L 8 R 913/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 R 221/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 913/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.10.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.

 

Die Beteiligten streiten über die (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

 

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin schloss im Jahr 1973 eine Ausbildung als Schuh- und Lederwarenverkäuferin ab. Seitdem übte sie verschiedene Tätigkeiten als Verkäuferin, Büroaushilfskraft, Servicekraft im Hotel- und Gastronomiegewerbe und als Telefonistin in Call-Centern aus. Nach einer fünfmonatigen Schulung bei der Deutschen Angestellten Akademie (DAA) zur sog. Alltagsbegleiterin/ Betreuungsassistentin war sie zuletzt (bis einschließlich März 2015) als Hilfskraft beim Aachener Verein zur Förderung psychisch Kranker und Behinderter e. V. in einem Wohnheim für psychisch behinderte Menschen als angelernte Betreuungskraft befristet sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigt. Nach zweiwöchiger Anlernzeit wurde sie nach den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes, Anlage 2, Vergütungsgruppe 11 (hauswirtschaftliche, gärtnerische und landwirtschaftliche Hilfskräfte sowie Reinigungskräfte) entlohnt. Ab dem 07.01.2015 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig.

 

Mit Bescheid vom 15.06.2016 bewilligte die Beklagte ihr (antragsgemäß) eine zunächst bis zum 31.01.2017 befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Im September 2016 bat die Klägerin um deren Weitergewährung über Januar 2017 hinaus.

 

Im Hinblick auf noch andauernde medizinische Ermittlungen verlängerte die Beklagte die Rentengewährung mit Bescheid vom 04.01.2017 kurzzeitig bis zum 31.03.2017. Sie holte u.a. ein ärztliches Gutachten des niederländischen Ausführungsinstituts für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut Werknemers Verzekeringen - UWV) vom 02.02.2017 ein. Der Versicherungsarzt M. diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung der Klägerin eine Fibromyalgie, eine depressive Episode in Remission, eine Hypertonie sowie Schwindel und Gleichgewichtsstörungen und gelangte zu der Einschätzung, die Klägerin sei unter Berücksichtigung näher bezeichneter qualitativer Einschränkungen vollständig einsetzbar.

 

Mit Bescheid vom 27.03.2017 lehnte die Beklagte die Weiterbewilligung einer Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab April 2017 ab. Die Klägerin erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht. Angesichts ihres beruflichen Werdegangs und ihres festgestellten Restleistungsvermögens habe sie auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

 

Den hiergegen am 05.04.2017 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit mehreren Schreiben unter Vorlage diverser Unterlagen. Sie leide unter mannigfaltigen Gesundheitsstörungen, insbesondere Schmerzen, zunehmenden Erschöpfungszuständen und einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule. Den Belastungen eines Vollzeitarbeitsplatzes sei sie nicht gewachsen.

 

Nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen wies die Beklagte den Widerspruch mit am 15.02.2018 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 06.02.2018 zurück. Die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente seien nicht (mehr) gegeben.

 

Hiergegen hat die Klägerin am 13.03.2018 Klage beim Sozialgericht Münster (SG) erhoben und weitere Unterlagen vorgelegt. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens aus, sie leide unter zahlreichen Erkrankungen. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, vielmehr seien (nach der Untersuchung bei der UWV) weitere Gesundheitsstörungen (insbesondere mehrere Bandscheibenvorfälle sowie ein - im März 2019 operativ entferntes - Meningeom) hinzugetreten, deren Auswirkungen die Beklagte nicht (ausreichend) berücksichtigt habe. In der Zusammenschau sei es ihr auf Dauer unmöglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.  

 

Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Im Anschluss hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie, Psychotherapie Dr. H. mit Zusatzgutachten des Arztes für Orthopädie, Rheumatologie Dr. O..

 

Dr. O. hat in seinem Zusatzgutachten vom 12.03.2019 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin Verschleißerscheinungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit leichten bis mittelgradigen funktionellen Auswirkungen, endgradige Funktionseinschränkungen in beiden Schultergelenken bei Oberarmkopfhochstand, Schultereckgelenksarthrose und Impingementsyndrom beidseits sowie Verschleißerscheinungen in beiden Hüftgelenken mit Funktionseinschränkungen, ohne Beeinträchtigung des Gangbildes, festgestellt.  Unter Berücksichtigung konkret benannter qualitativer Einschränkungen könne die Klägerin noch sechs bis acht Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt regelmäßig an fünf Tagen in der Woche verrichten. Eine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit bestehe nicht. Die Klägerin sei in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitperson auch zur Hauptverkehrszeit zu nutzen.

