die Räume der Mutter zu übernehmen und ihr ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt hatte. In diesem Fall habe er die Aufwendungen für die Mutter nicht vermeiden können, so dass diese zu übernehmen gewesen seien. Das BSG habe aber auch dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besondere Bedeutung beigemessen und ausgeführt, dass aus dem Datum des Vertrages folge, dass dieser nicht zu Lasten des beklagten Jobcenters geschlossen worden sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Weder handele es sich um eine notarielle noch dinglich gesicherte Vereinbarung, noch sei sie vor seinem Leistungsbezug oder dem seiner Mutter geschlossen worden. Hier sei die Vereinbarung über die Höhe der Untermiete vielmehr während des laufenden Bezuges von existenzsichernden Leistungen sowohl des Klägers als auch seiner Mutter abgeschlossen worden. Da das Jobcenter seiner Mutter gegenüber die Übernahme der Miete auf die angemessenen Aufwendungen begrenzt habe, diene der Untermietvertrag gerade dazu, diese Differenz auszugleichen. Dies rechtfertige kein Abweichen vom Kopfteilprinzip, weil damit die mit der Begrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf den angemessenen Wert einhergehende Zielsetzung der sparsamen Verwendung von Mitteln der Allgemeinheit umgangen würde. Es komme daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob die vereinbarte Untermiete tatsächlich angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und der Berliner Verwaltungsvorschriften (AV Wohnen) gewesen sei. Da die monatliche Differenz zwischen den anerkannten Bedarfen für Unterkunft und Heizung und der geltend gemachten Untermiete 156,33 Euro monatlich, gerechnet auf 12 Monate 1.875,96 Euro betrage, bedürfe die Berufung nicht der Zulassung.
Gegen das ihm 25. Februar 2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 21. März 2019. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2019 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 12. September 2016 und 26. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil und hält weiter daran fest, dass im vorliegenden Fall keine Abweichung vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt ist.
Der Senat hat den Kläger in der Sitzung vom 17. Dezember 2019 angehört und seine Mutter als Zeugin vernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger nach dem Kopfteilprinzip "nur" ein Fünftel der Gesamtmiete als KdU zusteht und eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht gerechtfertigt ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten zulässig ist (vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 18).
Rechtsgrundlage des klägerischen Anspruchs ist § 22 Abs. 1 Satz SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen ernsthaften und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R Rdnr. 24, Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, Rdnrn. 16 und 18, zitiert nach juris). Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. Allerdings spielt bei der Gesamtwürdigung der Umstände eine Rolle, dass für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, also der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden kann (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris). Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte oder nicht. Denn ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II wird in der Regel nicht in der Lage sein, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Dennoch muss er einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt sein. Dies bedeutet bezogen auf den konkreten Fall, dass eine ernsthafte Mietzinsforderung der Mutter nur dann angenommen werden kann, wenn der Kläger selbst den Betrag von 430 Euro auch schulden sollte und nicht nur für den Fall, dass das Jobcenter die KdU auch tatsächlich übernimmt. So hat das BSG (Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, Rdnr. 28, zitiert nach juris) darauf hingewiesen, dass die Objektivierbarkeit des Vertrages eine Rolle spielt und dass nicht nur ein Vertrag zu Lasten des Jobcenters vorliegen darf.
Mit einem Vertrag zulasten des Jobcenters ist nach Auffassung des Senats kein nach den Regeln des bürgerlichen Rechts unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter gemeint, sondern eben die Konstellation, dass die Mietforderung rein tatsächlich nur gegen das Jobcenter, nicht aber gegen den Mieter durchgesetzt werden soll. Eine solche grundsicherungsrechtliche Konstruktion unter dem Rechtsbegriff des Vertrages zulasten Dritter macht auch Sinn. Denn wenn der Mieter sich keiner ernsthaften Durchsetzung der Mietforderungen gegenübersieht, besteht schon kein Bedarf, den der Beklagte zu decken hätte.
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze konnte sich der Senat auch nach Anhörung des Klägers in der Sitzung vom 17. Dezember 2019 und der Einvernahme seiner Mutter als Zeugin nicht davon überzeugen, dass der Kläger hinsichtlich des Differenzbetrages (156,33 Euro) zwischen der tatsächlich vom Beklagten übernommenen Miete und dem behaupteten Untermietzins einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Mutter ausgesetzt ist. Ein solches ernsthaftes Mietzinsverlangen wäre aber Voraussetzung, um vom so genannten Kopfteilprinzip abzuweichen. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die Untermietvereinbarung über das Kopfteilprinzip hinaus nur geschlossen wurde, um den Beklagten zur Übernahme dieses Betrags als Bedarf zu veranlassen. Dies rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip, welches unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen anzuwenden ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, BSG vom 23. November 2006, B 11 b AS 1/06 R; BSG vom 27. Februar 2008, B 14/11 b AS 55/06 R; BSG vom 18. Juni 2008, B 14 11 b AS 61/06 R; BSG vom 27. Januar 2009, B 14/7 b AS 8/07 R und BSG vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R, jeweils zitiert nach juris). Damit ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass der von ihm in den Vordergrund des Rechtsstreits gestellte Aspekt, er bilde eine eigene Bedarfsgemeinschaft und sei nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter, für die hierzu entscheidende Frage keine Rolle spielt.
Davon abgesehen sind Abweichungen vom Kopfteilprinzip möglich, zum Beispiel bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Dasselbe gilt aufgrund eines bindenden Vertrages. Dabei entnimmt der Senat der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, Rdnr. 28), wie bereits eben dargestellt, dass insoweit kein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegen darf, also die Miete vom (Unter-)Mieter zum Vermieter nur dann fließen soll, wenn das Jobcenter sie trägt, anders ausgedrückt der Vermieter nicht mit den sonst zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln wie Mahnung und Kündigung gegen den Mieter vorgehen wird, wenn es aufgrund der Leistungsverweigerung des Jobcenters zum Zahlungsausfall kommt.
