L 14 J 70/97

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 J 9/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 J 70/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1997 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1995 verurteilt, der Klägerin Altersruhegeld ab 01. Juli 1990 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung gemäß § 1248 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgrund von gemäß § 17 a i. V. m. § 15 Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigender rumänischer Versicherungszeiten hat. Streitig ist dabei insbesondere die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).

Die am ...1925 in S./Rumänien geborene Klägerin lebt seit 1961 in Israel und ist israelische Staatsangehörige. Mit Bescheid des Regierungspräsidenten Köln als Entschädigungsbehörde vom 01.07.1968 wurde ihr aufgrund des Art. V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) wegen Freiheitsentziehung vom 15.04.1944 bis 25.01.1945 eine Beihilfe gewährt.

Im Jahre 1983 machte die Klägerin im Rahmen eines Antrags auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 12 der Durchführungsvereinbarung zum deutsch-israelischen Sozialversicherungabkommen (DV/DISVA) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auch die Anerkennung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten geltend. Mit Schreiben vom 09.03.1984 wies die BfA die Klägerin darauf hin, daß - da die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre - die Anerkennung der rumänischen Versicherungszeiten gemäß § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nur möglich sei, wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens Rumäniens (im Jahr 1961?) dem dSK angehört habe und wegen ihrer Zugehörigkeit zum dSK genötigt gewesen sei, ihre Heimat zu verlassen. In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Klägerin der BfA unter dem 15.07.1984 u.a. folgendes mit: "Ich bin nicht dSK-Angehörige und möchte den Antrag ... beenden." Mit Bescheid vom 15.08.1984 stellte die BfA daher lediglich die Berechtigung der Klägerin zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art. 12 DV/DISVA fest, worauf die Klägerin nicht reagierte.

Am 08.01.1990 stellte die Klägerin bei der BfA den für dieses Verfahren maßgebenden Antrag, mit dem sie insbesondere die Anerkennung von Fremdbeitragszeiten gemäß § 17 a FRG geltend machte. Die BfA veranlaßte eine Sprachprüfung der Klägerin durch das Israelische Finanzministerium. Ausweislich des Berichts des Sprachprüfers R ... vom 22.05.1991 gab die Klägerin dabei an, Umgangssprache im Elternhaus sei mit den Eltern und Geschwistern deutsch gewesen, daneben ungarisch und rumänisch. Im Elternhaus seien als deutsche Lektüre Kinderbücher, Bibel und Gebetbücher in deutscher Übersetzung vorhanden gewesen. Sie habe damals eine rumänische Volksschule besucht und keinerlei deutschen Sprachunterricht genossen. Abschließend führte der Sprachprüfer aus, die Klägerin spreche deutsch fließend wie eine Muttersprache. Obwohl sie in ihrer 42 Jahre währenden Ehe mit ihrem Ehemann (Heirat 1949) ungarisch gesprochen habe und seit 30 Jahren in Israel lebe, habe sie sich ihre mündlichen Deutschkenntnisse bis heute recht gut erhalten. Krankheitsbedingtes Zittern ihrer Hand habe die Erstellung der üblichen Schriftprobe unmöglich gemacht. Insoweit verweist der Sprachprüfer auf ein ärztliches Attest. Abschließend ist der Sprachprüfer zu der Beurteilung gelangt, daß die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung dem dSK überwiegend angehört habe. Die Klägerin legte der BfA von einem israelischen Notar bestätigte Zeugenerklärungen des R ... M ... G ... vom 25.07.1991 sowie der M ... J ... vom 26.07.1991 vor. Die Zeugen bestätigten sinngemäß u.a., daß im Elternhaus der Klägerin fast nur deutsch gesprochen worden sei. Aus internen Prüfungsvermerken der BfA (Bl. 142, 143 der Verwaltungsakten) geht hervor, daß der Sachbearbeiter der BfA zwar die Voraussetzungen des § 20 WGSVG nicht für gegeben hielt, weil sich die Klägerin nach der Eheschließung im Jahre 1949 vom dSK abgewandt habe; die Zugehörigkeit zum dSK im Sinne von § 17 a FRG wurde in dem Vermerk der BfA aber bejaht.