 

Dr. H. hat in seinem ebenfalls nach ambulanter Untersuchung erstatteten Gutachten vom 23.05.2019 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Zustand nach Entfernung einer gutartigen Neubildung der Gehirnhaut im März 2019 sowie ein Polyneuropathiesyndrom unklarer Ursache diagnostiziert. Eine dekompensierte organische Schmerzstörung liege nicht vor. Die Klägerin nehme lediglich ein nichtsteroidales Antirheumatikum nach eigenem Ermessen - gegenwärtig täglich infolge thorakaler Wirbelsäulenbeschwerden, zuvor lediglich sehr sporadisch - ein. Eine intensivierte Schmerztherapie sei nicht erfolgt, eine Eskalation gemäß dem WHO-Stufenschema zur Therapie chronischer Schmerzen noch nicht erforderlich geworden. Eine darüber hinausgehende psychische Erkrankung lasse sich derzeit nicht feststellen. Auch wenn in der Anamnese frühere depressive Symptome durchaus plausibel seien, habe sich bei der Begutachtung weder psychopathologisch noch testpsychologisch das Bild einer auch nur leichten depressiven Symptomatik gezeigt. Dies gelte umso mehr, als seit Jahren keine entsprechende medikamentöse Behandlung erfolge und bis dato keine (teil-)stationären Behandlungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Hinsichtlich des Meningeoms zeige sich ein gutes Behandlungsergebnis. Nebenbefundlich habe sich das Bild einer sehr leichtgradigen Polyneuropathie ergeben. Unter Berücksichtigung dargelegter qualitativer Einschränkungen könne die Klägerin noch täglich sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche körperlich leichte und geistig einfache bis mittelschwierige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Die Gehfähigkeit sei nicht relevant eingeschränkt und die Klägerin in der Lage öffentliche Verkehrsmittel auch zur Hauptverkehrszeit sowie ihren PKW zu nutzen.

 

Die Klägerin hat unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen in mehreren Schriftsätzen unter Darlegung von Einzelheiten eingewendet, das Gutachten des Dr. H. berücksichtige die medizinische Aktenlage und die Auswirkungen ihrer Gesundheitsstörungen nur unvollständig. In ergänzenden Stellungnahmen vom 17.06.2019 und 28.11.2019 ist der Sachverständige bei seiner sozialmedizinischen Beurteilung verblieben.

 

Auf weitere Kritik der Klägerin und deren Hinweis auf einen nach sozialmedizinischer Beurteilung des Arztes C. vom 25.11.2019 ergangenen Arbeitssachverständigenbericht der UWV (Hr. I. vom 29.11.2019), in dem sie für 12-18 Monate hinsichtlich ihrer zuletzt ausgeübten Vollzeittätigkeit als Betreuungskraft/Alltagsbegleiterin als zu 100 Prozent arbeitsunfähig angesehen wurde, ist vom SG weiter Beweis erhoben worden durch Einholung eines schmerzmedizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. Dr. X.. Dieser hat in seinem nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachten vom 18.10.2021/07.12.2021 einen thorakolumbalen Rückenschmerz, einen nicht radikulär ausstrahlenden lumbosakralen Rückenschmerz, beidseitige Schulterschmerzen (linksbetont) sowie einen chronischen Spannungskopfschmerz nach Entfernung eines Meningeoms (2019) diagnostiziert. Zudem (Komorbidität) lägen eine Fibromyalgie/ eine somatoforme Schmerzstörung, eine chronisch venöse Insuffizienz im Bereich beider Unterschenkel sowie ein Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom vor. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Befunden im Hinblick auf die objektiv zu erhebende Leistungsfähigkeit und das subjektiv empfundene Leistungsvermögen. Aus schmerzmedizinischer Sicht ergäben sich keine weiteren zu berücksichtigenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die über die in den Gutachten des Dr. O. und des Dr. H. genannten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hinausgingen. So könne die Klägerin auch aus schmerzmedizinischer Sicht weiterhin körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der in den Vorgutachten angeführten qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig an fünf Tagen in der Woche verrichten.

 

Auch den Ausführungen dieses Gutachtens hat die Klägerin im Hinblick auf eine aus ihrer Sicht fehlende Sorgfalt und Erfassung der Gesamtheit ihrer Leistungseinschränkungen widersprochen.

 

Die Beklagte hat einen erneuten Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 17.10.2019 mit Bescheid vom 18.06.2020 abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 31.05.2022 hat sie der Klägerin auf deren Antrag für die Zeit ab September 2022 Regelaltersrente bewilligt.

