Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 37 U 53/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 34/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht neben einer Altersrente eine Unfallrente. Gegen ihn als Schuldner liegen zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 30. Januar 2007 und 30. April 2008 vor. Mit dem Beschluss vom 30. Januar 2007 wurden sämtliche Forderungen des Klägers gegen die Beklagte u.a. auf Zahlung zukünftigen Verletztengelds unter Beachtung der sich aus § 54 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) und der Tabelle zu § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Pfändungsgrenzen wegen Unterhaltsforderungen seiner ehemaligen Ehefrau gepfändet und festgestellt, dass der Kläger keine Unterhaltsverpflichtung außer derjenigen hat, deretwegen gepfändet werden soll. Mit Beschluss vom 30. April 2008 wurde eine Abänderung der Pfändungsfreigrenze dergestalt, dass die neue Ehefrau des Klägers bei der Berechnung zu berücksichtigen ist, unter Hinweis darauf verneint, dass die ehemalige Ehefrau des Schuldners wegen Ehegattenunterhalt pfändet und die neue Ehefrau nachrangig zu behandeln ist.
Die Beklagte gewährte dem Kläger infolge eines am 28. Mai 2008 erlittenen Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 für die Zeit vom 29. Mai bis zum 09. Juli 2008 Verletztengeld in Höhe von 68,17 EUR kalendertäglich und zahlte vom Gesamtbetrag von 2.863,14 EUR unter Hinweis auf die Pfändung 813,92 EUR aus. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch änderte die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 2008 mit Bescheid vom 05. November 2008 ab, behielt vom Verletztengeld nun 15,86 EUR kalendertäglich ein und brachte an den Kläger weitere 1.383,10 EUR zur Auszahlung. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein gegen die teilweise Nichtauszahlung des Verletztengelds gerichtetes Begehren zunächst anwaltlich vertreten mit der am 08. Juni 2009 zum Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage weiterverfolgt. Nach Niederlegung des Mandats hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 30. November 2012, dem Kläger zugestellt am 16. Januar 2013, mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2013 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2013, beim Sozialgericht am 25. Januar 2013 eingegangen, hat sich der Kläger gegen den Beschluss vom 30. November 2012 gewandt.
II.
Die im Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2013 zu sehende Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 30. November 2012 ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. ZPO nicht vor.
Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.
Vorliegend fehlt der Klage, mit welcher sich der Kläger gegen die Einbehaltung des Verletztengelds infolge der Pfändung wendet, eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Hiervon ausgehend bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Nach den vorliegenden, in ihrer Regelungsaussage unmissverständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 30. Januar 2007 und 30. April 2008 unterliegen u.a. auch die gegen die Beklagte bestehenden Verletztengeldforderungen der Pfändung. Dies wird dem Grunde nach auch nicht vom Kläger in Abrede gestellt. Soweit er sich gegen die Höhe des Pfändungsbetrags wendet, erscheinen die angefochtenen Bescheide vom 14. Oktober und 05. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Mai 2009 jedenfalls nicht in einer den Kläger beschwerenden Weise rechtswidrig. Denn der Einbehalt von 15,86 EUR liegt sogar noch unterhalb des Betrags, in dessen Höhe nach § 850c ZPO i.V.m. der Anlage zu § 850c ZPO (Tabelle) in der vom 01. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung hätte gepfändet werden können. Danach ist allein schon von einem täglichen Nettolohn von 68,00 bis 68,49 EUR ein Betrag von 17,15 EUR pfändbar, und zwar ohne Berücksichtigung der laufenden, pfändungsrelevanten Rentenleistungen. Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen ist nach den insofern bindenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen keine Unterhaltsverpflichtung außer derjenigen, deretwegen gepfändet werden soll, zu berücksichtigen. Im Beschluss vom 30. April 2008 wird dies dahingehend konkretisiert, dass insbesondere die neue Ehefrau des Klägers als Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht neben einer Altersrente eine Unfallrente. Gegen ihn als Schuldner liegen zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 30. Januar 2007 und 30. April 2008 vor. Mit dem Beschluss vom 30. Januar 2007 wurden sämtliche Forderungen des Klägers gegen die Beklagte u.a. auf Zahlung zukünftigen Verletztengelds unter Beachtung der sich aus § 54 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) und der Tabelle zu § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Pfändungsgrenzen wegen Unterhaltsforderungen seiner ehemaligen Ehefrau gepfändet und festgestellt, dass der Kläger keine Unterhaltsverpflichtung außer derjenigen hat, deretwegen gepfändet werden soll. Mit Beschluss vom 30. April 2008 wurde eine Abänderung der Pfändungsfreigrenze dergestalt, dass die neue Ehefrau des Klägers bei der Berechnung zu berücksichtigen ist, unter Hinweis darauf verneint, dass die ehemalige Ehefrau des Schuldners wegen Ehegattenunterhalt pfändet und die neue Ehefrau nachrangig zu behandeln ist.