So liegt der Fall aber hier. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Mutter des Klägers den Mietzinsunterschied nicht durchsetzen würde, wenn er denn endgültig ausfiele. Die Frage stellt sich unabhängig von der Behauptung, dass der Kläger durch einen Kredit seines Bruders die Zahlung der Miete bereits bewirkt habe und es deshalb nicht zu entsprechenden Mieteintreibungen kommt. Denn für die Frage, ob eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung gegen den Untermieter besteht, kommt es nicht darauf an, ob ein weiteres Familienmitglied mit der Zahlung aushilft, um die Gesamtmiete der Wohnung decken zu können und somit mietrechtliche Maßnahmen des Vermieters (der gesamten Wohnung) zu verhindern, die sich gegen die Mutter des Klägers richten würden.
Gegen die echte Vereinbarung einer Untermiete, also einen tatsächlich bestehenden, rechtlich belastbaren Vertrag, den nicht nur das Jobcenter als behaupteten Bedarf bedienen sollte, spricht vorliegend eine Vielzahl von Umständen.
So ist weiter unklar geblieben, welche Mietsache Gegenstand der Vereinbarung war. So ist zunächst ein Mietvertrag über ein 24 qm großes Zimmer vorgelegt worden, im Schreiben vom 29. August 2017 hat der Kläger sodann unter Berücksichtigung von Mitbenutzungen einen vermieteten Raum von 33,34 qm beschrieben, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf 44 qm erweitert wurde. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte nicht festgestellt werden, welche Überlegungen bei Abschluss des Vertrages angestellt wurden oder welche Variante aktuell Gültigkeit haben soll.
Nichts anderes gilt für die Preisgestaltung. Hier war schon nicht zu klären, ob Nebenkosten für Strom zu zahlen waren oder nicht. Gemäß der ersten schriftlichen Vereinbarung sollte dies der Fall sein, geflossen sind entsprechende Beträge aber nie. Soweit der als Beistand anwesende Sozialarbeiter erklärt hat, dies sei beabsichtigt gewesen, aber nicht "gelebt" worden, spricht auch dies gegen eine ernsthafte schuldrechtliche Verpflichtung.
Gegen eine ernsthafte Mietzinsvereinbarung spricht weiter der ausgesprochen hohe Mietzins von 430 Euro für einen 24 m2 großes Zimmer mit Mitbenutzung von Küche und Bad. Bezogen auf die Aussage der Mutter vor dem Sozialgericht, die eigentliche Untermiete betrage 400,- Euro, steht eine Quadratmetermiete von 16,66 Euro im Raum, an den Vermieter der Wohnung war dagegen nur ein Quadratmeterpreis von 10,73 Euro warm zu zahlen. Die Mutter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft erklärt, den Kläger auch deshalb aufgenommen zu haben, weil er in sozialen Schwierigkeiten gesteckt habe. So habe er keine Ausbildung und hohe Schulden gehabt, so dass er nicht einmal mehr ein eigenes Bankkonto habe besitzen dürfen. Damit ist es aber nicht zu vereinbaren, dass sie gleichzeitig von ihm eine Miete gefordert haben soll, die erheblich über dem an ihren Vermieter zu entrichtenden Quadratmeterpreis gelegen hätte. Denn damit hätte sie die finanzielle Situation des Klägers weiter verschärft. Dies steht der behaupteten letztlich auch erzieherischen Hilfestellung für den Kläger entgegen.
Es begegnet Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen, ob irgendein anderer Mieter auf dem Mietmarkt der Mutter des Klägers einen solchen Mietzins für die Zimmernutzung entrichtet hätte. Dies kann im Nachhinein im Vollbeweis ohnehin nicht mehr festgestellt werden. Auch wenn das BSG (Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R und Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, beide zitiert nach juris) die Übertragung der Maßstäbe eines Fremdvergleichs im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als Wirksamkeitskriterium für Mietverträge nach dem SGB II abgelehnt hat, hat es den Gesamtumständen allerdings doch Bedeutung zugemessen. Hier liegt der Fall so, dass aufgrund der familiären Beziehungen eine Miete verlangt wird, die auf dem Markt wohl nur schwerlich als Dauermietverhältnis durchsetzbar gewesen wäre. Auch dies spricht gegen eine entsprechende tatsächlich bestehende Mietschuld.
Dem Senat hat sich im Hinblick auf die Preisbildung allerdings der Eindruck aufgedrängt, der Kläger und seine Mutter hätten die nach den Angemessenheitskriterien des Beklagten höchstens zu zahlenden Beträge als eine Art Pauschale verstanden, die dem Kläger bis zur Angemessenheitsgrenze ohnehin zugestanden hätte. Dem ist aus Rechtsgründen zu widersprechen. Der Beklagte deckt mit den Zahlungen auf die KdU tatsächlich bestehende Bedarfe bis zu einer Angemessenheitsgrenze. Ansprüche der Leistungsempfänger bestehen nur in Höhe der tatsächlichen Miete, dieser Anspruch wird letztlich zusätzlich begrenzt durch die Angemessenheitskriterien.
Die Vereinbarung einer zumindest im Rahmen familiärer Hilfe ungewöhnlich hohen Miete findet ihre naheliegende und logische Erklärung allerdings darin, dass die Mutter des Klägers und ihr Sohn die Kostensenkungsbemühungen des Beklagten wegen der um über 500 Euro zu teuren Wohnung –gemessen an den Angemessenheitskriterien des Beklagten- umgehen wollten. Dies haben der Kläger und seine Mutter auch übereinstimmend eingeräumt, auch wenn sie diesen Umstand freundlicher formuliert haben, indem sie von gegenseitiger Hilfe sprachen. Zutreffend hat das Sozialgericht im Ergebnis ausgeführt, dass die Umgehung grundsätzlich zulässiger und rechtmäßiger Kostensenkungsaufforderungen kein Grund sein kann, vom Kopfteilprinzip abzuweichen.
