L 12 AL 40/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 234/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 40/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger Arbeitslosenhilfe und entsprechend entrichtete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 120.419,58 DM für die Zeit vom 29.05.1992 bis 31.03.1998 wegen nachträglich festgestellter fehlen der Bedürftigkeit zurückzahlen muss.

Der am ...19 ... geborene Kläger war zuletzt bis zum 31.03.1990 als Modulprüfer bei der Firma S ... beschäftigt. Vom 02.04.1990 bis 28.05.1992 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 396,00 DM pro Woche. Für die Zeit ab dem 29.05.1992 wurde dem Kläger Arbeitslosenhilfe bewilligt und zwar mit Bescheiden vom 14.05.1992, 25.03.1993, 22.03.1994, 16.03.1995, 14.03.1996 und zuletzt mit Bescheid vom 17.03.1997 für die Zeit bis 31.03.1998 einschließlich. Der Kläger bezog Arbeitslosenhilfe ab dem 29.05.1992 in Höhe von anfangs 337,80 DM pro Woche bis zum 31.03.1998 einschließlich in Höhe von zuletzt 317,08 DM pro Woche. In seinen Anträgen auf die Leistung hatte er jeweils angegeben, weder er noch seine Ehefrau hätten Vermögen.

Im November 1997 erfuhr die Beklagte von erteilten Freistellungsaufträgen und bat den Kläger um ergänzende Angaben. Unter dem Datum 08.11.1997 teilte der Kläger nochmals mit, weder er noch seine Ehepartnerin verfügten über Vermögen, insbesondere bestünden keine Bankguthaben oder Bargeldvermögen. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Commerzbank E ... mit Schreiben vom 18.12.1997 mit, bei ihr seien ein Depot des Klägersüber einen Betrag von 31.425,00 DM, ein Girokontoguthaben des Klägers in Höhe von 27.644,75 DM, ein Sparguthaben der Ehefrau des Klägers über 11.000,00 DM sowie ein Gemeinschaftskonto der Eheleute P ... mit einem Guthaben von 20.000,00 DM vorhanden. Auf die Aufforderung der Beklagten hin, hierzu Stellung zu nehmen, reichte der Kläger mit Schreiben vom 19.03.1998 eine eidesstattliche Versicherung seiner Tochter S ... P ... vom 16.03.1998 zu den Akten. Darin erklärte diese, das Depotguthaben enthalte sogenannte Vorzugsaktien, die ihrem Vermögen zuzurechnen und auch einzig und allein durch sie finanziert worden seien. Das Girokonto mit einem Guthaben von 27.644,75 DM enthalte im Übrigen auch zum überwiegenden Teil ihre eigenen Forderungen. Dem Kläger gehöre lediglich ein Teil von ca. 3.000,00 DM. Der restliche Betrag sei angespart worden durch monatliche Schenkungen ihrer inzwischen verstorbenen Großmutter, die zunächst auf das Konto des Vaters gezahlt worden seien, weil sie selbst zu diesem Zeitpunkt kein eigenes Girokonto besessen habe. Das gemeinsame Konto des Vaters und seiner Ehefrau in Höhe von 20.000,00 DM gehöre ebenfalls zu ihrem Vermögen. Auch hier handele es sich um Schenkungen der Großmutter in Höhe von jeweils 10.000,00 DM aus Anlass ihres 18. Geburtstages und des Erwerbes der allgemeinen Hochschulreife. Darüber hinaus verwalteten ihre Eltern auf deren Sparkonto einen Betrag in Höhe von 8.750,00 DM treuhänderisch für sie. Auch dieser Betrag stehe einzig und alleine ihr zu. Ferner sei von ihr eine Zahlung an die Eltern in Höhe von 7.500,00 DM erfolgt. Auch dieses Geld sei von den Eltern verwaltet worden.