 

Die Klägerin hat beantragt,

 

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.02.2018 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den Wegfallmonat März 2017 hinaus bis zum 31.08.2022 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte, die sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt gesehen hat, hat beantragt,

 

                        die Klage abzuweisen.

 

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2023 mit ausführlicher Begründung abgewiesen. Streitgegenständlich sei neben dem Bescheid vom 27.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 der weitere Ablehnungsbescheid vom 18.06.2020. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Eine teilweise Erwerbsminderung der Klägerin im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI werde über März 2017 hinaus nicht nachgewiesen. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen in der Lage, körperlich leichte, typische ungelernte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (wie das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.) mindestens sechs Stunden täglich zu erbringen. Dies folge aus den Feststellungen der gerichtlich beauftragten ärztlichen Sachverständigen Dr. H., Dr. O. sowie Dr. Dr. X.. Deren Diagnosen seien auch unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage schlüssig und konsistent. Die Sachverständigen hätten die aktenkundigen Gesundheitsstörungen umfassend und widerspruchsfrei erfasst und das Leistungsvermögen der Klägerin auf valider Befunderhebung übereinstimmend gut nachvollziehbar begründet. Etwas anderes ergebe sich weder aus den Einschätzungen der behandelnden Ärzte noch aus derjenigen des niederländischen UWV. Letztere binde die Deutsche Rentenversicherung nicht. Weder lasse der bei der Klägerin festgestellte Grad der Behinderung (GdB 30) Rückschlüsse auf eine teilweise Erwerbsminderung zu, noch seien weitere medizinische Ermittlungen notwendig. Denkbare Ansprüche der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI sowie auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI schieden angesichts des ausdrücklich auf die Weiterbewilligung der bis März 2017 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichteten Klagebegehrens aus.

 

Gegen das Urteil hat die Klägerin am 31.10.2023 Berufung eingelegt. Sie hat ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und in der Darstellung ihrer Lebensgeschichte sowie der Entwicklung ihres Gesundheitszustandes vertieft.

 

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.10.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 sowie des Bescheides vom 18.06.2020 zu verurteilen, ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 31.08.2022 zu gewähren.

 

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für zutreffend hält, beantragt,

 

                        die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin hat weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.

 

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 31.10.2024 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

 

 

II.

 

Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 31.10.2024 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).

 

Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.

 

Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen der Klägerin zur Sache nicht angekündigt worden. Andere Aspekte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

 

1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 27.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 (§ 95 SGG) sowie – auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den Klageantrag – der weitere Ablehnungsbescheid der Beklagten zu einem (erneuten) Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 18.06.2020 (§ 96 SGG; vgl. BSG Beschl. v. 21.10.2020 – B 13 R 59/19 B – juris Rn. 11; Beschl. v. 12.03.2019 – B 13 R 329/17 B – juris Rn. 8; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 318). Der Bewilligung einer Altersrente zum September 2022 folgend hat die Klägerin ihr auf (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtetes Klagebegehren (§ 123 SGG) auf den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.08.2022 beschränkt.

 

Soweit die bei Formulierung ihres Klageantrages rechtsanwaltlich vertretene Klägerin ihr Begehren bewusst ausdrücklich auf die (Weiter-)Gewährung einer Rente wegen (lediglich) teilweiser Erwerbsminderung gerichtet hat, schließt dies auch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ein. § 240 SGB VI ergänzt die Regelung des § 43 SGB VI und beinhaltet keine eigene Rentenart. Es handelt sich hierbei – mit von § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI abweichenden Zugangsvoraussetzungen – ebenfalls um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (vgl. Nazarek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 240 Rn. 7).

 

2. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 und des Bescheides vom 18.06.2020 beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.08.2022 weder nach § 43 SGB VI (dazu unter a.) noch nach § 240 SGB VI (dazu unter b.) einen Anspruch auf (Weiter-)Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem SGB VI.

 

a. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit - d.h. prognostisch über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI; BSG Urt. v. 23.03.1977 – 4 RJ 49/76 – juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 22.05.2023 – L 8 R 488/23 – juris Rn. 30; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 103 m.w.N.) - außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 20.09.2023 – L 8 R 788/22 – juris Rn. 27; Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.).