In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht aus der Sicht des erkennenden Senats auch zu Recht ausgeführt, dass es im Rahmen der Beweiswürdigung sehr belastbarer Umstände bedarf, um aus Gründen eines Vertrags unter gemeinsam eine Wohnung nutzenden Familienangehörigen vom Kopfteilprinzip abzuweichen. Anders ausgedrückt sind an den Nachweis eines bindenden Mietvertrages unter Familienangehörigen, die dieselbe Wohnung nutzen, jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Missbrauchsverdacht wegen einer Umgehung der Folgen von Kostensenkungsaufforderungen nahe liegt. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Kläger und seine Mutter haben eingeräumt, dass sie den Vertrag auch deshalb geschlossen hätten, um der Mutter des Klägers den Erhalt der unangemessen teuren Wohnung auf Dauer zu ermöglichen, auch wenn sie dies als gegenseitige Hilfeleistung, die allerdings zulasten des Beklagten gehen sollte, bezeichnet haben.
Schließlich spricht auch gegen eine ernsthafte Mietvereinbarung, dass der Kläger auch im Termin vor dem Senat seine Mietschulden der Höhe nach nicht nachvollziehbar darstellen konnte und seine Angaben vor dem Senat auch nicht mit den Angaben vor dem Sozialgericht vereinbar waren. So hat der Kläger im Termin vor dem Sozialgericht am 12. Februar 2019 behauptet, er habe jetzt 3.120 Euro Mietschulden. Dieser Betrag erklärt sich keineswegs zwanglos. Von April 2016 bis Februar 2019 sind es nahezu drei Jahre, genau 34 Monate. Geht man überschlägig von offenen Mietzinsforderungen in Höhe von 156 Euro im Monat aus, müsste über 34 Monate ein Betrag von rund 5.300 Euro offen sein. Nach seinen Angaben dem Senat gegenüber hat er seine Schulden nur schätzen können. Auch dies ist für ein ernsthaftes Mietverhältnis mehr als ungewöhnlich. Vielmehr belegt dieser Umstand, dass neben fehlenden Quittungen für Barzahlungen auch kein Buch geführt wurde über die offenen Beträge, sei es der Mutter oder dem die Miete angeblich vorstreckenden Bruder gegenüber. Soweit der Kläger die Schulden im Termin vor dem Landessozialgericht mit etwa 5.500 Euro beziffert hat, ist dies etwa 10 Monate nach dem Termin vor dem Sozialgericht auch nicht nachvollziehbar. Denn dass die Schulden zwischen Februar und Dezember 2019 überhaupt gestiegen sein sollen, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen Angaben gegenüber dem Senat 2018 eine Arbeit aufgenommen hat und er sich seitdem kein Geld mehr bei seinem Bruder leihen muss, kaum erklärlich. Im Übrigen hätte eine etwaige Differenz zwischen der Angabe vor dem Sozialgericht und dem Senat auch nur etwa 1560,- Euro (zehn Monate á 156,- Euro) betragen dürfen. Auch dies spricht dagegen, dass der behauptete Vertrag tatsächlich vollzogen wurde oder auch nur vollzogen werden sollte.
Die Mietrückstände bestehen letztlich auch weiter, trotz der Behauptung der Zahlung durch den Bruder des Klägers. Denn die Mutter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung durchaus eingeräumt, dass wegen der ausbleibenden Zahlungen auf den Untermietvertrag Schulden beim Vermieter entstanden sind. Sie hat ausgeführt, dass dieser die Schulden mit erheblichen Betriebskostenguthaben, die wegen sparsamer Haushaltsführung entstanden seien, verrechnet hat. Dem habe aber der Beklagte widersprochen, weil Betriebskostenguthaben den KdU-Bedarf für den auf die Rückzahlung folgenden Monat senkten. Allerdings habe sie insoweit ein Darlehen vom Beklagten erhalten, welches sie abbezahle. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich aber um die ursprünglichen Mietforderungen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Er verlangt die Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden Untermiete anstelle der Berechnung seines Mietanteils nach dem so genannten Kopfteilprinzip.
Mit Schreiben vom 29. September 2015 wurde die Mutter des Klägers im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Wohnung, die zum damaligen Zeitpunkt von vier Personen bewohnt wurde (Z – Mutter, geboren 1964; M – Tochter, geboren 1996; M – Sohn, geboren 1998; S - Sohn, geboren 2001) zur Kostensenkung aufgefordert. Die angemessene Miete nach der AV Wohnen für einen Vier-Personenhaushaushalt inklusive eines Zuschlags für Alleinerziehende betrage 788,89 Euro (587,35 Euro brutto kalt, 58,74 Euro Zuschlag grundsätzlich 127,50 Euro Heizkosten, hier aber 142,80 Euro bestandsgeschützt). Die tatsächlich zu zahlende Miete betrage 1.368,33 Euro, die Differenz also 579,44 Euro.
Mit Bescheid vom 22. April 2016 bewilligte der Beklagte der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2016 Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen Miete von 788,89 Euro (viermal 197,22 Euro).
Unter dem 26. Mai 2016 beantragte die Mutter des Klägers die Überprüfung der Bedarfe für KdU. Seit dem 1. April 2016 sei ihr Sohn A R, geboren 1991, wieder in ihre Wohnung eingezogen. Er mache eine schulische Ausbildung und erhalte BAföG in Höhe von 428 Euro. Er habe keine feste Unterkunft gehabt, sondern bei Freunden gelebt. Da er das 25. Lebensjahr vollendet habe, bilde er eine eigene Bedarfsgemeinschaft, so dass sie beantrage, seinen Mietanteil gesondert in der Höhe der geschuldeten Untermiete von 430 Euro zu berücksichtigen. Ihr Vermieter habe ihr wegen der Kostensenkung zwar schon eine preisgünstigere Wohnung angeboten, diese sei ihr zu klein gewesen.