Mit zwei Schreiben vom 16.09.1998 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass er in der Zeit vom 29.05.1992 bis 17.02.1994 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 28.619,00 DM zu Unrecht bezogen habe. Nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 16.000,00 DM habe er ein verwertbares Vermögen in Höhe von 47.069,75 DM besessen und sei für 90 Wochen nicht bedürftig gewesen. Die in der Zeit vom 01.01.1993 bis 17.02.1994 entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.813,93 DM seien ebenfalls von ihm zu erstatten. Für die Zeit vom 18.02.1994 bis 31.03.1998 habe der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von 68.407,40 DM zu Unrecht bezogen, weil er nicht innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für Arbeitslosenhilfe erfüllt gewesen seien, Arbeitslosengeld bezogen habe. Darüber hinaus seien die für diese Zeit entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 17.098,56 DM und die Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.480,69 DM zu erstatten. Nach ihren Unterlagen sei die Überzahlung verursacht worden, da der Kläger falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Er erhalte Gelegenheit, sich binnen 3 Wochen zum Sachverhalt zu äußern. Dies tat der Kläger indes nicht, sondern nahm Bezug auf seinen bisherigen Vortrag.

Mit zwei Bescheiden vom 15.12.1998 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29.05.1992 bis 17.02.1994 sowie ab 18.02.1994 zurück und verlangte darüber hinaus die Erstattung der ab diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Insgesamt ergab sich eine Forderung von 120.419,58 DM. Die Beklagte ging davon aus, dass das im Jahre 1997 festgestellte Vermögen in diesem Umfang auch bereits im Jahre 1992 vorgelegen habe. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.1999 mit gleicher Begründung als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 01.10.1999 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Er hat vorgetragen: Das von der Beklagten angerechnete Vermögen gehöre zum größten Teil seiner Tochter. Er selbst habe im streitigen Zeitraum über kein Vermögen verfügt, das die Freibeträge der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) überstiegen habe. Er hat sich auf seinen bisherigen Vortrag bezogen und im Übrigen die Erteilung von Auskünften durch Banken oder Finanzämter abgelehnt.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 15.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat die Tochter des Klägers, Frau S ... P ..., als Zeugin vernommen. Diese hat bekundet, im Jahre 1992 von ihrem Ersparten Wertpapiere i. H. v. etwa 30.000,00 DM erworben zu haben, die sie dem Depot des Klägers gutgebracht habe. Ab dem Jahre 1987 habe ihre Oma ihr jeweils monatlich 250,00 DM überwiesen, die ebenfalls auf das Konto ihres Vaters gegangen seien. Darüber hinaus habe sie zum 18. Geburtstag und zum Abitur jeweils 10.000,00 DM in bar von ihrer Oma erhalten, die auf das Konto des Vaters eingezahlt worden seien. Wegen des genauen Wortlauts der Aussage der Zeugin wird auf das Protokoll vom 29.02.2000 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 10.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Das auf den Konten des Klägers befindliche Geld sei ihm zuzurechnen sei. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger über Vermögen verfügt habe, welches die Bedürftigkeit ausgeschlossen habe. Mangels konkreter Mitwirkung des Klägers sei davon auszugehen, dass das im Jahr 1997 festgestellte Gesamtvermögen in Höhe von 90.069,75 DM in dieser Höhe auch bereits im Jahre 1992 bei Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung vorhanden gewesen sei. Soweit die Zeugin P ... bekundet habe, ein Großteil des Geldes stamme aus ihrem Vermögen, hat das Sozialgericht diese Aussage für unglaubhaft gehalten und Strafanzeige wegen Falschaussage erstattet. Wegen des genauen Wortlautes der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils vom 10.11.2000 Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 29.01.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.02.2001 eingegangene Berufung. Der Kläger hält das angefochtene Urteil für unzutreffend. Zu Unrecht habe das Sozialgericht der Zeugin S ... P ... keinen Glauben geschenkt. Der Kläger beruft sich auf die Aussage der Zeugin in erster Instanz und meint, die durchgeführte Beweisaufnahme habe entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ergeben, dass sowohl das Depot-Guthaben, welches auf seinen Namen geführt worden sei, als auch weitgehend die Sparguthaben dem Vermögen der Zeugin und ihm zuzurechnen gewesen sei. Wegen der genauen Auflistung und der gestellten Beweisanträge wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22.02.2001 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2000 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und meint: Die Aussage der Zeugin P ... in erster Instanz sei nicht glaubhaft. Es sei erstaunlich, dass die Tochter über 3 eigene Sparkonten verfügt habe, auf denen sie regelmäßig kleinere bis mittlere Sparbeträge habe verbuchen lassen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass sich ausgerechnet ihr Hauptvermögen nicht auf dem eigenen, sondern auf Konten ihrer Eltern befunden haben solle, auf das sie noch nicht einmal habe zugreifen können.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, über welche Kontovermögen der Kläger, seine Ehefrau und die Tochter S ... P ... am 29.05.1992 bei der Commerzbank in D ... verfügt haben und wer jeweils verfügungsberechtigt über die Konten gewesen ist, durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Commerzbank D ... vom 17.07.2001 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 13.11.2001 und 13.12.2001. Wegen des genauen Inhalts der Auskünfte wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Anlage zur Auskunft vom 17.07.2001, Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vorab darauf hingewiesen, er ziehe aus den vorgelegten Unterlagen der Commerzbank D ... den Schluss, dass sich zwar rechnerisch andere Beträge bzgl. des Zeitraumes fehlender Bedürftigkeit ergäben, sich das Ergebnis aber letztlich nicht ändere, wenn man das Vermögen dem Kläger zurechnen müsse. Wegen des genauen Wortlautes der Hinweise wird auf die gerichtliche Verfügung vom 31.10.2001 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2002 hat der Senat die Beteiligten ferner darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -, welches vom BSG mit Urteil vom 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R - bestätigt worden ist, eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben auch nach diesen Hinweisen mit den bereits oben angegebenen Anträgen zur Sache verhandelt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr.: 357856 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe an den Kläger im Zeitraum vom 29.05.1992 bis 31.03.1998 anfangs wegen mangelnder Bedürftigkeit und anschließend wegen Eingreifens von § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in der bis zum 31.03.1996 geltenden Fassung (Jahresfrist) rechtswidrig war und nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) rückwirkend zurückgenommen werden durfte.