Nachdem die BfA den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet hatte, zog die Beklagte eine Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien beim Landesausgleichsamt Bayern in München vom 07.11.1991 bei. Danach hatten sich bei der Volkszählung in S. im Jahre 1930 von 27.270 Einwohnern lediglich 161 zum deutschen Volkstum bekannt und 199 Deutsch als Muttersprache angegeben. Die Beklagte ließ im Wege der Amtshilfe die Nichte der Klägerin S ... H ... durch die Gemeindeverwaltung in Kirchen als Zeugin vernehmen. Ausweislich der Niederschrift vom 15.03.1994 konnte die Zeugin zur Verwendung der deutschen Sprache durch die Klägerin vor deren Auswanderung keine Angaben machen, da sie damals erst acht Jahre alt war. Die Beklagte übersandte ferner dem Zeugen G ... zur Ergänzung seiner Angaben unter dem 30.12.1992 einen Fragebogen. Darin hat der Zeuge nochmals bestätigt, daß Deutsch als Muttersprache im Elternhaus der Klägerin gesprochen worden sei.

Mit Bescheid vom 17.03.1995 lehnte die Beklagte den Antrag vom 08.01.1990 auf Gewährung eines Altersruhegeldes ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Wartezeit seien keine anrechenbaren Zeiten vorhanden, weil die Fremdbeitragszeiten nach dem FRG nicht anerkannt werden könnten, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes bzw. zu dem Zeitpunkt, in dem sich der nationalsozialistische Einflußbereich auf ihr Heimatgebiet erstreckt habe, dem dSK angehört habe. Unter dem 15.07.1984 habe sie zudem eine schriftliche Erklärung abgegeben, daß sie nicht dem dSK angehöre.

Dagegen legte die Klägerin am 18.04.1995 Widerspruch ein und machte zur Begründung i. w. gelten, auch wenn sie in einem mehrsprachigen Elternhaus aufgewachsen sei, sei Deutsch die überwiegend gebrauchte Sprache gewesen. Die Formulierung im Schreiben vom 15.07.1984, sie gehöre dem dSK nicht an, sei zudem vor dem Hintergrund zu sehen, daß sie "die überhöhten Anforderungen an den Nachweis des sogenannten Nötigungstatbestandes" nicht habe erfüllen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 08.01.1996 Klage erhoben, mit der sie i. w. unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags Altersruhegeld auf der Grundlage von über § 17 a FRG zu berücksichtigender Fremdbeitragszeiten begehrt.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben.

Mit Urteil vom 31.01.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen; es hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, eine Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK sei nicht glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das am 21.04.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.05.1997 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens trägt sie insbesondere vor, das Sozialgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis könne nur zugehören, wer auch deutsch schreiben könne. Dem könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gefolgt werden. Im übrigen verweist die Klägerin u.a. auf das Ergebnis der Sprachprüfung und die vorliegenden Zeugenerklärungen und regt vorsorglich an, die Zeugin H ... zu vernehmen.

Schriftsätzlich beantragt die Klägerin sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1997 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1995 zu verurteilen, ihr ein Altersruhegeld unter Berücksichtigung von Fremdbeitragszeiten vom 01.07.1949 bis 29.02.1952 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf Anfrage des Senats hat sie unter dem 29.07.1997 unter Hinweis auf die in einem früheren Schreiben vom 09.07.1996 aufgeführten Versicherungszeiten, die vorbehaltlich der Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK anerkannt werden könnten, mitgeteilt, daß danach die Wartezeit für die begehrte Rente erfüllt sei. Zu den im Schreiben vom 09.07.1996 aufgeführten Versicherungszeiten hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23.07.1996 sein Einverständnis erklärt. Mit Schriftsatz vom 08.01.1998 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine von einem israelischen Notar bestätigte Zeugenerklärung des S ... M ... vom 26.12.1991 vorgelegt, in der weitere rumänische Beschäftigungszeiten aufgeführt sind. Vorsorglich regt der Prozeßbevollmächtigte an, auch diesen Zeugen in Israel zu den Beschäftigungsverhältnissen gerichtlich vernehmen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihr Prozeßbevollmächtigter zum Termin erschienen sind. In der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigung des Prozeßbevollmächtigten (Empfangsbekenntnis vom 30.12.1997) ist nämlich auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 5 RVO. Die Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 1248 Abs. 7 RVO) ist erfüllt, weil zur Überzeugung des Senats die von der Beklagten vorbehaltlich der Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK mitgeteilten Versicherungszeiten anrechenbar sind.