Am 28. April 2016 beantragte der Kläger ergänzende Leistungen zu den KdU. Sein "Schüler-BAföG" betrage rund 250 Euro anteilig zur Miete. Er lebe nun im Haushalt seiner Mutter. Seit 2015 befinde er sich in schulischer Ausbildung, Oberstufenzentrum, die er voraussichtlich im Juli 2018 beenden werde. Zuvor sei er vom 1. April 2012 bis 28. Februar 2013 Soldat bei der Bundeswehrgewesen, vom 15. April 2013 bis 14. April 2014 Angestellter bei B.
Aus dem Untermietvertrag vom 1. April 2016 ergab sich ein Mietverhältnis über ein 24 m2 großes Zimmer mit gemeinschaftlicher Nutzung von Küche und Bad innerhalb einer 121 m2 großen 4,5-Zimmerwohnung zu einer Untermiete von 430 Euro.
Vorgelegt wurde ein BAföG-Bescheid vom 20. Oktober 2015 betreffend den Zeitraum von August 2015 bis Juli 2016, nach welchem der Kläger 465 Euro als Zuschuss erhielt, abzüglich einer Aufrechnung von 36,22 bzw. 36,16 Euro, mithin 428,84 Euro (428,78) Euro. Der Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger derzeit BAföG für Berechtigte erhalte, die nicht bei ihren Eltern wohnten, mit dem Rückzug in die elterliche Wohnung müsse dies korrigiert werden.
Unter dem 20. Juni 2016 erging ein neuer BAföG-Bescheid, nach welchem der Kläger im Zeitraum Juni bis Juli 2016 nur einen Anspruch von 216 Euro als Zuschuss hatte, abzüglich einer Aufrechnung in Höhe von 21,60 Euro. Als Grund der Änderung wurde angegeben, der Kläger wohne wieder bei seinen Eltern.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 bewilligte der Beklagte zunächst für die Monate April und Mai 2016 einen Mietzuschuss in Höhe von 155,67 Euro monatlich nach § 27 Abs. 3 SGB II, wobei er noch vom "großen" BAföG-Satz ausging.
Mit weiterem Bescheid vom 26. Juli 2016 bewilligte der Beklagte Leistungen für Juni und Juli 2016 in Höhe von 584,67 Euro, für August bis September in Höhe von 546,67 Euro. Bei der Bewilligung der Leistungen berücksichtigte er für die KdU ein Fünftel der tatsächlichen, nicht der auf das angemessene Maß abgesenkten Miete, mithin 273,67 Euro, übersah aber die Minderung der tatsächlichen Miete um 70,- Euro.
Mit Widerspruch vom 25. August 2016 wandte sich der Kläger gegen die Bescheide vom 26. Juli 2016 betreffend die Zeiträume vom 1. April bis 31. Mai und 1. Juni bis 30. September 2016. Den Widerspruch begründete er damit, dass der Beklagte zu Unrecht für die Monate April und Mai noch von dem höheren BAföG-Betrag ausgegangen sei, er sei insoweit aber einer Rückforderung ausgesetzt. Im Übrigen machte er geltend, dass das Untermietverhältnis zu berücksichtigen sei. Der von ihm zu zahlende Betrag von 430 Euro liege unterhalb der Angemessenheitsgrenze von 440,50 Euro (364,50 Euro zuzüglich Heizung).
Auf Anfrage des Beklagten vom 19. September 2016 teilte der Kläger unter dem 22. September 2016 mit, dass er über kein eigenes Konto verfüge, da er verschuldet sei. Er könne kein eigenes Konto einrichten. Die BAföG-Beträge würden auf das Konto seines Bruders gezahlt, er hebe sie dort ab und gebe seiner Mutter die Miete in Höhe von 430 Euro in bar.
In der Bestätigung der Mutter wird ausgeführt, dass das 24 m2 große Zimmer an den Kläger für 430 Euro inklusive Heizung und Warmwasser vermietet sei. An den Stromkosten müsse er sich zusätzlich beteiligen. Erneut wurde die Zahlung der Miete in bar bestätigt. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016 der Erfolg versagt.
Am 17. August 2016 hatte der Kläger die Weitergewährung der SGB II-Leistungen beantragt. Er machte weiter geltend, dass die gesamte Untermiete zu berücksichtigen sei, er führe einen eigenen Haushalt und sei als eigene Bedarfsgemeinschaft anzusehen.
Unter dem 5. August 2016 erging ein weiterer BAföG-Bescheid für den Zeitraum von August 2016 bis Juli 2017, nach dem der Kläger einen Anspruch von 317 Euro hatte (Grundbedarf 231 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 71 Euro und 15 Euro). Hiervon wurde ein Betrag von 23,10 Euro aufgerechnet.
Mit Bescheid vom 12. September 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 546,67 Euro für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017. Berücksichtigt wurde ein Fünftel der Miete (Grundmiete = 142,67, Euro, Heizkosten 66,80 Euro und Nebenkosten 64,20 Euro, insgesamt also 273,67 Euro). Der Beklagte übersah hierbei, dass die Miete nicht 1.368,33 Euro, sondern wegen der Mietminderung im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 nur 1.298,33 Euro betragen hatte. Weiter berücksichtigte der Beklagte als Einkommen BAföG-Einnahmen in Höhe von 231 Euro, von denen er den individuellen Freibetrag von 100 Euro absetzte.
Mit Widerspruch vom 22. September 2016 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 12. September 2016 betreffend den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 und bezog sich zur Begründung auf den bereits vorliegenden Widerspruch. Auch diesem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 23. November 2016 der Erfolg versagt.
