L 16 R 255/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 R 1207/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 255/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RE 6/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Die Beklagte hat die Revision mit Schriftsatz vom 31.08.20 zurück genommen.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist als Rechtsanwalt seit dem 14. Dezember 1999 kraft Gesetzes Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin (VWR-B). Im September 2013 beantragte er für seine am 1. Oktober 2013 beginnende Tätigkeit als Geschäftsführer der V B H GmbH (VBH) bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – [SGB VI]). Auf den Geschäftsführerdienstvertrag vom 5. April 2013 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 wies das VWR-B den Kläger unter Übersendung des Beitragsbescheides vom selben Tag darauf hin, dass er mangels einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab 1. Oktober 2013 (nur) den Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 1 der Satzung des VWR-B in Höhe von einem Zehntel des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen habe. Sofern eine Befreiung noch erfolge, werde der Beitragsbescheid von Amts wegen aufgehoben und die Beitragspflicht richte sich nach § 30 Abs. 7 der Satzung (Beitragszahlung aus Anstellung). Im 3. Quartal 2013 entrichtete der Kläger die im Beitragsbescheid festgesetzten monatlichen Mindestbeiträge in Höhe von (iHv) 109,62 EUR. Im 1. Quartal 2014 leistete er entsprechend der Anpassungsmitteilung des VWR-B vom 8. Januar 2014 monatliche Mindestbeiträge iHv 112, 46 EUR.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17. April 2015, lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (Aktenzeichen: S 97 R 2303/15 = S 97 R 2900/16 WA). Dieses Verfahren ist noch anhängig.

Im März 2016 beantragte der Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der VBH bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwalt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Gleichzeitig stellte der Kläger einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 231 Abs. 4b SGB VI) und einen Antrag auf Erstattung zur Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständige Versorgungseinrichtung. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 ließ die Rechtsanwaltskammer Berlin den Kläger für sein Arbeitsverhältnis mit der VBH als Syndikusrechtsanwalt zu. Mit Bescheid vom 24. November 2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine Tätigkeit bei der VBH von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 19. Oktober 2016.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die während der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 ausgeübte Beschäftigung als Geschäftsführer der VBH ab, denn der Kläger habe in diesem Zeitraum keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständiges Versorgungswerk gezahlt, wie es § 231 Abs. 4b SGB VI vorschreibe.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 befreite die Beklagte den Kläger für seine Tätigkeit bei der VBH von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend für die Zeit vom 1. April 2014 bis 18. Oktober 2016.

Der gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2016 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2017 zurückgewiesen.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG Berlin mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2018 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2017 verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI für die Beschäftigung bei der VBH zu befreien. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 231 Abs. 4b SGB VI für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt worden sei, wirke gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt werde. Sie wirke auch vom Beginn der vorliegenden Beschäftigung an, wenn während dieser Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestanden habe. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirke nach Satz 3 frühestens ab dem 1. April 2014. Sie wirke jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden seien (§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI). Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b Satz 1 bis Satz 3 SGB VI grundsätzlich erfüllt seien. Die Beklagte habe die Befreiung ab 1. April 2014 insoweit anerkannt. Zusätzlich seien jedoch auch die Voraussetzungen für eine Befreiung für Zeiten vor dem 1. April 2014 erfüllt. Zwar habe der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 nach § 30 Abs. 1 der Satzung des VWR-B nur Mindestbeiträge an das VWR-B gezahlt. Mindestbeiträge seien aber ebenfalls "einkommensbezogene Pflichtbeiträge" im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI, auch wenn sie nicht anhand der Höhe des (konkreten) Einkommens ermittelt worden seien. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Nichtannahmebeschluss vom 19. Juli 2016 – 1 BvR 2584/14 – festgestellt. Die Auslegung des BVerfG sei auch in der Literatur auf Zustimmung gestoßen. Die Auffassung, dass Mindestbeiträge, die wie hier nach § 30 Abs. 1 der Satzung des VWR-B in Höhe von einem Zehntel des Höchstbetrages in der allgemeinen Rentenversicherung erhoben worden seien, von dem Anwendungsbereich des § 231 Abs. 4b SGB VI ausgeschlossen seien, überzeuge nicht. Denn der Begriff einkommensbezogen solle verhindern, dass die Beitragshöhe von anderen, das Versicherungsrisiko bestimmenden Faktoren wie Eintritts- und Lebensalter, eingebrachte Gesundheitsrisiken, Familienstand und Dauer der Zugehörigkeit abhänge (vgl. Gürtner, in KassKomm, Stand: Dezember 2017, § 6 SGB VI Rn. 15). Diese Schutzfunktion werde durch die Einbeziehung des Mindestbeitrages aber nicht verletzt, weil die Höhe des Mindestbeitrages sich hier allein nach dem höchsten Risiko in der allgemeinen Rentenversicherung richtet. Andere, das Versicherungsrisiko bestimmende Faktoren würden gerade nicht berücksichtigt.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid und trägt vor: Die Vorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI sei im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zu Änderung der Finanzgerichtsordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingeführt worden um insbesondere den versicherungsrechtlichen Status Quo des Personenkreises, der eine anwaltliche Tätigkeit bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern ausgeübt habe und aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) nicht mehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden konnte, weitestgehend wiederherzustellen. Lediglich zur Vermeidung zwischenzeitlicher Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der BSG-Rechtsprechung sei die Möglichkeit einer Rückwirkung der Befreiung geschaffen worden. Die Rückwirkung sei, anknüpfend an den Zeitpunkt der BSG-Urteile, nach § 231 Abs. 4b Satz 3 SGB VI grundsätzlich begrenzt auf Zeiten bis zum 1. April 2014. Intention dieser Begrenzung sei es, dass nur für solche Zeiten eine Rückabwicklung der zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge ermöglicht werden solle. Damit werde vermieden, dass in Sonderfällen, in denen zwar eine Befreiung nach neuem Recht, nicht aber nach alter Rechtspraxis möglich gewesen sei oder angestrebt worden sei, unter Umständen eine langjährige Beitragszahlung der gesetzlichen Rentenversicherung rückabzuwickeln wäre. Einer Begrenzung der Rückwirkung auf den 1. April 2014 hätte es hingegen nicht bedurft, wenn eine Rückabwicklung von Beiträgen auch für vor diesem Datum liegende Zeiten gewollt gewesen wäre. Die ausnahmsweise über den Stichtag hinausreichende rückwirkende Befreiungsregelung des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI verfolge ausweislich der Gesetzesbegründung das Ziel, im Ergebnis nachträglich eine ausschließlich in der berufsständischen Versorgung durchgeführte Versicherung zu legalisieren, obwohl keine gültige Befreiung für die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung vorgelegen habe und demzufolge eigentlich eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erfolgen müssen. Die über den 1. April 2014 hinausreichende rückwirkende Befreiung vermeide in derartigen Fallkonstellationen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift eine großzügige Amnestieregelung getroffen, welche aber sachgerecht voraussetze, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung geleistet und damit entsprechende Versorgungsansprüche aus der zu befreienden Beschäftigung erworben worden seien. Denn dies wäre Voraussetzung einer (in diesen Fällen vermeintlich) wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der gleichzeitig bestehenden Pflichtversicherung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Vorschrift des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI knüpfe deshalb folgerichtig an den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an, welcher ebenfalls als eine Voraussetzung der Befreiung die Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge für die konkrete Beschäftigung erfordere. Beiträge aus einer neben der zu befreienden Beschäftigung ausgeübten selbstständigen Tätigkeit und Mindestbeiträge, die keinen unmittelbaren Bezug zum Einkommen aus der zu befreienden Beschäftigung hätten, sondern sich pauschal als prozentualer Anteil des auf der Grundlage des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelten Regelpflichtbeitrages ergeben, zählten hierzu nicht. Die Begründung für das Recht der Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtung, sich als Ausnahme von der grundsätzlichen Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter von dieser befreien zu lassen, sei der Vermeidung doppelter Beitragspflichten aus dieser Beschäftigung. Das Ausnahmerecht setze jedoch voraus, dass die anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung tretende anderweitige Absicherung der Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig sei, was bei einer Zahlung von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung, die sich ausschließlich pauschal als prozentualer Anteil des auf der Grundlage des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelten Regelpflichtbeitrages ergebe, nicht gewährleistet wäre.