Der Kläger konnte Arbeitslosenhilfe ab dem 29.05.1992 nicht beanspruchen. Er hatte zuvor Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 820,00 DM pro Woche bezogen. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen hätte er bei einem Bemessungsentgelt von 820,00 DM nach der Leistungsgruppe C mit Kindermerkmal Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 337,80 DM pro Woche gehabt. Er war insbesondere arbeitslos, hatte Arbeitslosenhilfe beantragt und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Er war jedoch nicht bedürftig im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, der hier für die Zeit ab Mai 1992 noch anwendbar ist. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht (vgl. § 137 Abs. 1 AFG).

Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über verwertbares Vermögen. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sowie seine Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,00 DM pro Person nicht übersteigt. Auf den Konten des Klägers und seiner Ehefrau bei der Commerzbank in D ... befanden sich per 29.05.1992 Beträge in Höhe von 34.030,08 DM. Dies folgt aus der Aufstellung der Commerzbank vom 17.07.2001, auf die Bezug genommen wird. Die Annahme des Sozialgerichts, der im Jahr 1997 festgestellte Betrag in Höhe von 90.069,75 DM sei auch schon zur Zeit der Antragstellung am 29.05.1992 vorhanden gewesen, ist insoweit zu korrigieren. Der Senat hat aus der Aufstellung der Commerzbank den Betrag von 34.030,08 DM bezogen auf den Stichtag 29.05.1992 errechnet. Diese Rechnung ist den Beteiligten mit Verfügung von 31.10.2001 zur Stellungnahme vorgelegt worden. Der Kläger hat die Rechnung zahlenmäßig bestätigt, jedoch unter dem Vorbehalt, ihm könne nicht der gesamte Betrag zugerechnet werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass sich am 29.05.1992 Geldbeträge in Höhe von 34.030,08 DM auf Konten des Klägers und seiner Ehefrau befanden. Dieses auf seinen und dem Konto der Ehefrau befindliche Vermögen ist dem Kläger im Rahmen der Prüfung des Bedürftigkeit bei der Arbeitslosenhilfe auch zuzurechnen.