Mit der Klage vom 1. Dezember 2016 wandte sich der Kläger allein gegen den Bescheid vom 12. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016, der im Verfahren durch den Bescheid vom 26. November 2016 betreffend den höheren Regelsatz ab Januar 2017 modifiziert wurde. Zur Begründung trug der Kläger vor, er bilde eine Bedarfsgemeinschaft und gehöre keineswegs zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter und Geschwister. Allein aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt schulde der Beklagte die gesamte Untermiete in Höhe von 430 Euro. Auf Anfrage des Gerichts erläuterte der Kläger den Hintergrund seines Einzugs bei seiner Mutter mit Schreiben vom 29. August 2017 wie folgt: Er habe noch nie eine eigene Wohnung besessen und habe sich schon lange verselbständigen wollen. Deshalb sei er vor Jahren zu seiner Schwester gezogen, zumal es auch familiäre Konflikte gegeben habe und er deshalb nicht länger bei seiner Mutter habe wohnen können. Allerdings habe auch das Zusammenleben mit der Schwester eigene Probleme aufgeworfen. In der Bundeswehrzeit in den Jahren 2012 und 2013 habe er deshalb in der Kaserne gelebt. Als seine Mutter ihm berichtet habe, dass ihre Miete abgesenkt werde und sie deshalb mittelfristig aus der bisherigen Familienwohnung werde ausziehen müssen, habe er einen Wiedereinzug in die elterliche Wohnung als Kompromiss akzeptiert. Er habe im Rahmen des Untermietverhältnisses das größte Einzelzimmer mit Ausnahme des Wohnzimmers, welches 25 m2 groß sei, bekommen und es sei verabredet worden, dass jeder sein eigenes Leben führen könne. Somit sei ihm und seiner Mutter geholfen. Zur Zusammensetzung der Miete führte er aus, dass er das 24 m2 große Zimmer allein bewohne, aber auch das Wohnzimmer, Bad, WC, Küche und Flur zu einem Fünftel nutze. Die Größe der mitgenutzten Räume betrage 46,7 m2. Folglich seien 9,34 m2 den 24 m2 für das Zimmer hinzuzurechnen. Er habe daher einen Anteil an der Wohnung von 33,34 m2. Berücksichtige man den Mietpreis warm in Höhe von 10,73 Euro für die gesamte Wohnung, so ergebe sich für ihn ein Mietzins in Höhe von 357,74 Euro. Hinzu komme natürlich der Anteil an Stromkosten und auch eine Beteiligung für die Möbel, die seiner Mutter gehörten und die er mitnutzen dürfe. So erkläre sich die Untermiete von 430 Euro.
Der Beklagte wies auf den hohen Mietzins hin und führte aus, dass ein Nichtleistungsbezieher eine solche Vereinbarung nicht geschlossen hätte. Vielmehr habe der Kläger offenbar gehofft, dass der Beklagte die weit über dem Kopfteilprinzip liegende Miete übernehmen würde. Es sei nicht zu erwarten, dass die Mutter Konsequenzen aus der Nichtzahlung der Miete ziehen werde.
In der Sitzung vom 12. Februar 2019 hat das Sozialgericht den Kläger angehört, der nunmehr ausgeführt hat, dass er ein Zimmer von 44 m2 Größe nutze und außerdem anteilmäßig Flur, Bad und Küche. Außerdem müsse er Energiekosten zahlen und Kosten für die Nutzung der Möbel, die seiner Mutter gehörten. Er habe das Geld seiner Mutter in bar gegeben, er habe es sich wiederum von seinem Bruder geliehen. Dieser habe dafür einen Dispokredit aufgenommen. Er selber habe zurzeit viele Schulden und habe deshalb kein eigenes Konto bekommen. Er habe seiner Mutter monatlich 430 Euro gegeben, das seien bis jetzt 3.120 Euro ungefähr, die ja zurückgezahlt werden müssten. Quittungen für die Mietzahlungen gebe es nicht. Auch mit seinem Bruder, der ihm das Geld geliehen habe, habe er nichts schriftlich vereinbart, er müsse ihm aber das Geld auf jeden Fall zurückzahlen. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass der Kläger in der Klageschrift angegeben habe, dass er Mietschulden bei seiner Mutter habe, weil der Beklagte den Untermietzins nicht vollständig übernehme, korrigierte er dies dahin, dass er die Schulden nicht bei seiner Mutter, sondern bei seinem Bruder habe.
Das Sozialgericht hat sodann die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen. Sie hat ausgeführt, dass sie die Miete immer dann erhalten habe, wenn der andere Sohn von der Armee nach Hause gekommen sei. Sie habe dann die Miete insgesamt von ihrem Konto an den Vermieter überwiesen. Wenn ihr Sohn sich das Geld für die Miete nicht von seinem Bruder geliehen hätte, so hätte sie selbst den Bruder um Geld angehen müssen. Die 430 Euro Miete seien so berechnet worden, dass 400 Euro für die Miete sein sollten, 20 Euro für den Strom und 10 Euro für die Gegenstände in seinem Zimmer. Sie habe dies so mit der Sozialberatungsstelle berechnet, bei der sie auch arbeite.
Mit Urteil vom 12. Februar 2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Klagegegenstand seien nur die Bescheide vom 22. (gemeint 12.) September und 26. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016, die allein den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 regelten. Soweit der Kläger meine, auch die Zeit ab dem 1. April 2016 sei streitig, sei die Klage unzulässig.
