Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 (3) RJ 89/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 137/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 157/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten lediglich noch über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ...1949 geborene Kläger ist gelernter Fernmeldehandwerker und war nach Abschluss seiner Ausbildung von Oktober 1967 bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 27.11.1997 bei der Telekom AG in seinem erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Februar 1998 bezieht der Kläger von der Versorgungsanstalt der Post eine sog. VAP-Rente in Höhe von zur Zeit ca. 1.900,00 Euro.
Am 07.11.1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Allgemeinmediziner Dr. N ... Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11.12.1997
1. Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule und gelegentlich geringe Nervenwurzelreizerkrankung, z.Zt. weitgehende Beschwerdefreiheit,
2. Verschleißerkrankung der Brustwirbelsäule mit Überlastungsbeschwerden,
3. 45 % Übergewicht sowie
4. Nervendruckschädigung des Nervus medianus rechts und operative Versorgung mit geringen Restbeschwerden.
Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten könne. Einsatzbeschränkungen ergäben sich für häufiges Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, häufiges Klettern, Steigen oder Bücken, eine besondere Gefährdung durch Nässe und Kälte sowie dauernde Zwangshaltungen. In Zeiten starken Hustens oder eines entgleisten Bluthochdrucks seien Arbeiten nur unter spezieller Sicherung und ohne Absturzgefahr möglich. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei der Kläger auch in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Fernmeldehandwerker weiterhin auszuüben.
Ferner holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft von dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der Telekom-AG, ein. Diese teilte unter dem 26.03.1998 mit, es habe sich bei den von dem Kläger dort ausgeübten Arbeiten um Tätigkeiten gehandelt, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet würden. Der Kläger sei nach Lohngruppe 9 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der deutschen Telekom AG bezahlt worden.
Mit Bescheid vom 02.04.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf eine inzwischen eingetretene Verschlimmerung seiner Atemwegserkrankung.
Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M ... vom 20.08.1998 ein. Dieser hielt darin lediglich Tätigkeiten auf Fernmeldemasten wegen der Absturzgefahr für unzumutbar. Ansonsten bestehe aus pneumologischer Sicht, auch im Hinblick auf die im April 1998 diagnostizierte und noch zu behandelnde Sarkoidose, keine wesentliche Leistungslimitierung.
Ferner zog die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 15.12.1998 bei. Darin wird der Kläger für fähig gehalten, eine vollschichtige leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit im wesentlichen sitzender Haltung im Wechsel mit Bewegungsabläufen zu verrichten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Gegen stände, Überkopfarbeiten, Arbeiten im Freien oder mit extremen Temperaturverhältnissen, Feuchtigkeit oder der Inhalation von Gasen und Stäuben sowie dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind.
Anschließend wurden der Internist Dr. M ... und der Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T ... mit der Erstellung weiterer Gutachten beauftragt. Dr. T ... diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27.03.2000 auf lungenfachärztlichem Gebiet
1. eine chronische Bronchitis Stadium I ohne Einschränkung der Lungenfunktion,
2. Sarkoidose Stadium I ohne Einschränkung der Lungenfunktion,
3. Halswirbelsäulensyndrom sowie
4. Adipositas.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dem Kläger seien noch körperlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, in wechselnder Körperhaltung, ohne besondere Gefährdung durch Nässe vollschichtig zumutbar.
Dr. M ... beschrieb in seinem Gutachten vom 20.03.2000
1. chronische Bronchitis, Verdacht auf schlafbezogene Atemstörung (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom),
2. Sarkoidose mit Mediastinalveränderungen,
3. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit Lenden- und Schulternackenbeschwerden
4. Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, leichte labile Blutdruckerhöhung, Belastungsbeschwerden der Kniegelenke, Carpaltunnelsymptomatik bds. (Z.n. rechtsseitiger Operation).
Auch Dr. M ... bejahte eine Belastbarkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2000 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger zwar Berufsschutz als Facharbeiter genieße, jedoch sozial zumutbar u.a. auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers verwiesen werden könne und daher nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig sei.
Mit seiner am 03.11.2000 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Orthopäden Dr. S ... vom 30.04.2001, dem Lungenfacharzt Dr. J ... vom 18.05.2001, dem Arzt für Nervenheilkunde Dr. S ... vom 21.06.2001 sowie der praktischen Ärztin K ... vom 07.06.2001 eingeholt.
Anschließend sind der Pneumologe und Allergologe Dr. F ... und der Orthopäde Dr. S ... mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt worden.
Dr. S ... hat in seinem Gutachten vom 07.01.2002 auf orthopädischem Gebiet
1. eine statisch muskuläre Überlastung der Lendenwirbelsäulenstreckmuskulatur bei erheblicher Adipositas,
2. rezidivierende Verspannungen der Halswirbelsäulenmuskulatur bei mäßigen degenerativen Veränderungen,
3. beidseitiges Karpaltunnelsyndrom bei Z.n. Karpaltunneloperation rechtsseitig in 10/1997 4. beginnende Fingerendgelenkarthrose
festgestellt. Der Kläger sei orthopädischerseits seit November 1997 noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten wech selweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen, in geschlossenen Räumen unter Witterungsschutz vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen, mit bückender oder kniender sowie einseitiger körperlicher Belastung, mit besonderer Gebrauchsfähigkeit der Hände, auf Leitern oder Gerüsten, unter Witterungseinwirkung bzw. Kälte- oder Hitzeeinwirkung, starken Temperaturschwankungen bzw. Einwirkung von Staub, Gas, Dampf oder Rauch sowie Arbeiten, die mit Treppensteigen verbunden seien. Der Kläger sei in der Lage, 4 x täglich Wegstrecken von etwas mehr als 500 m binnen ca. 15 Minuten zurückzulegen.
Dr. F ... hat in seinem Gutachten vom 26.09.2001 nebst ergänzender Stellungnahme vom 25.04.2002
1. floride Sarkoidose I bis II mit Beteiligung der Lunge, des Bronchialsystems und der Haut mit mittelgradiger Störung der Ventilation, des respiratorischen Gasaustausches und nachfolgendem Elastizitätsverlust mit Dyskinesietrachobronchique,
2. ein Asthma bronchiale mit klinisch aktuellen Sensibilisierungen bei Hausstaubmilben,
3. mittelgradiges bis schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom,
4. Adipositas permagna,
5. arterielle Hypertonie,
6. beiderseitiges Carpaltunnelsyndrom,
7. degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sowie
8. Hypercholesterinämie
festgestellt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Belastbarkeit des Klägers auf täglich unter drei Stunden herabgesunken sei. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen, ohne dass übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich seien oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet werde. Auch könne der Kläger keinen Pkw führen. Diese Leistungsbeurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (26.09.2001), da aus den Vorberichten nicht erkennbar sei, inwieweit schon damals funktionelle Störungen im Rahmen der reaktivierten Sarkoidose vorgelegen hätten. Eine klinische Beurteilung sei anhand dieser Berichte nicht möglich. Gegenüber den Vorgutachten seien nunmehr sowohl funktionell eine Störung der Lungenfunktion, des respiratorischen Gasaustausches, als auch ein schweres Schlafapnoe-Syndrom nachgewiesen worden. Es spreche insgesamt mehr dafür als dagegen, dass eine Besserung der Erkrankung in den nächsten drei Jahren eintrete.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sich die Beklagte daraufhin im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, bei dem Kläger volle Erwerbsminderung seit dem 26.09.2001 (= Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. F ...) anzuerkennen und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2002 bis 31.03.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und lediglich noch beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger in der Zeit ab Antragstellung bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung im September 2001 die im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten möglich gewesen seien. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei erstmals am 26.09.2001 durch Dr. F ... dokumentiert worden.
Mit Urteil vom 18.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger in der Zeit ab Antragstellung (07.11.1997) bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 26.09.2001 nicht berufsunfähig gewesen sei. Unter Zugrundelegung insbesondere der Sachverständigengutachten von Dres. F ... und S ... sowie des berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen D ... vom 15.09.1992, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, sei der Kläger in dem genannten Zeitraum noch in der Lage gewesen, die Tätigkeit als Abnahme- oder Funktionskontrolleur im Bereich der Kleingeräteelektroindustrie sowie als Wareneingangskontrolleur im Bereich der Elektroproduktion auszuüben.