Die Voraussetzungen des § 17 a FRG für die Berücksichtigung der bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten gemäß § 15 FRG liegen nach Auffassung des Senats vor. Nach § 17 a FRG finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften des FRG auch Anwendung auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,

1. dem dSK angehört haben,

2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und

3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind mit Ausnahme der Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK unstreitig. Nach Auffassung des Senats ist aber auch die Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK zum Zeitpunkt der Verfolgung hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne des § 4 FRG. Danach ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Zugehörigkeit zum dSK ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - der Gebrauch der deutschen Sprache von ausschlaggebender Bedeutung. Der überwiegende Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache im Bereich des persönlichen Lebens ist erforderlich. Nach dem Ergebnis der vom Israelischen Finanzministerium durchgeführten Sprachprüfung spricht die Klägerin Deutsch fließend wie eine Muttersprache. Ob die Klägerin Deutsch auch schreiben kann, konnte nicht festgestellt werden, weil ein krankheitsbedingtes Zittern der Hand die Erstellung einer Schriftprobe unmöglich machte. Insoweit sind jedoch die Urteile des BSG vom 16.02.1982 (SozR 5070 § 20 Nr. 4) und vom 13.09.1990 (Az.: 5 RJ 3/90) zu beachten, wonach bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum dSK auf die Fähigkeit, Deutsch auch zu schreiben, nicht entscheidend abgestellt werden darf. Insbesondere kann nach dieser Rechtsprechung des BSG die Zugehörigkeit zum dSK nicht allein im Hinblick auf ein ungünstiges Ergebnis der deutschen Schriftprobe verneint werden. Zwar ist das Ergebnis der Schreibprobe nicht völlig unerheblich; letztlich ist aber eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles erforderlich.

Im Anschluß an diese Rechtsprechung des BSG kann die Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht allein deshalb verneint werden, weil krankheitsbedingt keine Schreibprobe möglich war. Ob die Klägerin früher Deutsch schreiben konnte, läßt sich heute nicht mehr feststellen. Auch die von der Beklagten gehörte Zeugin H ... konnte dazu keine Angaben machen.

Ausgehend von der o.g. Rechtsprechung des BSG ist somit bei der Feststellung der Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich. Insoweit ist zunächst das Ergebnis der durchgeführten Sprachprüfung zu beachten, wonach die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung (1949) dem deutschen Sprach- und Kulturkreis überwiegend angehörte. Auch die Zeugen G ... und J ... haben in ihren notariell bestätigten Zeugenerklärungen angegeben, daß im Elternhaus der Klägerin überwiegend Deutsch gesprochen worden ist und deutsche Literatur vorhanden war.