Bei den Konten handelt es sich um 3 Sparkonten, die vom Kläger und seiner Ehefrau auf ihren Namen angelegt worden sind und das Girokonto des Klägers. Als Kontoinhaber waren jeweils der Kläger und/oder seine Ehefrau angegeben. Verfügungsberechtigt waren jeweils der Kläger und/oder seine Ehefrau. Die Zeugin S ... P ... hatte keinen Zugang zu den Konten. Die Konten waren weder gegenüber der Bank oder sonst in irgendeiner offenkundigen Weise als Treuhand- oder Sonderkonto gekennzeichnet. Dies folgt ebenfalls aus der Auskunft der Commerzbank vom 17.07.2001. Das gleiche gilt für das am 31.08.1992 eingerichtete Depotkonto im Wert von 45.000,00 DM. Auch dieses Konto war allein auf den Namen des Klägers eingerichtet. Als Begünstigter war gegenüber der Bank allein der Kläger angegeben. Das Depotkonto war nicht als Treuhand- oder Sonderkonto gekennzeichnet. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers, das Depotkonto sei bei der Einrichtung mit dem Zusatz "Für S ..." gegenüber der Bank gekennzeichnet worden, unzutreffend. Dies ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme der Commerzbank vom 13.11.2001, die nunmehr auch vom Kläger anerkannt wird. Danach hat er nur selbst für sich, ohne dass dies nach aussen in Erscheinung getreten ist, auf der Depoturkunde den Zusatz "Für S ..." vermerkt. Die Bank wusste hiervon nichts, jedenfalls lässt sich das Gegenteil nicht mehr feststellen.

Der Vortrag des Klägers, Teile des am 29.05.1992 vorhandenen Vermögens und das gesamte Depotkonto seien nicht ihm, sondern seiner Tochter, der Zeugin S ... P ..., zuzurechnen, ist unerheblich. Auf die ursprünglich vom Senat geplante Beweisaufnahme kam es daher nicht an. Der Senat hat auf die Vernehmung der Zeugin verzichtet, weil sich selbst dann, wenn man unterstellt, die Zeugin würde ihre Aussage aus erster Instanz wiederholen, wie sie mit Fax vom 16.01.2002 angekündigt hat, am Ergebnis nichts ändern würde. Das Vorbringen des Klägers, auf seinen Sparkonten und seinem Depotkonto verwahre er treuhänderisch Vermögen seiner Tochter S ..., ist rechtlich ohne Bedeutung. Das Vermögen ist rechtlich und insbesondere im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfebewilligung allein ihm bzw. seiner Ehefrau zuzurechnen. Die vom Kläger behauptete Treuhand zu Gunsten seiner Tochter hinsichtlich der Bankkonten bestand nämlich schon deshalb nicht, weil sowohl nach der eigenen Einlassung des Klägers als auch nach den in den Akten befindlichen Bankunterlagen und Auskünften die Bankkonten in keiner Weise als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Nach seinen eigenen Ausführungen vor dem erkennenden Senat hat der Kläger weder bei der Einrichtung der Konten noch bei der Einzahlung der Geldbeträge, die er von seiner Tochter erhalten haben will, darauf hingewiesen, dass es sich um fremdes Vermögen handelt. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Nicht genügend ist, wenn der Errichtende lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar nach aussen zum Ausdruck gebracht hat. Es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an. Daher ist ein solches verdecktes Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Kläger nach Einrichtung des Kontos auf den Einlieferungsschein bzgl. des Depotkontos für sich persönlich den Zusatz "Für S ..." hinzufügt. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat oder verwahrt, nicht auf einem offenen Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (vgl. Urteil des hessischen LSG vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -, bestätigt durch Urteil des BSG vom 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R -; Urteil des BGH vom 16.12.1970 in NJW 1971, Seite 559 ff.; Canaris in NJW 1973 Seite 825, 830, 832 mit weiteren Nachweisen). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs - bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitslosenversicherung bei der Berücksichtigung des Vermögens des Empfängers von Arbeitslosenhilfe übertragbar, denn die Bundesanstalt für Arbeit befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein verdecktes Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten, bestehen nicht (vgl. Urteil des Hessischen LSG a. a. O.). Da die Einzahlungen auf den verschiedenen Konten nach der eigenen Einlassung des Klägers nicht von seiner Tochter, sondern von ihm selbst vorgenommen wurden, ohne dass die behauptete Treugeberin in irgendeiner Form gegenüber dem Kreditinstitut oder aussenstehenden Personen als solche in Erscheinung trat, ist sowohl das Offenkundigkeitsprinzip als auf das Unmittelbarkeitsprinzip (vgl. BGH a. a. O.) verletzt. Als Ergebnis bleibt somit festzustellen, dass derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit festhalten lassen muss. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung gestellte Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich ausser Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Es entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch Vorteile hieraus zieht (vgl. Hessischen LSG a. a. O.). Im Ergebnis stellt der Senat somit bezogen auf den Stichtag 29.05.1992 zunächst ein Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 34.030,08 DM fest.