Gegen das am 18.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2002 Berufung eingelegt.
Er meint, die vom Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten seien für ihn sozial unzumutbar; denn er sei entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht nur als Facharbeiter, sondern als besonders qualifizierter Facharbeiter an zusehen. Er habe zuletzt einer Gruppe von Facharbeitern angehört, die über sehr spezielles Fachwissen verfügt und im überregionalen Einsatz sehr spezielle Betriebsaufgaben im Bereich "Richtfunk" wahrgenommen hätten. Selbst wenn er nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei, sei er berufsunfähig. Denn eine Tätigkeit als Abnahme- und Funktionskontrolleur sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht (mehr) in nennenswerter Zahl vorhanden. Die erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Sozialgericht vorgelegte, dort nicht erörterte Stellungnahme des Herrn D ... aus dem Jahre 1992 sei inzwischen verhältnismäßig alt, so dass die darin getroffenen Feststellungen zur Verfügbarkeit der dort genannten Arbeitsstellen angesichts des Wandels auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr ohne weiteres zutreffend seien. Da er nicht über eine Ausbildung im Elektrikbereich verfüge, könne er die vom Sozialgericht benannten Tätigkeit auch nicht binnen drei Monaten fachgerecht erlernen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2002 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 07.11.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, die Verhandlung zu vertagen, um der Bevollmächtigten Gelegenheit zu geben, zu den mit Telefax vom 06.05.2003 übersandten berufskundlichen Unterlagen Stellung zu nehmen, weiter hilfsweise, Beweis zu erheben darüber, dass es sich bei dem Kläger um einen besonders qualifizierten Facharbeiter handelt durch die Einholung von Auskünften beim Arbeitgeber, weiter darüber Beweis zu erheben, ob und in welchem Umfang die von dem Sachverständigen B ... in der übersandten berufskundlichen Unterlage genannten Verweisungstätigkeiten in nennenswertem Umfang extern besetzt werden, weiter darüber, in welchen Lohngruppen die genannten Verweisungstätigkeiten eingestuft sind durch Einholung einer Auskunft von Arbeitgebern, weiter darüber, welches Tätigkeitsbild mit welchen typischen Arbeitsabläufen und besonderen Leistungssituationen und welche Anforderungsprofile mit den von dem Sachverständigen B ... in der übersandten Stellungnahme benannten Verweisungstätigkeiten versehen sind durch Einholung von Auskünften von potentiellen Arbeitgebern sowie durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt ergänzend berufskundliche Gutachten des Sachverständigen Herrn D ... vom 31.10.1996 und 28.07.2000 vor.
Am frühen Vormittag des 06.05.2003 hat der Senat den Beteiligten zur Vorbereitung auf den Verhandlungstermin Kopien der Nieder schrift über die Vernehmung des Sachverständigen P ... B ... vom 01.10.2002 (L 18 RJ 85/01 LSG NRW) und 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 LSG NRW) sowie Gutachten des Sachverständigen B ... vom 07.07.2000 (L 8 RJ 180/99 LSG NRW) und 03.05.2002 (L 3 RJ 44/01 LSG NRW) per Telefax übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 02.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 nicht im Sinne des § 54 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 18.09.2002 lediglich noch geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), weil der Kläger auch Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2001 begehrt und den Rentenantrag bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt hat (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI).
Gemäß dem danach anwendbaren § 43 Abs.2 S.1 SGB VI a.F. besteht Berufsunfähigkeit nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Das setzt voraus, dass der Kläger weder seinen bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf - seinen Hauptberuf - noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit ausüben kann.
Als bisheriger Beruf ist die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldehandwerker anzusehen. Denn bisheriger Beruf im Sinne des Rentenrechts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
Ob der Kläger den mit der Tätigkeit als Fernmeldehandwerker verbundenen körperlichen Anforderungen noch gewachsen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist er auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit verweisbar.
Welche Tätigkeiten einem Versicherten noch sozial zumutbar sind, ist gemäß § 43 Abs.2 S.2 SGB VI a.F. im Wesentlichen von der Dauer und dem Umfang der Ausbildung sowie den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit abhängig. Das Bundessozialgericht (u.a. BSG SozR 1246 Nr. 140, 143, 159) hat zur Bestimmung des Kreises zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt orientiertes Mehrstufenschema entwickelt. Danach werden die Arbeiterberufe entsprechend ihrer Leistungsqualität und ihrer tarifvertraglichen Bewertung, wie sie in einem Lohn- und Gehaltsgruppenverzeichnis zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1991 - 5 RJ 82/90 -), in vier hierarchisch geordnete Gruppen, nämlich Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierte Facharbeiter, Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernte Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und ungelernte Arbeiter, untergliedert. Sozial noch zumutbar im Sinne des § 43 Abs.2 S.2 SGB VI a.F. sind dem Versicherten danach grundsätzlich Tätigkeiten in der gleichen und jeweils nächstniedrigeren Gruppe.
Insoweit bedarf es vorliegend - worauf der Kläger mit einem der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge abzielt - keiner weiteren Ermittlungen, ob er - entsprechend seinem Vortrag im Berufungsverfahren - der Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist oder unter Zugrundelegung der Angaben seines Arbeitgebers in der schriftlichen Auskunft vom 26.03.1998 lediglich als Facharbeiter anzusehen ist. Denn auch bei zu Gunsten des Klägers unterstellter Einstufung in die Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters ist er unter Berücksichtigung der oben dargestellten Kriterien des Bundessozialgerichts und dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen sozial zumutbar auf Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker verweisbar.
Zum Tätigkeitsbereich eines Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektrikers gehört nach den vom Senat als gerichtsbekannte Tatsachen in das Verfahren eingeführten und den Beteiligten zugänglich gemachten berufskundlichen Unterlagen die Verdrahtung von Elektrokleingeräten (z.B. Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge, Niederspannungsschaltgeräte, Steckdosenpakete). Nach den schriftlichen Erkundigungen des Sachverständigen B ..., an dessen Kenntnis des Industriebereichs und der maßgeblichen potentiellen Arbeitsplätze schon wegen seiner Stellung als Verbandsingenieur des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie K ... keine Zweifel bestehen, gibt es derartige Arbeitsplätze sowohl in der Montage als auch im Prüfbereich bei zahlreichen Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes (z.B. bei der Firma L GmbH in K ..., der Firma M ... GmbH in B ..., der Firma A ... GmbH & Co KG in G ..., der Firma D ... GmbH in B ...).
Der Kläger würde den mit der Tätigkeit eines Prüffeld-, Montage- und Vedrahtungselektrikers verbunden Anforderungen in dem Zeitraum zwischen Antragstellung (07.11.1997) und dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) gesundheitlich noch gerecht. Es handelt sich dabei nach den Bekundungen des Sachverständigen B ... in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2000 in dem Verfahren L 8 RJ 180/99 (LSG NRW) in sämtlichen von dem Sachverständigen aufgesuchten und befragten Unternehmen um eine leichte körperliche Tätigkeit, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglicht. Z.B. wiegen die bei der Firma L ... D ... GmbH in K ... herzustellenden elektronischen Geräte für den Schulunterricht bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank verdrahtet. Die Mitarbeiter können die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden kann. Die Abnahme der bei der genannten Firma hergestellten Geräte erfolgt an separaten Arbeitsplätzen im sog. Prüffeld. Dort handelt es sich ebenfalls im Wesentlichen um leichte Tätigkeiten. Bei der Firma M ... GmbH in B ... werden Niederspannungsschaltgeräte hergestellt, die aus Schützen, Schaltelementen, Spulen und sonstigen elektrischen Teilen bestehen. Bei dieser Firma gibt es darüber hinaus auch Arbeitsplätze, an denen in Kleinserien Spulen auf einer Ein- oder Zwei-Spindelwickelmaschine hergestellt werden. Die Spulen werden in einer frei programmierbaren CNC-Maschine aufgesteckt; danach findet der eigentliche Wickelvorgang statt. Ferner gibt es in diesem Unternehmen sog. Kleinstserien, in denen Sonderspulen gewickelt werden. Dabei erfolgen die einfachen Prüfungen am Arbeitsplatz; die Baugruppen werden an speziell hierfür hergerichteten Arbeitsplätzen geprüft und wiegen bis zu maximal 2 kg.