Der Kläger erfülle im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II). Er habe das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von 67 Jahren noch nicht erreicht, sei erwerbsfähig und abgesehen von Leistungen nach dem BAföG auch hilfebedürftig und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er sei auch nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen. So hätten zwar Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig sei, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Leistungsausschluss greife aber im Falle des Klägers nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative SGB II nicht, da sein Bedarf sich nach § 12 BAföG (für Schüler) bemesse. Zur Höhe der tatsächlichen Aufwendung bei gemeinsamer Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen wende das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung das so genannte Kopfteilprinzip an. Nach dieser Rechtsprechung seien die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen träfen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, dies gelte unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien oder nicht. Danach sei für den Kläger grundsätzlich ein Anteil in Höhe von einem Fünftel anzuerkennen, mithin die vom Beklagten gewährten Aufwendungen in Höhe von 273,67 Euro monatlich. Eine Ausnahme könne aus der Sicht der Kammer nicht zum Tragen kommen. Zwar habe das BSG schon mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich und notwendig angesehen, das Kopfteilprinzip gelte etwa dann nicht, wenn der Nutzung durch mehrere Personen bindende vertragliche Regelungen zugrunde lägen. Für die Anwendung dieser Ausnahme genüge es aber nicht, dass zwischen Hauptmieter und Untermieter ein Untermietvertrag geschlossen worden sei. Insoweit könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Vertrag zwischen ihm und seiner Mutter nicht allein zum Schein geschlossen worden sei, insbesondere weil er ihr monatlich den gesamten Betrag überreicht habe und hierfür bei seinem Bruder Schulden aufgenommen habe. Würde man allein aus diesem Grund von einer Aufteilung nach Kopfteilen absehen, ergäben sich – gerade innerhalb familiärer Beziehungen – einfache Möglichkeiten zur Umgehung etwa von Vorschriften zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung; so könne auch hier die Begrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Mutter und den Rest der in der Wohnung lebenden Familienmitglieder auf die angemessenen Aufwendungen – wie von dem Kläger und der Mutter auch übereinstimmend als Motiv des Einzugs des Klägers geschildert – umgangen werden. Dies könne aber nicht Sinn der Rechtsprechung zu Ausnahmen vom Kopfteilprinzip sein. So habe etwa das BSG einen Ausnahmefall wegen bindender vertraglicher Bestimmungen nur unter sehr viel engeren Voraussetzungen tatsächlich bejaht und ausgeführt, dass sich ein besonderer, vom Kopfteilprinzip abweichender Bedarf für Unterkunft und Heizung aufgrund eines notariellen Vertrages ergebe, in dem sich der Leistungsberechtigte gegenüber seiner Mutter verpflichtet gehabt habe, die Kosten für Licht, Heizung, Wasser und Abwasser auch für die Räume der Mutter zu übernehmen und ihr ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt hatte. In diesem Fall habe er die Aufwendungen für die Mutter nicht vermeiden können, so dass diese zu übernehmen gewesen seien. Das BSG habe aber auch dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besondere Bedeutung beigemessen und ausgeführt, dass aus dem Datum des Vertrages folge, dass dieser nicht zu Lasten des beklagten Jobcenters geschlossen worden sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Weder handele es sich um eine notarielle noch dinglich gesicherte Vereinbarung, noch sei sie vor seinem Leistungsbezug oder dem seiner Mutter geschlossen worden. Hier sei die Vereinbarung über die Höhe der Untermiete vielmehr während des laufenden Bezuges von existenzsichernden Leistungen sowohl des Klägers als auch seiner Mutter abgeschlossen worden. Da das Jobcenter seiner Mutter gegenüber die Übernahme der Miete auf die angemessenen Aufwendungen begrenzt habe, diene der Untermietvertrag gerade dazu, diese Differenz auszugleichen. Dies rechtfertige kein Abweichen vom Kopfteilprinzip, weil damit die mit der Begrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf den angemessenen Wert einhergehende Zielsetzung der sparsamen Verwendung von Mitteln der Allgemeinheit umgangen würde. Es komme daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob die vereinbarte Untermiete tatsächlich angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und der Berliner Verwaltungsvorschriften (AV Wohnen) gewesen sei. Da die monatliche Differenz zwischen den anerkannten Bedarfen für Unterkunft und Heizung und der geltend gemachten Untermiete 156,33 Euro monatlich, gerechnet auf 12 Monate 1.875,96 Euro betrage, bedürfe die Berufung nicht der Zulassung.
Gegen das ihm 25. Februar 2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 21. März 2019. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2019 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 12. September 2016 und 26. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von 430 Euro monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil und hält weiter daran fest, dass im vorliegenden Fall keine Abweichung vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt ist.
Der Senat hat den Kläger in der Sitzung vom 17. Dezember 2019 angehört und seine Mutter als Zeugin vernommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger nach dem Kopfteilprinzip "nur" ein Fünftel der Gesamtmiete als KdU zusteht und eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht gerechtfertigt ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten zulässig ist (vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 18).
Rechtsgrundlage des klägerischen Anspruchs ist § 22 Abs. 1 Satz SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen ernsthaften und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R Rdnr. 24, Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, Rdnrn. 16 und 18, zitiert nach juris). Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien. Allerdings spielt bei der Gesamtwürdigung der Umstände eine Rolle, dass für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, also der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden kann (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris). Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte oder nicht. Denn ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II wird in der Regel nicht in der Lage sein, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Dennoch muss er einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt sein. Dies bedeutet bezogen auf den konkreten Fall, dass eine ernsthafte Mietzinsforderung der Mutter nur dann angenommen werden kann, wenn der Kläger selbst den Betrag von 430 Euro auch schulden sollte und nicht nur für den Fall, dass das Jobcenter die KdU auch tatsächlich übernimmt. So hat das BSG (Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, Rdnr. 28, zitiert nach juris) darauf hingewiesen, dass die Objektivierbarkeit des Vertrages eine Rolle spielt und dass nicht nur ein Vertrag zu Lasten des Jobcenters vorliegen darf.
Mit einem Vertrag zulasten des Jobcenters ist nach Auffassung des Senats kein nach den Regeln des bürgerlichen Rechts unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter gemeint, sondern eben die Konstellation, dass die Mietforderung rein tatsächlich nur gegen das Jobcenter, nicht aber gegen den Mieter durchgesetzt werden soll. Eine solche grundsicherungsrechtliche Konstruktion unter dem Rechtsbegriff des Vertrages zulasten Dritter macht auch Sinn. Denn wenn der Mieter sich keiner ernsthaften Durchsetzung der Mietforderungen gegenübersieht, besteht schon kein Bedarf, den der Beklagte zu decken hätte.