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des BVerfG sei es eindeutig, dass als einkommensbezogene Beiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auch Mindest- und Pflichtbeiträge nach den jeweiligen Satzungen der Versorgungswerke anzusehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an doppelter Rechtshängigkeit. Der Bescheid vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2017 hat wegen fehlender Identität des Streitgegenstandes den Bescheid vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 weder abgeändert noch ersetzt und ist deshalb nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (siehe BSG, Beschluss vom 22. März 2018 – B 5 RE 12/17 B –, juris; vgl. ferner BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R -, juris) Gegenstand des Klageverfahrens S 97 R 2900/16 WA geworden. Denn der Bescheid vom 21. Dezember 2017 bezieht sich lediglich auf den vom Kläger neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalts.

Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben, da der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2017 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Das SG hat die Rechtsgrundlagen für die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit des Klägers als Syndikusrechtsanwalt bei der VBH zutreffend dargelegt und festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegen, da u.a. für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI gezahlt worden sind.

Der Senat verweist in vollem Umfang auf den angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Das BVerfG hat im Nichtannahmebeschluss vom 22. Juli 2016 - 1 BvR 2534/14 -, juris Rn. 16 überzeugend dargelegt, dass auch die nach § 30 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Mindestbeiträge iHv einem Zehntel des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne von § 231 Abs. 4b SGB VI sind. Der Kläger hat unstreitig auf der Grundlage der Satzung des VWR-B ebenfalls Mindestbeiträge in Höhe eines Zehntels des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 entrichtet. Das BVerfG hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22. Juli 2016 - 1 BvR 2534/14 - insbesondere darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Ausnahme einer eingetretenen Bestandskraft - einen umfassenden Vertrauens- und Bestandschutz einräumen wollte. Die von der Beklagten befürchtete nicht vollwertige Absicherung kann durch einen Ausgleich nach § 286f Satz 1 SGB VI abgewendet werden (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - L 13 R 4841/17 -, juris Rn. 16). Soweit das Bayerische Landesozialgericht (BayLSG) im Urteil vom 7. Februar 2019 - L 14 R 264/18 - UA S. 8f. ausführt, die "Einkommensabhängigkeit" im Rahmen der Tatbestandsmerkmale "einkommensabhängige Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt" verlange bereits intrinsisch eine Korrelation der Beiträge mit dem jeweiligen Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis als Syndikusrechtsanwalt, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Nach dem Wortlaut des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die (weitere) rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in "Abhängigkeit" zum konkreten Einkommen der zu befreienden Person stehen muss, vielmehr können als "einkommensbezogene" Pflichtbeiträge auch Mindestbeiträge erfasst werden, welche – wie hier – in dem Sinne "einkommensbezogen" sind, dass sie unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung aus den Bruttolöhnen und – gehältern der Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) ermittelt werden (vgl. § 159 SGB VI). Auch nach Sinn und Zweck dieser Übergangsvorschrift – wie er vom BVerfG überzeugend dargelegt worden ist - genügt die Zahlung eines am Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung orientierten Mindestbeitrages den Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat sieht in Anbetracht der angeführten Entscheidungen des BVerfG keinen Grund, die Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen, zumal es sich um Übergangsrecht handelt. Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des BayLSG vom 7. Februar 2019 - L 14 R 264/18 - kann nicht zur Zulassung der Revision im Sinne einer Divergenz führen, da es sich nicht um ein Gericht handelt, das in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführt ist.
Rechtskraft
Aus
Saved