Diesen - beispielhaft genannten - Verdrahtungsarbeiten war der Kläger in der Zeit zwischen Antragstellung (07.11.1997) und dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) unter Zugrundelegung der Leistungsbeurteilung sämtlicher im Verwaltungs- und Streitverfahren tätig gewordener Gutachter und Sachverständigen aber noch gewachsen. Nach deren übereinstimmender und schon aus diesem Grund vom Senat nicht in Zweifel gezogener Einschätzung war der Kläger bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zumindest noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Derartige Arbeiten hat nicht nur der Sachverständige Dr. S ... orthopädischerseits seit Antragstellung für zumutbar gehalten. Selbst die bei dem Kläger im Vordergrund stehende Lungenerkrankung, namentlich die Sarkoidose, das Asthma bronchiale und das mittelgradige bis schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, ließen bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) eine leichte körperliche Tätigkeit vollschichtig und regelmäßig zu. Der Senat folgt insoweit insbesondere der übereinstimmenden Leistungsbeurteilung der im Verwaltungsverfahren gehörten Dres. M ... und T ..., deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises Verwertung gefunden haben. Beide Gutachter haben im März 2000 sogar noch eine vollschichtige Belastbarkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten bejaht. Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen auch durch den behandelnden Lungenfacharzt des Klägers, Dr. M ... Dieser hat in seinem Befundbericht vom 20.08.1998 auf pneumologischem Gebiet trotz der im April 1998 fest gestellten Sarkoidose keine wesentliche Leistungsminderung beschrieben. Lediglich Tätigkeiten auf Fernmeldemasten hielt er wegen der Absturzgefahr nicht mehr für zumutbar. Darüber hinaus lässt sich auch der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. F ..., der den Kläger in seinem auf Veranlassung des Sozialgerichts erstatteten lungenfachärztlichen Gutachten nicht mehr drei Stunden pro Tag für einsatzfähig hielt, nicht entnehmen, dass der Kläger vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) eine leichte körperliche Tätigkeit nicht mehr vollschichtig verrichten konnte. Dr. F ... hat seine Leistungseinschätzung ausdrücklich auf die Zeit ab Untersuchung (26.09.2001) beschränkt. Mangels vorhandener klinischer Vorbefunde sei - so der Sachverständige - nicht erkennbar, inwieweit schon vor diesem Zeitpunkt funktionelle Störungen im Rahmen der reaktivierten Sarkoisdose vorgelegen hätten.
Die darüber hinaus von den Gutachtern und Sachverständigen beschriebenen Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker ebenfalls nicht entgegen. Denn unter Zugrundelegung der von dem Sachverständigen B ... beschriebenen Arbeitsplätze sind mit einer solchen Tätigkeit insbesondere weder Zwangshaltungen bzw. einseitige körperliche Belastungen noch Überkopfarbeiten oder Witterungseinwirkungen bzw. Einwirkungen durch Gas, Staub oder Dampf verbunden (vgl. das Gutachten des Sachverständigen B ... vom 07.07.2000 - L 8 RJ 180/99 - (LSG NRW). Auch die bei dem Kläger von dem Orthopäden Dr. S ... in seinem Gutachten beschriebene diskrete Gefühlsabschwächung der rechten Hand schließt eine Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker nicht aus. Denn unter Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen B ... in seinem Gutachten vom 03.05.2002 - L 3 RJ 44/01 (LSG NRW) - wird bei einer Vielzahl der von ihm beschriebenen Arbeitsplätze eine besondere Feinmotorik nicht verlangt.
Der Kläger wird den beispielhaft genannten Tätigkeiten im Übrigen nicht nur für die Zeit bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen gerecht. Er ist auch für die Zeit nach Auslaufen der Zeitrente (31.03.2005) zumutbar auf diese verweisbar. Denn zur Zeit steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger nach dem Ende der Zeitrente nicht wieder in der Lage sein wird, eine Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektriker auszuüben. Nach der überzeugenden Einschätzung des Dr. F ... besteht vielmehr begründete Aussicht, dass eine Besserung der - die Leistungsfähigkeit maßgeblich einschränkenden - Lungenerkrankung eintreten wird.
Die Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker sind dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt seiner Vorqualifikation und -kenntnisse zumutbar. Denn er verfügt über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, um diese Tätig keiten binnen drei Monaten zu erlernen. Nach den schriftlichen Angaben des Sachverständigen B ... in seinem für den erkennenden Senat erstatteten Gutachten vom 07.07.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW) beträgt die Einarbeitungszeit z.B. auf den bei der Firma L ... GmbH anzutreffenden Arbeitsplätzen zwei bis drei Monate. In der mündlichen Vernehmung vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 (LSG NRW) hat der Sachverständige den dortigen Kläger als gelernten Elektriker ausdrücklich für fähig gehalten, die beschriebenen Verdrahtungsarbeiten nach einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten vollwertig zu verrichten. Zwar hat der hiesige Kläger keine Ausbildung zum Elektriker durchlaufen. Nach den Bekundungen des Sachverständigen B ... in seiner Vernehmung vom 01.10.2002 (L 18 RJ 85/91 - LSG NRW) sind aber wesentliche Teile der Ausbildungsgänge zum Elektriker und Fernmeldehandwerker identisch, so dass auch der Kläger als gelernter Fernmeldehandwerker derartige Tätigkeiten binnen der genannten Zeit vollständig erlernen kann.
Die Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker sind dem Kläger nach dem oben dargestellten Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts auch sozial zumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er der Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist. Denn es handelt sich bei einem erheblichen Teil der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze um Tätigkeiten, die eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen (sog. Facharbeitertätigkeiten) und damit der nächstniederen Gruppe des eingangs genannten Mehrstufenschemas angehören. Dies ergibt sich bereits aus der - für den qualitativen Wert einer Tätigkeit wesentlichen - tarifvertraglichen Einstufung dieser Tätigkeit. Nach den Bekundungen des Sachverständigen B ... im Rahmen seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW) werden die beispielhaft genannten Verdrahtungsarbeiten - je nach Tätigkeitsfeld - nach Lohngruppe 6 bis 8 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (in der Fassung des Lohnabkommens vom 25.02.1999) entlohnt. Dieser Tarifvertrag eignet sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen Qualität, weil er eine Gruppe mit anerkannten Facharbeiterberufen enthält (vgl. BSGE 73, 159, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37). Innerhalb des genannten Tarifvertrages gibt es nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 26.09.1957 (Stand vom 10.02.1975; Geltung ab 01.01.1975) 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die Eingangslohngruppe für Facharbeiter dar stellt. Nach dem Lohngruppenschlüssel in § 3 des genannten Abkommens ist die Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten). Zugleich gilt diese Lohngruppe für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Sowohl die nach Lohngruppe 7 als auch die nach Lohngruppe 8 des einschlägigen Tarifvertrages bezahlten Verdrahtungsarbeiten sind dem Kläger daher - auch bei unterstellter Zugehörigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters - sozial zumutbar.
Es handelt sich bei den Tätigkeiten der Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker schließlich auch um auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten. Grundsätzlich ist von der Arbeitsmarktgängigkeit eines Berufes bei in abhängiger Beschäftigung ausgeübten Berufen, die es in der Arbeitswelt gibt, ohne weiteres auszugehen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Arbeitsplätze, an denen dieser Beruf verrichtet wird, generell nur an Betriebsangehörige vergeben werden (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.13) oder sie nur in ganz geringer Zahl vorkommen, d.h. so selten über den Arbeitsmarkt angeboten, besetzt und wiederbesetzt werden, dass sie praktisch dort nicht vorkommen (BSG a.a.O.).
Die beispielhaft genannten Arbeitsplätze als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker sind aber auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und werden auch nicht ausschließlich betriebsintern vergeben.