Von diesem Betrag sind sodann die Freibeträge von jeweils 8.000,00 DM für den Kläger und seine Ehefrau abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag von 18.030,08 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 Alhi-VO durch das der Arbeitslosenhilfe ab dem 29.05.1992 zugrunde zu legende Bemessungsentgelt von 820,00 DM zu teilen, so dass sich ein Zeitraum von 21 vollen Wochen der Nichtbedürftigkeit ergibt. Damit fehlt es an der Bedürftigkeit des Klägers bis zum 22.10.1992. Für die Zeit ab dem 23.10.1992 war, da weiterhin Arbeitslosigkeit vorlag, in eine neue Bedürftigkeitsprüfung einzutreten. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R -), wonach bereits einmal angerechnetes Vermögen nicht nochmals angerechnet werden darf, auch wenn es noch vorhanden ist, konnte somit nur der Vermögenszuwachs seit den 29.05.1992 berücksichtigt werden. Hier hat der Kläger am 31.08.1992 ein Depotkonto errichtet, welches - wie oben dargelegt - ebenfalls ihm allein zuzurechnen ist. Nach seinen eigenen Angaben im Termin umfasste das Depotkonto einen Betrag von 45.000,00 DM und nicht nur, wie vom Senat anfangs angenommen, einen Betrag von 30.000,00 DM. Der Kläger hat hierzu die Einlieferungsquittungen vom 31.08.1992 dem Senat vorgelegt, die zusammengerechnet einen Betrag von 45.000,00 DM ergeben. Hierbei handelt es sich um einen Vermögenszuwachs, der nach dem o.g. BSG-Urteil vom 09.08.2001 voll zu berücksichtigen ist und von dem nicht erneut ein Freibetrag abgezogen werden kann. Das Depotkonto ist insbesondere nicht von dem bereits berücksichtigten Vermögen per 29.05.1992 eingerichtet worden, wie sich aus den Unterlagen der Commerzbank und den eigenen Einlassungen des Klägers ergibt. Die bereits berücksichtigten Konten weisen per 23.10.1992 gegenüber dem schon berücksichtigten Stand vom 29.05.1992 kein geringeres Guthaben aus, so dass ausgeschlossen werden kann, dass das Depotkonto ganz oder teilweise aus den bereits berücksichtigten Mitteln bestückt worden ist. Damit ist erneut die Rechnung nach § 9 Alhi-VO durchzuführen. 45.000,00 DM geteilt durch 820 ergibt einen weiteren Zeitraum von 54 vollen Wochen fehlender Bedürftigkeit, also vom 23.10.1992 bis 04.11.1993. Für die Zeit vom 29.05.1992 bis 04.11.1993 konnte somit die Arbeitslosenhilfebewilligung wegen fehlender Bedürftigkeit zurückgenommen werden. Rein rechnerisch war also die Entscheidung der Beklagten, die fehlende Bedürftigkeit bis zum 17.02.1994 angenommen hatte, auf die Zeit bis04.11.1993 zu beschränken.