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze konnte sich der Senat auch nach Anhörung des Klägers in der Sitzung vom 17. Dezember 2019 und der Einvernahme seiner Mutter als Zeugin nicht davon überzeugen, dass der Kläger hinsichtlich des Differenzbetrages (156,33 Euro) zwischen der tatsächlich vom Beklagten übernommenen Miete und dem behaupteten Untermietzins einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Mutter ausgesetzt ist. Ein solches ernsthaftes Mietzinsverlangen wäre aber Voraussetzung, um vom so genannten Kopfteilprinzip abzuweichen. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die Untermietvereinbarung über das Kopfteilprinzip hinaus nur geschlossen wurde, um den Beklagten zur Übernahme dieses Betrags als Bedarf zu veranlassen. Dies rechtfertigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip, welches unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen anzuwenden ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, BSG vom 23. November 2006, B 11 b AS 1/06 R; BSG vom 27. Februar 2008, B 14/11 b AS 55/06 R; BSG vom 18. Juni 2008, B 14 11 b AS 61/06 R; BSG vom 27. Januar 2009, B 14/7 b AS 8/07 R und BSG vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R, jeweils zitiert nach juris). Damit ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass der von ihm in den Vordergrund des Rechtsstreits gestellte Aspekt, er bilde eine eigene Bedarfsgemeinschaft und sei nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter, für die hierzu entscheidende Frage keine Rolle spielt.
Davon abgesehen sind Abweichungen vom Kopfteilprinzip möglich, zum Beispiel bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Dasselbe gilt aufgrund eines bindenden Vertrages. Dabei entnimmt der Senat der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 36/12 R, Rdnr. 28), wie bereits eben dargestellt, dass insoweit kein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegen darf, also die Miete vom (Unter-)Mieter zum Vermieter nur dann fließen soll, wenn das Jobcenter sie trägt, anders ausgedrückt der Vermieter nicht mit den sonst zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln wie Mahnung und Kündigung gegen den Mieter vorgehen wird, wenn es aufgrund der Leistungsverweigerung des Jobcenters zum Zahlungsausfall kommt.
So liegt der Fall aber hier. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Mutter des Klägers den Mietzinsunterschied nicht durchsetzen würde, wenn er denn endgültig ausfiele. Die Frage stellt sich unabhängig von der Behauptung, dass der Kläger durch einen Kredit seines Bruders die Zahlung der Miete bereits bewirkt habe und es deshalb nicht zu entsprechenden Mieteintreibungen kommt. Denn für die Frage, ob eine ernsthafte Zahlungsverpflichtung gegen den Untermieter besteht, kommt es nicht darauf an, ob ein weiteres Familienmitglied mit der Zahlung aushilft, um die Gesamtmiete der Wohnung decken zu können und somit mietrechtliche Maßnahmen des Vermieters (der gesamten Wohnung) zu verhindern, die sich gegen die Mutter des Klägers richten würden.
Gegen die echte Vereinbarung einer Untermiete, also einen tatsächlich bestehenden, rechtlich belastbaren Vertrag, den nicht nur das Jobcenter als behaupteten Bedarf bedienen sollte, spricht vorliegend eine Vielzahl von Umständen.
So ist weiter unklar geblieben, welche Mietsache Gegenstand der Vereinbarung war. So ist zunächst ein Mietvertrag über ein 24 qm großes Zimmer vorgelegt worden, im Schreiben vom 29. August 2017 hat der Kläger sodann unter Berücksichtigung von Mitbenutzungen einen vermieteten Raum von 33,34 qm beschrieben, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auf 44 qm erweitert wurde. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte nicht festgestellt werden, welche Überlegungen bei Abschluss des Vertrages angestellt wurden oder welche Variante aktuell Gültigkeit haben soll.
Nichts anderes gilt für die Preisgestaltung. Hier war schon nicht zu klären, ob Nebenkosten für Strom zu zahlen waren oder nicht. Gemäß der ersten schriftlichen Vereinbarung sollte dies der Fall sein, geflossen sind entsprechende Beträge aber nie. Soweit der als Beistand anwesende Sozialarbeiter erklärt hat, dies sei beabsichtigt gewesen, aber nicht "gelebt" worden, spricht auch dies gegen eine ernsthafte schuldrechtliche Verpflichtung.
Gegen eine ernsthafte Mietzinsvereinbarung spricht weiter der ausgesprochen hohe Mietzins von 430 Euro für einen 24 m2 großes Zimmer mit Mitbenutzung von Küche und Bad. Bezogen auf die Aussage der Mutter vor dem Sozialgericht, die eigentliche Untermiete betrage 400,- Euro, steht eine Quadratmetermiete von 16,66 Euro im Raum, an den Vermieter der Wohnung war dagegen nur ein Quadratmeterpreis von 10,73 Euro warm zu zahlen. Die Mutter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft erklärt, den Kläger auch deshalb aufgenommen zu haben, weil er in sozialen Schwierigkeiten gesteckt habe. So habe er keine Ausbildung und hohe Schulden gehabt, so dass er nicht einmal mehr ein eigenes Bankkonto habe besitzen dürfen. Damit ist es aber nicht zu vereinbaren, dass sie gleichzeitig von ihm eine Miete gefordert haben soll, die erheblich über dem an ihren Vermieter zu entrichtenden Quadratmeterpreis gelegen hätte. Denn damit hätte sie die finanzielle Situation des Klägers weiter verschärft. Dies steht der behaupteten letztlich auch erzieherischen Hilfestellung für den Kläger entgegen.
Es begegnet Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen, ob irgendein anderer Mieter auf dem Mietmarkt der Mutter des Klägers einen solchen Mietzins für die Zimmernutzung entrichtet hätte. Dies kann im Nachhinein im Vollbeweis ohnehin nicht mehr festgestellt werden. Auch wenn das BSG (Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 37/08 R und Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, beide zitiert nach juris) die Übertragung der Maßstäbe eines Fremdvergleichs im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung als Wirksamkeitskriterium für Mietverträge nach dem SGB II abgelehnt hat, hat es den Gesamtumständen allerdings doch Bedeutung zugemessen. Hier liegt der Fall so, dass aufgrund der familiären Beziehungen eine Miete verlangt wird, die auf dem Markt wohl nur schwerlich als Dauermietverhältnis durchsetzbar gewesen wäre. Auch dies spricht gegen eine entsprechende tatsächlich bestehende Mietschuld.