Sind Tätigkeiten - wie hier - in dem einschlägigen Tarifvertrag nicht bzw. nicht hinreichend konkret genannt, so dass nicht von vornherein angenommen werden kann, es gebe Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 82, 86), so ist maßgeblich, ob es nach den tatsächlichen Umständen noch eine nicht ganz geringe Anzahl entsprechender Arbeitsstellen gibt. Je nach Tätigkeitsfeld sind dabei in der Vergangenheit 60 Arbeitsplätze (BSG, Urteil vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 22/79 -), 100 Einsatzstellen (BSG, Urteil vom 08.09.1982 - 5b RJ 28/81 -) oder 50 Arbeitsplätze im Großraum Stuttgart, "hochgerechnet auf das (damalige) Bundesgebiet" (BSG, Urteil vom 21.02.1985 - 4 RJ 29/84 -) als ausreichend erachtet worden. Derartiger Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich schon aus der absoluten Größe der Zahl feststellbarer Tätigkeiten, die sich als Verweisungstätigkeiten eignen, der Schluss ergibt, dass
Verweisungstätigkeiten in nicht nur geringer Anzahl vorhanden sind (vgl. BSG Soz §-2600 § 43 Nr.13: 300 festgestellte Arbeitsplätze bei einem Arbeitgeber). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäben liegt hinsichtlich der Tätigkeiten von Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikern bereits nach den von dem Sachverständigen B ... genannten Beispielen, die sich auf ein Teilgebiet Nordrhein-Westfalens beschränken, auf dem relevanten bundesweiten Arbeitsmarkt kein "Seltenheitsfall" vor. So beschäftigt beispielsweise die Firma L ... GmbH in K ... ca. 85 Mitarbeiter mit Verdrahtungsarbeiten, die in Lohngruppe 5 bis 7 des einschlägigen Tarifvertrages eingestuft sind. Bei der Firma D ... sind ca. 25 Mitarbeiter im Verdrahtungsbereich für Dreh- und Messgeräte eingesetzt, die nach Lohngruppen 6 bis 8 bezahlt werden. Bei der Firma M ... in B ... sind ca. 75 gewerbliche Mitarbeiter im Bereich der Montage von Niederspannungsschaltgeräten beschäftigt, wobei sich die tarifliche Eingruppierung zwischen 3 und 7 bewegt. Zwar hat die Firma M ... ihren Betriebsstandort in B ... nach Angaben des Sachverständigen B ... in seiner Vernehmung vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW -) zum Ende des Jahres 2000 geschlossen; es gibt aber nach den Bekundungen des Sachverständigen in den Werken der Firma in U ... mit ca. 200 Mitarbeitern und H ... mit ca. 300 Mitarbeitern ähnliche Produktionslinien. Wenn aber allein im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie K ..., der sich auf Firmen mit Sitz im Großraum K ... und im O ...-Kreis erstreckt, schon in diesen drei Firmen eine derartige Anzahl von Arbeitsplätzen für Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker existiert, ist davon auszugehen, dass es - wie beispielsweise die Niederlassungen der Firma M ... - bundesweit eine Vielzahl weiterer Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen gibt.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen B ... anlässlich seiner Vernehmung vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW) stehen die beschriebenen Arbeitsplätze als Prüffeld-, Montage und Verdrahtungselektriker bei den von ihm befragten Firmen auch nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen zur Verfügung. So werden z.B. die Arbeitsplätze bei der Firma M ... GmbH (Standorte in B ...l mit ca. 250 Mitarbeitern, in U ... mit ca. 200 Mitarbeitern und H ... mit ca. 300 Mitarbeitern) über den Arbeitsmarkt besetzt. Auch bei der Firma Leybold in K ... werden die Arbeitsplätze der Montage- und Verdrahtungselektriker über den Arbeitsmarkt angeboten. Lediglich die Arbeitsplätze für Prüffeldelektriker werden dort nur (aber immerhin noch) zu etwa 20 % extern besetzt.
Der Senat sah sich im Übrigen auch nicht veranlasst, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen des Klägers zu folgen.
Anlass, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um der Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit zu geben, zu den ihr übersandten berufskundlichen Unterlagen Stellung zu nehmen, bestand nicht. Denn die Prozessbevollmächtigte hat die ihr seitens des Senats während des Verfahrens eingeräumte Möglichkeit, zu den berufskundlichen Unterlagen bzgl. der Tätigkeit des Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikers Stellung zu nehmen, nicht genutzt.
Da der Senat die Beteiligten nicht erst im Verhandlungstermin mit den genannten Unterlagen konfrontiert, sondern ihnen diese schon am frühen Vormittag des 06.05.2003 per Telefax übersandt hat, war es der Prozessbevollmächtigen möglich, sich bereits vor dem Termin mit diesen zu befassen und eine etwaige schriftliche oder auch mündliche Stellungnahme für den Verhandlungstermin vorzubereiten.
Die ihr zur Vorbereitung einer solchen Stellungnahme zur Verfügung stehende Zeit von einem Tag hätte auch ausgereicht, um den Inhalt der Unterlagen zu erfassen und auszuwerten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese keine schwierigen rechtlichen Erwägungen zum Gegenstand hatten, sondern sich über Tatsachen verhielten, nämlich das Anforderungsprofil der Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker bei verschiedenen Unternehmen und die Existenz entsprechender Arbeitsplätze. Dabei kommt hinzu, dass die Prozessbevollmächtigte ausweislich ihrer Schriftsätze offensichtlich Erfahrungen in der Bearbeitung rentenrechtlicher Sachverhalte hat und daher durch den Inhalt der übersandten Unterlagen und deren Auswirkungen auf den Rentenanspruch des Klägers nicht überfordert worden sein kann. Mit insgesamt 36 Seiten (inklusive 9 Seiten mit Fotographien) war auch der Umfang der Unterlagen nicht derartig erheblich, als dass diese nicht binnen eines Tages hätten gelesen und verarbeitet werden können, zumal die Prozessbevollmächtigte selbst noch am Tag vor der mündlichen Verhandlung einen umfangreichen Schriftsatz mit zahlreichen Beweisanträgen per Telefax übersandt hat und damit - im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten - von dem Senat erwartet hat, diesen Schriftsatz binnen eines Tages zu erfassen und rechtlich zu würdigen.
Die Prozessbevollmächtigte hat im Übrigen auch nicht vorgetragen, wegen Zeitmangels nicht in der Lage gewesen zu sein, die übersandten Unterlagen zu lesen und auszuwerten. Vor dem Hintergrund der von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge hat der Senat allerdings den Eindruck gewonnen, dass sie die ihr übersandten Unterlagen dennoch nicht gelesen hat. Denn die Beweisanträge verhalten sich über Fragen, die als durch die übersandten Gutachten und Vernehmungen des Sachverständigen B ... vermittelten gerichtsbekannten Sachverhalt bereits beantwortet worden sind - mit der Folge, dass der Senat auch keinerlei Veranlassung sah, den diesbezüglichen Hilfsanträgen des Klägers nachzugehen und insoweit weitere Ermittlungen anzustrengen. So ergibt sich be reits aus den Bekundungen des Sachverständigen B ... anlässlich seiner Vernehmung vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW), dass die Arbeitsplätze der Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker in nennenswertem Umfang mit externen Arbeitnehmern besetzt und in welche Lohngruppe diese eingestuft werden (s.o.). Gleiches gilt im Hinblick auf das Anforderungsprofil dieser Tätigkeit. Im Rahmen der - den Beteiligten übersandten - Gutachten und Vernehmungen schildert der Sachverständige ausführlich, welche körperlichen Anforderungen in den verschiedenen, von ihm befragten Unternehmen mit derartigen Verdrahtungsarbeiten verbunden sind (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten lediglich noch über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ...1949 geborene Kläger ist gelernter Fernmeldehandwerker und war nach Abschluss seiner Ausbildung von Oktober 1967 bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 27.11.1997 bei der Telekom AG in seinem erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Februar 1998 bezieht der Kläger von der Versorgungsanstalt der Post eine sog. VAP-Rente in Höhe von zur Zeit ca. 1.900,00 Euro.