Für die Zeit ab dem 05.11.1993 war die Rücknahme jedoch ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger in der Zeit vom 29.05.1992 bis 04.11.1993 für mehr als ein Jahr keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte wegen der vorausgegangenen rechtmäßigen Aufhebung. Nach § 135 AFG in der am 04.11.1993 geltenden Fassung erlosch der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen war (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG). Entscheidend hierfür ist die tatsächliche Bewilligung von Arbeitslosenhilfe innerhalb dieser Wiederbewilligungsfrist. Unerheblich ist hingegen, auf welchen Gründen der zwischenzeitliche Bezug bzw. Nichtbezug beruhte. Das Erlöschen tritt deshalb auch ein, wenn der Arbeitslosenhilfeanspruch in der Wiederbewilligungsfrist rechtmäßig aufgehoben worden ist (vgl. hierzu Kärcher in Niesel, AFG, 1. Auflage 1995, § 135 Rdnr. 5 und Urteil des erkennenden Senates vom 12.12.2001 - L 12 AL 64/01 -). Für die Zeit ab dem 04.11.1993 erweist sich die Rücknahme der Bewilligung somit nach § 135 AFG in der an diesem Tag geltenden Fassung als rechtmäßig. Insoweit gelten die Ausführungen der Beklagten, die auf den 17.02.1994 abgestellt hat, für den 04.11.1993 in gleicher Weise. Die Rücknahme der Bewilligung war somit auch für die Zeit vom 04.11.1993 bis zum 31.03.1998 zu bestätigen.

Die Bewilligung war nach alledem rechtswidrig im Sinne von § 45 SGB X. Die Bewilligung konnte gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, da der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat. Er hat im Antrag auf Arbeitslosenhilfe angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Diese Angabe war unzutreffend. Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, das Vermögen sei wegen der von ihm angenommenen verdeckten Treuhand nicht verwertbar und seiner Tochter zuzurechnen, so hätte er zunächst die Angaben zu seinen Vermögens verhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Der Beklagten war es dann vorbehalten, in eine Sachprüfung über die Verwertbarkeit einzutreten. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann falsche Angaben in der Meinung zumachen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Sollten bei dem Kläger solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, so wären diese bei Anstellen ganz naheliegender Überlegungen vermeidbar gewesen. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Ausfüllung des Antrages somit zu bejahen. Die Rücknahme der Bewilligung war für die Zeit vom 29.05.1992 bis 31.03.1998 somit im Ergebnis unter Korrektur des Rechenwerks im Einzelnen zu bestätigen.

Da die Beklagte die Bewilligung insoweit zu Recht zurückgenommen hat, ist der Kläger gemäß § 50 SGB X auch zur Erstattung der Leistung verpflichtet. Der Höhe nach ist der Erstattungsbetrag zutreffend errechnet worden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die in den Akten der Beklagten befindliche Berechnung, die vom Senat für zutreffend erachtet wird (vgl. Bl. 119, 120 der Leistungsakte). Darüber hinaus ist der Kläger gemäß § 157 Abs. 3 a und § 166 c AFG zur Erstattung der auf die Leistung entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet. Soweit auch Leistungen für die Zeit ab 01.01.1998 zurückgefordert werden, gilt gemäß § 193 Abs. 2 SGB III für die Frage der Bedürftigkeit nichts anderes als für die Zeit davor. Die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Zeitraum beruht auf § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III.

Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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