 

Diese Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung lagen im Streitzeitraum nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffende und ausführliche Würdigung durch das SG im Urteil vom 17.10.2023 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Die Berufungsbegründung der Klägerin geht nicht über bereits erstinstanzlich gewürdigtes Vorbringen hinaus. Insbesondere hat das SG die Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und Therapeuten zutreffend gewürdigt; dies gilt auch für die Einschätzung der (behandelnden) Gesundheitspsychologin Dr. W., auf deren - aus Sicht der Klägerin treffende - Beschreibung ihrer Beschwerden die Klägerin weiterhin verweist. Soweit die Klägerin medizinische Unterlagen vorgelegt hat, deren Inhalt nicht bereits Gegenstand des Klageverfahrens gewesen ist, betreffen diese nahezu ausschließlich eine dem streitgegenständlichen Zeitraum folgende Zeit und beziehen sich auf die Weiterbehandlung schmerzhafter Wirbelsäulenbeschwerden, wie sie bereits Gegenstand der Beweiserhebung des SG gewesen und sozialmedizinisch zuletzt durch den Sachverständigen Dr. Dr. X. nachvollziehbar gewürdigt worden sind.

 

b. Ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lässt sich auch unter den Zugangsvoraussetzungen des § 240 SGB VI nicht begründen.

 

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gem. Abs. 2 Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

 

Zwar ist die Klägerin vor dem 02.01.1961 geboren, jedoch ist sie nicht im Sinn von § 240 SGB VI berufsunfähig.

 

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufungsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls, wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG Urt. v. 12.02.2004 – B 13 RJ 34/03 R – juris Rn. 16; Urt. v. 20.07.2005 – B 13 RJ 29/04 R – juris Rn. 20). Können Versichere ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs.

 

Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt (vgl. BSG Urt. v. 10.12.2003 – B 5 RJ 64/02 – juris Rn. 17). Dieses sog. Mehrstufenschema ist auch bei Angestellten heranzuziehen. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden (vgl. BSG Urt. v. 29.07.2004 – B 4 RA 5/04 R – juris Rn. 33; Nazarek in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 240 Rn. 88):

 

Ungelernte Berufe (Stufe 1),

Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2),

Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3),

Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4),

Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5) und

Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).

 

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt jedoch nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG Urt. v. 29.03.1994 – 13 RJ 35/93 – juris Rn. 17). Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (vgl. BSG Urt. v. 30.09.1987 – 5b RJ 20/86 – juris Rn. 9). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG Urt. v. 29.03.1994 – 13 RJ 35/93 – juris Rn. 19; Urt. v. 30.09.1987 – 5b RJ 20/86 – juris Rn. 10). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist. Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG Urt. v. 14.09.1995 – 5 RJ 50/94 – juris Rn. 18).

 

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen war die Klägerin im Streitzeitraum nicht berufsunfähig. Dahinstehen kann dabei, ob sie ihren letzten (Bezugs-)Beruf noch arbeitstäglich sechs Stunden oder mehr ausüben konnte (vgl. BSG Urt. v. 29.03.1994 – 13 RJ 35/93 – juris Rn. 16), da ihr jedenfalls eine Verweisungstätigkeit vollschichtig zuzumuten war.

 

Ausgehend von den obigen Maßstäben ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin diejenige, die sie als Hilfskraft beim Aachener Verein in einem Wohnheim für psychisch behinderte Menschen als angelernte Betreuungskraft sozialversicherungspflichtig vollzeitbeschäftigt von April 2014 bis März 2015 ausgeübt hat. Dieser Bezugsberuf ist der Gruppe der ungelernten ArbeitnehmerInnen, allenfalls der Gruppe der angelernten ArbeiterInnen im unteren Bereich zuzuordnen.

 

Für die Tätigkeit als Hilfskraft in einem Wohnheim für psychisch behinderte Menschen war nach der Arbeitsgeberauskunft vom 24.08.2015 eine Anlernzeit von ca. 2 Wochen - einer ungelernten Arbeiterin entsprechend - ausreichend. Korrespondierend ist die Klägerin nach der tarifvertraglichen Lohngruppe für Hilfs- sowie Reinigungskräfte vergütet worden (zur Bedeutung vgl. BSG Urt. v. 20.07.2005 – B 13 RJ 29/04 R – juris Rn. 24ff. m.w.N.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiterinnen gehören, können – wie dargelegt – grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden.

 

Selbst wenn auf die vorangegangene Schulung bei der DAA zur sog. Alltagshelferin (kein anerkannter Ausbildungsberuf) über einen Zeitraum von knapp mehr als drei Monaten abzustellen wäre und die Schulung Voraussetzung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gewesen sein sollte, bliebe die Klägerin als angelernte Arbeiterin im unteren Bereich zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Ihr kommt damit (praktisch) kein Berufsschutz zu (vgl. BSG Beschl. v. 19.12.1996 – GS 2/95 – juris Rn. 52), da ihre Ansprüche nach § 240 SGB VI nicht über die (allgemeine) Anspruchsgrundlage des § 43 SGB VI hinausreichen, deren Voraussetzungen das SG nach umfassenden Ermittlungen zutreffend verneint hat (vgl. unter a).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

 

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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