Am 07.11.1997 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Allgemeinmediziner Dr. N ... Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11.12.1997
1. Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule und gelegentlich geringe Nervenwurzelreizerkrankung, z.Zt. weitgehende Beschwerdefreiheit,
2. Verschleißerkrankung der Brustwirbelsäule mit Überlastungsbeschwerden,
3. 45 % Übergewicht sowie
4. Nervendruckschädigung des Nervus medianus rechts und operative Versorgung mit geringen Restbeschwerden.
Er kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten könne. Einsatzbeschränkungen ergäben sich für häufiges Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, häufiges Klettern, Steigen oder Bücken, eine besondere Gefährdung durch Nässe und Kälte sowie dauernde Zwangshaltungen. In Zeiten starken Hustens oder eines entgleisten Bluthochdrucks seien Arbeiten nur unter spezieller Sicherung und ohne Absturzgefahr möglich. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei der Kläger auch in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Fernmeldehandwerker weiterhin auszuüben.
Ferner holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft von dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der Telekom-AG, ein. Diese teilte unter dem 26.03.1998 mit, es habe sich bei den von dem Kläger dort ausgeübten Arbeiten um Tätigkeiten gehandelt, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet würden. Der Kläger sei nach Lohngruppe 9 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der deutschen Telekom AG bezahlt worden.
Mit Bescheid vom 02.04.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf eine inzwischen eingetretene Verschlimmerung seiner Atemwegserkrankung.
Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von dem Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. M ... vom 20.08.1998 ein. Dieser hielt darin lediglich Tätigkeiten auf Fernmeldemasten wegen der Absturzgefahr für unzumutbar. Ansonsten bestehe aus pneumologischer Sicht, auch im Hinblick auf die im April 1998 diagnostizierte und noch zu behandelnde Sarkoidose, keine wesentliche Leistungslimitierung.
Ferner zog die Beklagte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 15.12.1998 bei. Darin wird der Kläger für fähig gehalten, eine vollschichtige leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit im wesentlichen sitzender Haltung im Wechsel mit Bewegungsabläufen zu verrichten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Gegen stände, Überkopfarbeiten, Arbeiten im Freien oder mit extremen Temperaturverhältnissen, Feuchtigkeit oder der Inhalation von Gasen und Stäuben sowie dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind.
Anschließend wurden der Internist Dr. M ... und der Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T ... mit der Erstellung weiterer Gutachten beauftragt. Dr. T ... diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27.03.2000 auf lungenfachärztlichem Gebiet
1. eine chronische Bronchitis Stadium I ohne Einschränkung der Lungenfunktion,
2. Sarkoidose Stadium I ohne Einschränkung der Lungenfunktion,
3. Halswirbelsäulensyndrom sowie
4. Adipositas.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dem Kläger seien noch körperlich mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, in wechselnder Körperhaltung, ohne besondere Gefährdung durch Nässe vollschichtig zumutbar.
Dr. M ... beschrieb in seinem Gutachten vom 20.03.2000
1. chronische Bronchitis, Verdacht auf schlafbezogene Atemstörung (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom),
2. Sarkoidose mit Mediastinalveränderungen,
3. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit Lenden- und Schulternackenbeschwerden
4. Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, leichte labile Blutdruckerhöhung, Belastungsbeschwerden der Kniegelenke, Carpaltunnelsymptomatik bds. (Z.n. rechtsseitiger Operation).
Auch Dr. M ... bejahte eine Belastbarkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2000 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger zwar Berufsschutz als Facharbeiter genieße, jedoch sozial zumutbar u.a. auf die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers verwiesen werden könne und daher nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig sei.
Mit seiner am 03.11.2000 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Orthopäden Dr. S ... vom 30.04.2001, dem Lungenfacharzt Dr. J ... vom 18.05.2001, dem Arzt für Nervenheilkunde Dr. S ... vom 21.06.2001 sowie der praktischen Ärztin K ... vom 07.06.2001 eingeholt.
Anschließend sind der Pneumologe und Allergologe Dr. F ... und der Orthopäde Dr. S ... mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt worden.
Dr. S ... hat in seinem Gutachten vom 07.01.2002 auf orthopädischem Gebiet
1. eine statisch muskuläre Überlastung der Lendenwirbelsäulenstreckmuskulatur bei erheblicher Adipositas,
2. rezidivierende Verspannungen der Halswirbelsäulenmuskulatur bei mäßigen degenerativen Veränderungen,
3. beidseitiges Karpaltunnelsyndrom bei Z.n. Karpaltunneloperation rechtsseitig in 10/1997 4. beginnende Fingerendgelenkarthrose
festgestellt. Der Kläger sei orthopädischerseits seit November 1997 noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten wech selweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen, in geschlossenen Räumen unter Witterungsschutz vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen, mit bückender oder kniender sowie einseitiger körperlicher Belastung, mit besonderer Gebrauchsfähigkeit der Hände, auf Leitern oder Gerüsten, unter Witterungseinwirkung bzw. Kälte- oder Hitzeeinwirkung, starken Temperaturschwankungen bzw. Einwirkung von Staub, Gas, Dampf oder Rauch sowie Arbeiten, die mit Treppensteigen verbunden seien. Der Kläger sei in der Lage, 4 x täglich Wegstrecken von etwas mehr als 500 m binnen ca. 15 Minuten zurückzulegen.
Dr. F ... hat in seinem Gutachten vom 26.09.2001 nebst ergänzender Stellungnahme vom 25.04.2002
1. floride Sarkoidose I bis II mit Beteiligung der Lunge, des Bronchialsystems und der Haut mit mittelgradiger Störung der Ventilation, des respiratorischen Gasaustausches und nachfolgendem Elastizitätsverlust mit Dyskinesietrachobronchique,
2. ein Asthma bronchiale mit klinisch aktuellen Sensibilisierungen bei Hausstaubmilben,
3. mittelgradiges bis schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom,
4. Adipositas permagna,
5. arterielle Hypertonie,
6. beiderseitiges Carpaltunnelsyndrom,
7. degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sowie
8. Hypercholesterinämie
festgestellt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Belastbarkeit des Klägers auf täglich unter drei Stunden herabgesunken sei. Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen, ohne dass übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich seien oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet werde. Auch könne der Kläger keinen Pkw führen. Diese Leistungsbeurteilung gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (26.09.2001), da aus den Vorberichten nicht erkennbar sei, inwieweit schon damals funktionelle Störungen im Rahmen der reaktivierten Sarkoidose vorgelegen hätten. Eine klinische Beurteilung sei anhand dieser Berichte nicht möglich. Gegenüber den Vorgutachten seien nunmehr sowohl funktionell eine Störung der Lungenfunktion, des respiratorischen Gasaustausches, als auch ein schweres Schlafapnoe-Syndrom nachgewiesen worden. Es spreche insgesamt mehr dafür als dagegen, dass eine Besserung der Erkrankung in den nächsten drei Jahren eintrete.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sich die Beklagte daraufhin im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, bei dem Kläger volle Erwerbsminderung seit dem 26.09.2001 (= Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. F ...) anzuerkennen und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2002 bis 31.03.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und lediglich noch beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger in der Zeit ab Antragstellung bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung im September 2001 die im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten möglich gewesen seien. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei erstmals am 26.09.2001 durch Dr. F ... dokumentiert worden.
Mit Urteil vom 18.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger in der Zeit ab Antragstellung (07.11.1997) bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 26.09.2001 nicht berufsunfähig gewesen sei. Unter Zugrundelegung insbesondere der Sachverständigengutachten von Dres. F ... und S ... sowie des berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen D ... vom 15.09.1992, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, sei der Kläger in dem genannten Zeitraum noch in der Lage gewesen, die Tätigkeit als Abnahme- oder Funktionskontrolleur im Bereich der Kleingeräteelektroindustrie sowie als Wareneingangskontrolleur im Bereich der Elektroproduktion auszuüben.
Gegen das am 18.10.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2002 Berufung eingelegt.