Die Beklagte gewährte dem Kläger infolge eines am 28. Mai 2008 erlittenen Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 für die Zeit vom 29. Mai bis zum 09. Juli 2008 Verletztengeld in Höhe von 68,17 EUR kalendertäglich und zahlte vom Gesamtbetrag von 2.863,14 EUR unter Hinweis auf die Pfändung 813,92 EUR aus. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch änderte die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 2008 mit Bescheid vom 05. November 2008 ab, behielt vom Verletztengeld nun 15,86 EUR kalendertäglich ein und brachte an den Kläger weitere 1.383,10 EUR zur Auszahlung. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein gegen die teilweise Nichtauszahlung des Verletztengelds gerichtetes Begehren zunächst anwaltlich vertreten mit der am 08. Juni 2009 zum Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage weiterverfolgt. Nach Niederlegung des Mandats hat das Sozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit Beschluss vom 30. November 2012, dem Kläger zugestellt am 16. Januar 2013, mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2013 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2013, beim Sozialgericht am 25. Januar 2013 eingegangen, hat sich der Kläger gegen den Beschluss vom 30. November 2012 gewandt.
II.
Die im Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2013 zu sehende Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 30. November 2012 ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. ZPO nicht vor.
Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.
Vorliegend fehlt der Klage, mit welcher sich der Kläger gegen die Einbehaltung des Verletztengelds infolge der Pfändung wendet, eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Hiervon ausgehend bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Nach den vorliegenden, in ihrer Regelungsaussage unmissverständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 30. Januar 2007 und 30. April 2008 unterliegen u.a. auch die gegen die Beklagte bestehenden Verletztengeldforderungen der Pfändung. Dies wird dem Grunde nach auch nicht vom Kläger in Abrede gestellt. Soweit er sich gegen die Höhe des Pfändungsbetrags wendet, erscheinen die angefochtenen Bescheide vom 14. Oktober und 05. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Mai 2009 jedenfalls nicht in einer den Kläger beschwerenden Weise rechtswidrig. Denn der Einbehalt von 15,86 EUR liegt sogar noch unterhalb des Betrags, in dessen Höhe nach § 850c ZPO i.V.m. der Anlage zu § 850c ZPO (Tabelle) in der vom 01. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung hätte gepfändet werden können. Danach ist allein schon von einem täglichen Nettolohn von 68,00 bis 68,49 EUR ein Betrag von 17,15 EUR pfändbar, und zwar ohne Berücksichtigung der laufenden, pfändungsrelevanten Rentenleistungen. Bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen ist nach den insofern bindenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen keine Unterhaltsverpflichtung außer derjenigen, deretwegen gepfändet werden soll, zu berücksichtigen. Im Beschluss vom 30. April 2008 wird dies dahingehend konkretisiert, dass insbesondere die neue Ehefrau des Klägers als Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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