Dem Senat hat sich im Hinblick auf die Preisbildung allerdings der Eindruck aufgedrängt, der Kläger und seine Mutter hätten die nach den Angemessenheitskriterien des Beklagten höchstens zu zahlenden Beträge als eine Art Pauschale verstanden, die dem Kläger bis zur Angemessenheitsgrenze ohnehin zugestanden hätte. Dem ist aus Rechtsgründen zu widersprechen. Der Beklagte deckt mit den Zahlungen auf die KdU tatsächlich bestehende Bedarfe bis zu einer Angemessenheitsgrenze. Ansprüche der Leistungsempfänger bestehen nur in Höhe der tatsächlichen Miete, dieser Anspruch wird letztlich zusätzlich begrenzt durch die Angemessenheitskriterien.
Die Vereinbarung einer zumindest im Rahmen familiärer Hilfe ungewöhnlich hohen Miete findet ihre naheliegende und logische Erklärung allerdings darin, dass die Mutter des Klägers und ihr Sohn die Kostensenkungsbemühungen des Beklagten wegen der um über 500 Euro zu teuren Wohnung –gemessen an den Angemessenheitskriterien des Beklagten- umgehen wollten. Dies haben der Kläger und seine Mutter auch übereinstimmend eingeräumt, auch wenn sie diesen Umstand freundlicher formuliert haben, indem sie von gegenseitiger Hilfe sprachen. Zutreffend hat das Sozialgericht im Ergebnis ausgeführt, dass die Umgehung grundsätzlich zulässiger und rechtmäßiger Kostensenkungsaufforderungen kein Grund sein kann, vom Kopfteilprinzip abzuweichen.
In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht aus der Sicht des erkennenden Senats auch zu Recht ausgeführt, dass es im Rahmen der Beweiswürdigung sehr belastbarer Umstände bedarf, um aus Gründen eines Vertrags unter gemeinsam eine Wohnung nutzenden Familienangehörigen vom Kopfteilprinzip abzuweichen. Anders ausgedrückt sind an den Nachweis eines bindenden Mietvertrages unter Familienangehörigen, die dieselbe Wohnung nutzen, jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Missbrauchsverdacht wegen einer Umgehung der Folgen von Kostensenkungsaufforderungen nahe liegt. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Kläger und seine Mutter haben eingeräumt, dass sie den Vertrag auch deshalb geschlossen hätten, um der Mutter des Klägers den Erhalt der unangemessen teuren Wohnung auf Dauer zu ermöglichen, auch wenn sie dies als gegenseitige Hilfeleistung, die allerdings zulasten des Beklagten gehen sollte, bezeichnet haben.
Schließlich spricht auch gegen eine ernsthafte Mietvereinbarung, dass der Kläger auch im Termin vor dem Senat seine Mietschulden der Höhe nach nicht nachvollziehbar darstellen konnte und seine Angaben vor dem Senat auch nicht mit den Angaben vor dem Sozialgericht vereinbar waren. So hat der Kläger im Termin vor dem Sozialgericht am 12. Februar 2019 behauptet, er habe jetzt 3.120 Euro Mietschulden. Dieser Betrag erklärt sich keineswegs zwanglos. Von April 2016 bis Februar 2019 sind es nahezu drei Jahre, genau 34 Monate. Geht man überschlägig von offenen Mietzinsforderungen in Höhe von 156 Euro im Monat aus, müsste über 34 Monate ein Betrag von rund 5.300 Euro offen sein. Nach seinen Angaben dem Senat gegenüber hat er seine Schulden nur schätzen können. Auch dies ist für ein ernsthaftes Mietverhältnis mehr als ungewöhnlich. Vielmehr belegt dieser Umstand, dass neben fehlenden Quittungen für Barzahlungen auch kein Buch geführt wurde über die offenen Beträge, sei es der Mutter oder dem die Miete angeblich vorstreckenden Bruder gegenüber. Soweit der Kläger die Schulden im Termin vor dem Landessozialgericht mit etwa 5.500 Euro beziffert hat, ist dies etwa 10 Monate nach dem Termin vor dem Sozialgericht auch nicht nachvollziehbar. Denn dass die Schulden zwischen Februar und Dezember 2019 überhaupt gestiegen sein sollen, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach seinen Angaben gegenüber dem Senat 2018 eine Arbeit aufgenommen hat und er sich seitdem kein Geld mehr bei seinem Bruder leihen muss, kaum erklärlich. Im Übrigen hätte eine etwaige Differenz zwischen der Angabe vor dem Sozialgericht und dem Senat auch nur etwa 1560,- Euro (zehn Monate á 156,- Euro) betragen dürfen. Auch dies spricht dagegen, dass der behauptete Vertrag tatsächlich vollzogen wurde oder auch nur vollzogen werden sollte.
Die Mietrückstände bestehen letztlich auch weiter, trotz der Behauptung der Zahlung durch den Bruder des Klägers. Denn die Mutter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung durchaus eingeräumt, dass wegen der ausbleibenden Zahlungen auf den Untermietvertrag Schulden beim Vermieter entstanden sind. Sie hat ausgeführt, dass dieser die Schulden mit erheblichen Betriebskostenguthaben, die wegen sparsamer Haushaltsführung entstanden seien, verrechnet hat. Dem habe aber der Beklagte widersprochen, weil Betriebskostenguthaben den KdU-Bedarf für den auf die Rückzahlung folgenden Monat senkten. Allerdings habe sie insoweit ein Darlehen vom Beklagten erhalten, welches sie abbezahle. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich aber um die ursprünglichen Mietforderungen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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