Er meint, die vom Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten seien für ihn sozial unzumutbar; denn er sei entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht nur als Facharbeiter, sondern als besonders qualifizierter Facharbeiter an zusehen. Er habe zuletzt einer Gruppe von Facharbeitern angehört, die über sehr spezielles Fachwissen verfügt und im überregionalen Einsatz sehr spezielle Betriebsaufgaben im Bereich "Richtfunk" wahrgenommen hätten. Selbst wenn er nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei, sei er berufsunfähig. Denn eine Tätigkeit als Abnahme- und Funktionskontrolleur sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht (mehr) in nennenswerter Zahl vorhanden. Die erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Sozialgericht vorgelegte, dort nicht erörterte Stellungnahme des Herrn D ... aus dem Jahre 1992 sei inzwischen verhältnismäßig alt, so dass die darin getroffenen Feststellungen zur Verfügbarkeit der dort genannten Arbeitsstellen angesichts des Wandels auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr ohne weiteres zutreffend seien. Da er nicht über eine Ausbildung im Elektrikbereich verfüge, könne er die vom Sozialgericht benannten Tätigkeit auch nicht binnen drei Monaten fachgerecht erlernen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.09.2002 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 07.11.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, die Verhandlung zu vertagen, um der Bevollmächtigten Gelegenheit zu geben, zu den mit Telefax vom 06.05.2003 übersandten berufskundlichen Unterlagen Stellung zu nehmen, weiter hilfsweise, Beweis zu erheben darüber, dass es sich bei dem Kläger um einen besonders qualifizierten Facharbeiter handelt durch die Einholung von Auskünften beim Arbeitgeber, weiter darüber Beweis zu erheben, ob und in welchem Umfang die von dem Sachverständigen B ... in der übersandten berufskundlichen Unterlage genannten Verweisungstätigkeiten in nennenswertem Umfang extern besetzt werden, weiter darüber, in welchen Lohngruppen die genannten Verweisungstätigkeiten eingestuft sind durch Einholung einer Auskunft von Arbeitgebern, weiter darüber, welches Tätigkeitsbild mit welchen typischen Arbeitsabläufen und besonderen Leistungssituationen und welche Anforderungsprofile mit den von dem Sachverständigen B ... in der übersandten Stellungnahme benannten Verweisungstätigkeiten versehen sind durch Einholung von Auskünften von potentiellen Arbeitgebern sowie durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt ergänzend berufskundliche Gutachten des Sachverständigen Herrn D ... vom 31.10.1996 und 28.07.2000 vor.
Am frühen Vormittag des 06.05.2003 hat der Senat den Beteiligten zur Vorbereitung auf den Verhandlungstermin Kopien der Nieder schrift über die Vernehmung des Sachverständigen P ... B ... vom 01.10.2002 (L 18 RJ 85/01 LSG NRW) und 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 LSG NRW) sowie Gutachten des Sachverständigen B ... vom 07.07.2000 (L 8 RJ 180/99 LSG NRW) und 03.05.2002 (L 3 RJ 44/01 LSG NRW) per Telefax übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 02.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2000 nicht im Sinne des § 54 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 18.09.2002 lediglich noch geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), weil der Kläger auch Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2001 begehrt und den Rentenantrag bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt hat (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI).
Gemäß dem danach anwendbaren § 43 Abs.2 S.1 SGB VI a.F. besteht Berufsunfähigkeit nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Das setzt voraus, dass der Kläger weder seinen bisher versicherungspflichtig ausgeübten Beruf - seinen Hauptberuf - noch eine ihm sozial zumutbare andere Tätigkeit ausüben kann.
Als bisheriger Beruf ist die von dem Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fernmeldehandwerker anzusehen. Denn bisheriger Beruf im Sinne des Rentenrechts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164).
Ob der Kläger den mit der Tätigkeit als Fernmeldehandwerker verbundenen körperlichen Anforderungen noch gewachsen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist er auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit verweisbar.
Welche Tätigkeiten einem Versicherten noch sozial zumutbar sind, ist gemäß § 43 Abs.2 S.2 SGB VI a.F. im Wesentlichen von der Dauer und dem Umfang der Ausbildung sowie den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit abhängig. Das Bundessozialgericht (u.a. BSG SozR 1246 Nr. 140, 143, 159) hat zur Bestimmung des Kreises zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt orientiertes Mehrstufenschema entwickelt. Danach werden die Arbeiterberufe entsprechend ihrer Leistungsqualität und ihrer tarifvertraglichen Bewertung, wie sie in einem Lohn- und Gehaltsgruppenverzeichnis zum Ausdruck kommt (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1991 - 5 RJ 82/90 -), in vier hierarchisch geordnete Gruppen, nämlich Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders qualifizierte Facharbeiter, Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernte Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und ungelernte Arbeiter, untergliedert. Sozial noch zumutbar im Sinne des § 43 Abs.2 S.2 SGB VI a.F. sind dem Versicherten danach grundsätzlich Tätigkeiten in der gleichen und jeweils nächstniedrigeren Gruppe.
Insoweit bedarf es vorliegend - worauf der Kläger mit einem der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge abzielt - keiner weiteren Ermittlungen, ob er - entsprechend seinem Vortrag im Berufungsverfahren - der Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist oder unter Zugrundelegung der Angaben seines Arbeitgebers in der schriftlichen Auskunft vom 26.03.1998 lediglich als Facharbeiter anzusehen ist. Denn auch bei zu Gunsten des Klägers unterstellter Einstufung in die Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters ist er unter Berücksichtigung der oben dargestellten Kriterien des Bundessozialgerichts und dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen sozial zumutbar auf Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker verweisbar.
Zum Tätigkeitsbereich eines Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektrikers gehört nach den vom Senat als gerichtsbekannte Tatsachen in das Verfahren eingeführten und den Beteiligten zugänglich gemachten berufskundlichen Unterlagen die Verdrahtung von Elektrokleingeräten (z.B. Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge, Niederspannungsschaltgeräte, Steckdosenpakete). Nach den schriftlichen Erkundigungen des Sachverständigen B ..., an dessen Kenntnis des Industriebereichs und der maßgeblichen potentiellen Arbeitsplätze schon wegen seiner Stellung als Verbandsingenieur des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie K ... keine Zweifel bestehen, gibt es derartige Arbeitsplätze sowohl in der Montage als auch im Prüfbereich bei zahlreichen Mitgliedsfirmen des Arbeitgeberverbandes (z.B. bei der Firma L GmbH in K ..., der Firma M ... GmbH in B ..., der Firma A ... GmbH & Co KG in G ..., der Firma D ... GmbH in B ...).
Der Kläger würde den mit der Tätigkeit eines Prüffeld-, Montage- und Vedrahtungselektrikers verbunden Anforderungen in dem Zeitraum zwischen Antragstellung (07.11.1997) und dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) gesundheitlich noch gerecht. Es handelt sich dabei nach den Bekundungen des Sachverständigen B ... in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2000 in dem Verfahren L 8 RJ 180/99 (LSG NRW) in sämtlichen von dem Sachverständigen aufgesuchten und befragten Unternehmen um eine leichte körperliche Tätigkeit, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglicht. Z.B. wiegen die bei der Firma L ... D ... GmbH in K ... herzustellenden elektronischen Geräte für den Schulunterricht bis maximal 5 kg und werden an einer handelsüblichen Werkbank verdrahtet. Die Mitarbeiter können die Arbeiten im Sitzen oder Stehen ausüben, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden kann. Die Abnahme der bei der genannten Firma hergestellten Geräte erfolgt an separaten Arbeitsplätzen im sog. Prüffeld. Dort handelt es sich ebenfalls im Wesentlichen um leichte Tätigkeiten. Bei der Firma M ... GmbH in B ... werden Niederspannungsschaltgeräte hergestellt, die aus Schützen, Schaltelementen, Spulen und sonstigen elektrischen Teilen bestehen. Bei dieser Firma gibt es darüber hinaus auch Arbeitsplätze, an denen in Kleinserien Spulen auf einer Ein- oder Zwei-Spindelwickelmaschine hergestellt werden. Die Spulen werden in einer frei programmierbaren CNC-Maschine aufgesteckt; danach findet der eigentliche Wickelvorgang statt. Ferner gibt es in diesem Unternehmen sog. Kleinstserien, in denen Sonderspulen gewickelt werden. Dabei erfolgen die einfachen Prüfungen am Arbeitsplatz; die Baugruppen werden an speziell hierfür hergerichteten Arbeitsplätzen geprüft und wiegen bis zu maximal 2 kg.