Die von der Beklagten von der Heimatauskunftsstelle zugezogenen statistischen Daten stehen nach Auffassung des Senats der Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zum dSK nicht entgegen. Abgesehen davon, daß statistische Angaben ohnehin nur bedingt Aufschluß über die Verhältnisse im Einzelfall geben können, kann daraus, daß im Heimatort der Klägerin S ... von 27.270 Einwohnern bei der Volkszählung im Jahre 1930 nur 199 Deutsch als Muttersprache angegeben haben, keineswegs geschlossen werden, daß nicht innerhalb der Familie der Klägerin gleichwohl Deutsch gesprochen wurde oder auch die Familie der Klägerin zu dem Personenkreis gehörte, die Deutsch als ihre Muttersprache angegeben haben. Gerade wenn die Klägerin in einem nicht deutschsprachigen Umfeld aufgewachsen ist und gelebt hat, sprechen die bei der Sprachprüfung im Jahr 1991 gezeigten guten Deutsch-Sprachkenntnisse dafür, daß sie diese in ihrer Jugend im Elternhaus erworben hat. Nach ihrer Eheschließung im Jahre 1949 hat sie nämlich nach ihren eigenen Angaben im persönlichen Bereich ungarisch gesprochen.

Auch das Schreiben der Klägerin vom 15.07.1984 an die BfA, in dem sie ausgeführt hatte, sie gehöre dem dSK nicht an, steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Dieses Schreiben muß nämlich im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Aufklärungsschreiben der BfA vom 09.03.1984 gesehen werden. Danach setzte die Zugehörigkeit zum dSK nach dem damals allein maßgebenden § 20 WGSVG voraus, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Verlassens Rumäniens (1961) dem dSK angehört hätte und sie zudem wegen dieser Zugehörigkeit zum dSK zum Verlassen der Heimat genötigt war. Eine Zugehörigkeit zum dSK in diesem Sinne bestand jedoch damals nicht, da die Klägerin - wie dargelegt - seit ihrer Eheschließung im Jahre 1949 deutsch nicht im persönlichen Lebensbereich überwiegend benutzt hatte. Die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 15.07.1984 können daher letztlich nur so verstanden werden, daß sie eine Zugehörigkeit zum dSK im Sinne des vorangegangenen Schreibens der BfA verneint hat. Eine generelle Verneinung der Zugehörigkeit zum dSK auch im Sinne der nunmehr anzuwendenden Vorschrift des § 17 a FRG kann nach Auffassung des Senats dagegen in dem genannten Schreiben nicht gesehen werden.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß die Erwägungen der Beklagten und des Sozialgerichts zwar Anlaß zu gewissen Zweifeln an der Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK zum maßgebenden Zeitpunkt geben mögen. Nach Auffassung des Senats überwiegen jedoch die für eine Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere das Ergebnis der Sprachprüfung in Verbindung mit den Zeugenaussagen. Da die verbleibenden Zweifel einer Glaubhaftmachung gemäß § 4 FRG im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht entgegenstehen, sind nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 17 a FRG auch insoweit erfüllt.

Gemäß § 15 FRG können daher die in den Schreiben der Beklagten vom 09.07.1996 bzw. 29.07.1997 festgestellten rumänischen Versicherungszeiten der Klägerin angerechnet werden. Da nach Mitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 29.07.1997 durch diese Zeiten die Wartezeit für die begehrte Rente erfüllt ist, bedarf es für die Entscheidung über Gewährung von Altersruhegeld keiner Prüfung, ob auch die in der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom Prozeßbevollmächtigten vorgelegten weiteren Zeugen erklärung genannten Versicherungszeiten berücksichtigungsfähig sind (Grundurteil; § 130 SGG).

Soweit die Zahlung der Rente an die im Ausland lebende Klägerin, die bisher - soweit ersichtlich - keinen Versicherungsbeitrag an einen deutschen Versicherungsträger entrichtet hat, von der Nachentrichtung von Beiträgen abhängt, wird darauf verwiesen, daß die Klägerin mit ihrem Antrag vom 08.01.1990 auch die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen beantragt hat und sie insoweit ausdrücklich eine Bereiterklärung nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) abgegeben hat. Von einer evtl. erforderlichen Beitragsnachentrichtung nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens kann daher ausgegangen werden, so daß die Beklagte zur Gewährung von Altersruhegeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen war.

Der Rentenbeginn richtet sich hier in Abweichung von der üblichen Regelung des § 1290 RVO nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 17 a FRG am 01.07.1990. Im übrigen folgt die Anwendung des früheren Rechts der RVO aus § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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