Diesen - beispielhaft genannten - Verdrahtungsarbeiten war der Kläger in der Zeit zwischen Antragstellung (07.11.1997) und dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) unter Zugrundelegung der Leistungsbeurteilung sämtlicher im Verwaltungs- und Streitverfahren tätig gewordener Gutachter und Sachverständigen aber noch gewachsen. Nach deren übereinstimmender und schon aus diesem Grund vom Senat nicht in Zweifel gezogener Einschätzung war der Kläger bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zumindest noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Derartige Arbeiten hat nicht nur der Sachverständige Dr. S ... orthopädischerseits seit Antragstellung für zumutbar gehalten. Selbst die bei dem Kläger im Vordergrund stehende Lungenerkrankung, namentlich die Sarkoidose, das Asthma bronchiale und das mittelgradige bis schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom, ließen bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) eine leichte körperliche Tätigkeit vollschichtig und regelmäßig zu. Der Senat folgt insoweit insbesondere der übereinstimmenden Leistungsbeurteilung der im Verwaltungsverfahren gehörten Dres. M ... und T ..., deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises Verwertung gefunden haben. Beide Gutachter haben im März 2000 sogar noch eine vollschichtige Belastbarkeit für mittelschwere körperliche Arbeiten bejaht. Bestätigt wird dieses Ergebnis im Übrigen auch durch den behandelnden Lungenfacharzt des Klägers, Dr. M ... Dieser hat in seinem Befundbericht vom 20.08.1998 auf pneumologischem Gebiet trotz der im April 1998 fest gestellten Sarkoidose keine wesentliche Leistungsminderung beschrieben. Lediglich Tätigkeiten auf Fernmeldemasten hielt er wegen der Absturzgefahr nicht mehr für zumutbar. Darüber hinaus lässt sich auch der Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. F ..., der den Kläger in seinem auf Veranlassung des Sozialgerichts erstatteten lungenfachärztlichen Gutachten nicht mehr drei Stunden pro Tag für einsatzfähig hielt, nicht entnehmen, dass der Kläger vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) eine leichte körperliche Tätigkeit nicht mehr vollschichtig verrichten konnte. Dr. F ... hat seine Leistungseinschätzung ausdrücklich auf die Zeit ab Untersuchung (26.09.2001) beschränkt. Mangels vorhandener klinischer Vorbefunde sei - so der Sachverständige - nicht erkennbar, inwieweit schon vor diesem Zeitpunkt funktionelle Störungen im Rahmen der reaktivierten Sarkoisdose vorgelegen hätten.
Die darüber hinaus von den Gutachtern und Sachverständigen beschriebenen Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker ebenfalls nicht entgegen. Denn unter Zugrundelegung der von dem Sachverständigen B ... beschriebenen Arbeitsplätze sind mit einer solchen Tätigkeit insbesondere weder Zwangshaltungen bzw. einseitige körperliche Belastungen noch Überkopfarbeiten oder Witterungseinwirkungen bzw. Einwirkungen durch Gas, Staub oder Dampf verbunden (vgl. das Gutachten des Sachverständigen B ... vom 07.07.2000 - L 8 RJ 180/99 - (LSG NRW). Auch die bei dem Kläger von dem Orthopäden Dr. S ... in seinem Gutachten beschriebene diskrete Gefühlsabschwächung der rechten Hand schließt eine Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker nicht aus. Denn unter Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen B ... in seinem Gutachten vom 03.05.2002 - L 3 RJ 44/01 (LSG NRW) - wird bei einer Vielzahl der von ihm beschriebenen Arbeitsplätze eine besondere Feinmotorik nicht verlangt.
Der Kläger wird den beispielhaft genannten Tätigkeiten im Übrigen nicht nur für die Zeit bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung (26.09.2001) mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen gerecht. Er ist auch für die Zeit nach Auslaufen der Zeitrente (31.03.2005) zumutbar auf diese verweisbar. Denn zur Zeit steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger nach dem Ende der Zeitrente nicht wieder in der Lage sein wird, eine Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektriker auszuüben. Nach der überzeugenden Einschätzung des Dr. F ... besteht vielmehr begründete Aussicht, dass eine Besserung der - die Leistungsfähigkeit maßgeblich einschränkenden - Lungenerkrankung eintreten wird.
Die Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker sind dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt seiner Vorqualifikation und -kenntnisse zumutbar. Denn er verfügt über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, um diese Tätig keiten binnen drei Monaten zu erlernen. Nach den schriftlichen Angaben des Sachverständigen B ... in seinem für den erkennenden Senat erstatteten Gutachten vom 07.07.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW) beträgt die Einarbeitungszeit z.B. auf den bei der Firma L ... GmbH anzutreffenden Arbeitsplätzen zwei bis drei Monate. In der mündlichen Vernehmung vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 (LSG NRW) hat der Sachverständige den dortigen Kläger als gelernten Elektriker ausdrücklich für fähig gehalten, die beschriebenen Verdrahtungsarbeiten nach einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten vollwertig zu verrichten. Zwar hat der hiesige Kläger keine Ausbildung zum Elektriker durchlaufen. Nach den Bekundungen des Sachverständigen B ... in seiner Vernehmung vom 01.10.2002 (L 18 RJ 85/91 - LSG NRW) sind aber wesentliche Teile der Ausbildungsgänge zum Elektriker und Fernmeldehandwerker identisch, so dass auch der Kläger als gelernter Fernmeldehandwerker derartige Tätigkeiten binnen der genannten Zeit vollständig erlernen kann.
Die Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker sind dem Kläger nach dem oben dargestellten Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts auch sozial zumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er der Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen ist. Denn es handelt sich bei einem erheblichen Teil der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze um Tätigkeiten, die eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen (sog. Facharbeitertätigkeiten) und damit der nächstniederen Gruppe des eingangs genannten Mehrstufenschemas angehören. Dies ergibt sich bereits aus der - für den qualitativen Wert einer Tätigkeit wesentlichen - tarifvertraglichen Einstufung dieser Tätigkeit. Nach den Bekundungen des Sachverständigen B ... im Rahmen seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW) werden die beispielhaft genannten Verdrahtungsarbeiten - je nach Tätigkeitsfeld - nach Lohngruppe 6 bis 8 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (in der Fassung des Lohnabkommens vom 25.02.1999) entlohnt. Dieser Tarifvertrag eignet sich zur Einstufung etwaiger Tätigkeiten nach ihrer beruflichen Qualität, weil er eine Gruppe mit anerkannten Facharbeiterberufen enthält (vgl. BSGE 73, 159, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37). Innerhalb des genannten Tarifvertrages gibt es nach dem Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 26.09.1957 (Stand vom 10.02.1975; Geltung ab 01.01.1975) 10 Lohngruppen, unter denen die Lohngruppe 7 die Eingangslohngruppe für Facharbeiter dar stellt. Nach dem Lohngruppenschlüssel in § 3 des genannten Abkommens ist die Gruppe 7 für Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten). Zugleich gilt diese Lohngruppe für Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Sowohl die nach Lohngruppe 7 als auch die nach Lohngruppe 8 des einschlägigen Tarifvertrages bezahlten Verdrahtungsarbeiten sind dem Kläger daher - auch bei unterstellter Zugehörigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters - sozial zumutbar.
Es handelt sich bei den Tätigkeiten der Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker schließlich auch um auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten. Grundsätzlich ist von der Arbeitsmarktgängigkeit eines Berufes bei in abhängiger Beschäftigung ausgeübten Berufen, die es in der Arbeitswelt gibt, ohne weiteres auszugehen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Arbeitsplätze, an denen dieser Beruf verrichtet wird, generell nur an Betriebsangehörige vergeben werden (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr.13) oder sie nur in ganz geringer Zahl vorkommen, d.h. so selten über den Arbeitsmarkt angeboten, besetzt und wiederbesetzt werden, dass sie praktisch dort nicht vorkommen (BSG a.a.O.).
Die beispielhaft genannten Arbeitsplätze als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker sind aber auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und werden auch nicht ausschließlich betriebsintern vergeben.
Sind Tätigkeiten - wie hier - in dem einschlägigen Tarifvertrag nicht bzw. nicht hinreichend konkret genannt, so dass nicht von vornherein angenommen werden kann, es gebe Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 82, 86), so ist maßgeblich, ob es nach den tatsächlichen Umständen noch eine nicht ganz geringe Anzahl entsprechender Arbeitsstellen gibt. Je nach Tätigkeitsfeld sind dabei in der Vergangenheit 60 Arbeitsplätze (BSG, Urteil vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 22/79 -), 100 Einsatzstellen (BSG, Urteil vom 08.09.1982 - 5b RJ 28/81 -) oder 50 Arbeitsplätze im Großraum Stuttgart, "hochgerechnet auf das (damalige) Bundesgebiet" (BSG, Urteil vom 21.02.1985 - 4 RJ 29/84 -) als ausreichend erachtet worden. Derartiger Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich schon aus der absoluten Größe der Zahl feststellbarer Tätigkeiten, die sich als Verweisungstätigkeiten eignen, der Schluss ergibt, dass
Verweisungstätigkeiten in nicht nur geringer Anzahl vorhanden sind (vgl. BSG Soz §-2600 § 43 Nr.13: 300 festgestellte Arbeitsplätze bei einem Arbeitgeber). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäben liegt hinsichtlich der Tätigkeiten von Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikern bereits nach den von dem Sachverständigen B ... genannten Beispielen, die sich auf ein Teilgebiet Nordrhein-Westfalens beschränken, auf dem relevanten bundesweiten Arbeitsmarkt kein "Seltenheitsfall" vor. So beschäftigt beispielsweise die Firma L ... GmbH in K ... ca. 85 Mitarbeiter mit Verdrahtungsarbeiten, die in Lohngruppe 5 bis 7 des einschlägigen Tarifvertrages eingestuft sind. Bei der Firma D ... sind ca. 25 Mitarbeiter im Verdrahtungsbereich für Dreh- und Messgeräte eingesetzt, die nach Lohngruppen 6 bis 8 bezahlt werden. Bei der Firma M ... in B ... sind ca. 75 gewerbliche Mitarbeiter im Bereich der Montage von Niederspannungsschaltgeräten beschäftigt, wobei sich die tarifliche Eingruppierung zwischen 3 und 7 bewegt. Zwar hat die Firma M ... ihren Betriebsstandort in B ... nach Angaben des Sachverständigen B ... in seiner Vernehmung vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW -) zum Ende des Jahres 2000 geschlossen; es gibt aber nach den Bekundungen des Sachverständigen in den Werken der Firma in U ... mit ca. 200 Mitarbeitern und H ... mit ca. 300 Mitarbeitern ähnliche Produktionslinien. Wenn aber allein im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie K ..., der sich auf Firmen mit Sitz im Großraum K ... und im O ...-Kreis erstreckt, schon in diesen drei Firmen eine derartige Anzahl von Arbeitsplätzen für Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker existiert, ist davon auszugehen, dass es - wie beispielsweise die Niederlassungen der Firma M ... - bundesweit eine Vielzahl weiterer Betriebe mit ähnlichen Arbeitsplätzen gibt.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen B ... anlässlich seiner Vernehmung vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW) stehen die beschriebenen Arbeitsplätze als Prüffeld-, Montage und Verdrahtungselektriker bei den von ihm befragten Firmen auch nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen zur Verfügung. So werden z.B. die Arbeitsplätze bei der Firma M ... GmbH (Standorte in B ...l mit ca. 250 Mitarbeitern, in U ... mit ca. 200 Mitarbeitern und H ... mit ca. 300 Mitarbeitern) über den Arbeitsmarkt besetzt. Auch bei der Firma Leybold in K ... werden die Arbeitsplätze der Montage- und Verdrahtungselektriker über den Arbeitsmarkt angeboten. Lediglich die Arbeitsplätze für Prüffeldelektriker werden dort nur (aber immerhin noch) zu etwa 20 % extern besetzt.
Der Senat sah sich im Übrigen auch nicht veranlasst, den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen des Klägers zu folgen.
Anlass, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um der Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit zu geben, zu den ihr übersandten berufskundlichen Unterlagen Stellung zu nehmen, bestand nicht. Denn die Prozessbevollmächtigte hat die ihr seitens des Senats während des Verfahrens eingeräumte Möglichkeit, zu den berufskundlichen Unterlagen bzgl. der Tätigkeit des Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikers Stellung zu nehmen, nicht genutzt.
Da der Senat die Beteiligten nicht erst im Verhandlungstermin mit den genannten Unterlagen konfrontiert, sondern ihnen diese schon am frühen Vormittag des 06.05.2003 per Telefax übersandt hat, war es der Prozessbevollmächtigen möglich, sich bereits vor dem Termin mit diesen zu befassen und eine etwaige schriftliche oder auch mündliche Stellungnahme für den Verhandlungstermin vorzubereiten.
Die ihr zur Vorbereitung einer solchen Stellungnahme zur Verfügung stehende Zeit von einem Tag hätte auch ausgereicht, um den Inhalt der Unterlagen zu erfassen und auszuwerten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese keine schwierigen rechtlichen Erwägungen zum Gegenstand hatten, sondern sich über Tatsachen verhielten, nämlich das Anforderungsprofil der Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker bei verschiedenen Unternehmen und die Existenz entsprechender Arbeitsplätze. Dabei kommt hinzu, dass die Prozessbevollmächtigte ausweislich ihrer Schriftsätze offensichtlich Erfahrungen in der Bearbeitung rentenrechtlicher Sachverhalte hat und daher durch den Inhalt der übersandten Unterlagen und deren Auswirkungen auf den Rentenanspruch des Klägers nicht überfordert worden sein kann. Mit insgesamt 36 Seiten (inklusive 9 Seiten mit Fotographien) war auch der Umfang der Unterlagen nicht derartig erheblich, als dass diese nicht binnen eines Tages hätten gelesen und verarbeitet werden können, zumal die Prozessbevollmächtigte selbst noch am Tag vor der mündlichen Verhandlung einen umfangreichen Schriftsatz mit zahlreichen Beweisanträgen per Telefax übersandt hat und damit - im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten - von dem Senat erwartet hat, diesen Schriftsatz binnen eines Tages zu erfassen und rechtlich zu würdigen.
Die Prozessbevollmächtigte hat im Übrigen auch nicht vorgetragen, wegen Zeitmangels nicht in der Lage gewesen zu sein, die übersandten Unterlagen zu lesen und auszuwerten. Vor dem Hintergrund der von ihr in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge hat der Senat allerdings den Eindruck gewonnen, dass sie die ihr übersandten Unterlagen dennoch nicht gelesen hat. Denn die Beweisanträge verhalten sich über Fragen, die als durch die übersandten Gutachten und Vernehmungen des Sachverständigen B ... vermittelten gerichtsbekannten Sachverhalt bereits beantwortet worden sind - mit der Folge, dass der Senat auch keinerlei Veranlassung sah, den diesbezüglichen Hilfsanträgen des Klägers nachzugehen und insoweit weitere Ermittlungen anzustrengen. So ergibt sich be reits aus den Bekundungen des Sachverständigen B ... anlässlich seiner Vernehmung vom 08.11.2000 (L 8 RJ 180/99 - LSG NRW), dass die Arbeitsplätze der Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker in nennenswertem Umfang mit externen Arbeitnehmern besetzt und in welche Lohngruppe diese eingestuft werden (s.o.). Gleiches gilt im Hinblick auf das Anforderungsprofil dieser Tätigkeit. Im Rahmen der - den Beteiligten übersandten - Gutachten und Vernehmungen schildert der Sachverständige ausführlich, welche körperlichen Anforderungen in den verschiedenen, von ihm befragten Unternehmen mit derartigen Verdrahtungsarbeiten verbunden sind (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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